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Pflichtteilsrecht und Adoption - Das adoptierte Kind hat einen Anspruch auf den Pflichtteil

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Minderjähriges adoptiertes Kind hat nach seinen neuen Eltern volles Erbrecht
  • Erbrecht nach den leiblichen Eltern des Minderjährigen erlischt mit der Adoption
  • Abweichende Regeln bei der Volljährigenadoption

Bei der Adoption muss man in Bezug auf die Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht zwischen der Adoption von Minderjährigen und der Adoption von volljährigen Erwachsenen unterscheiden.

Erbrecht des minderjährigen Adoptivkindes

Wenn ein Ehepaar ein minderjähriges Kind annimmt, dann erlangt dieses Kind nach § 1754 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die gleiche rechtliche Stellung wie ein leibliches Kind.

Das adoptierte Kind erwirbt also mit Wirksamwerden der Adoption das volle gesetzliche Erbrecht nach seinen Adoptiveltern und ist natürlich auch pflichtteilsberechtigt, wenn die Adoptiveltern es durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterben sollten.

Gleichzeitig erwerben aber auch die Adoptiveltern ein Erbrecht in Bezug auf das Adoptivkind. Sollte das Adoptivkind also vorversterben, steht den Adoptiveltern gegebenenfalls ein gesetzliches Erb- und auch ein Pflichtteilsrecht zu.

Ein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht des adoptierten minderjährigen Kindes nach seinen leiblichen Eltern besteht nach der Adoption hingegen nicht mehr. Mit der Adoption erlischt nämlich das Verwandtschaftsverhältnis des angenommenen Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten, also auch zu seinen leiblichen Eltern, § 1755 BGB.

Steuerrechtliche Besserstellung des adoptierten Kindes

In steuerrechtlicher Hinsicht wird das strikte zivilrechtliche Prinzip des § 1755 BGB, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen adoptiertem minderjährigem Kind und den leiblichen Eltern mit der Adoption gekappt werden, allerdings durchbrochen.

§ 15 Abs. 1a ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) sieht nämlich vor, dass ein Adoptivkind im Verhältnis zu seinen bisherigen Verwandten in die insoweit günstigeren Steuerklassen I und II 1 bis 3 des § 15 ErbStG fallen, wenn dem Adoptivkind von seinen leiblichen Eltern oder Verwandten etwas von Todes wegen zugewandt wird.

Diese steuerrechtliche Besserstellung kann für das Adoptivkind allerdings nur dann relevant werden, wenn es von den leiblichen Eltern oder den leiblichen Verwandten durch Testament oder Erbvertrag eine Zuwendung erhält. An der Tatsache, dass ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht nach den leiblichen Eltern oder den leiblichen Verwandten mit Wirksamwerden der Adoption erlischt, ändert auch die Vorschrift des § 15 Abs. 1a ErbStG nichts.

Was gilt bei der Adoption eines Volljährigen?

Wenn ein Volljähriger adoptiert wird, dann richten sich die erbrechtlichen Folgen nur dann nach den vorstehend für die Minderjährigenadoption dargestellten Grundsätzen, wenn es das Familiengericht bei der Entscheidung über die Annahme ausdrücklich so bestimmt hat, § 1772 BGB.

Fehlt eine solche ausdrückliche Anordnung durch das Familiengericht, die auch nur bei Vorliegen von in § 1772 BGB genau definierter Voraussetzungen erfolgen kann, gilt folgendes:

Der als Volljähriger Adoptierte erwirbt gegenüber dem Annehmenden ein Erbrecht als dessen Kind. Er wird also Erbe erster Ordnung und ihm stehen demnach auch Pflichtteilsrechte zu.

Verwandtschaftsverhältnis zu leiblichen Eltern erlischt nicht

Anders als bei der Minderjährigenadoption erlischt jedoch das Verwandtschaftsverhältnis des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern und deren Vorfahren grundsätzlich nicht, § 1770 Abs. 2 BGB. Wurde der Volljährige von einem Paar adoptiert, so verfügt der volljährig Adoptierte rechtlich also über vier Elternteile und kann sein Erb- oder Pflichtteilsrecht auch nach dem Tod eines jeden dieser vier Elternteile geltend machen.

Anders als bei der Minderjährigenadoption erstrecken sich bei einem Volljährigen die Rechtswirkungen der Adoption nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Auch nach dem Ehepartner des Adoptierenden erwirbt der als Kind angenommene kein Erb- und folglich auch kein Pflichtteilsrecht, § 1770 Abs. 1 BGB.

Hingegen werden alle Kinder des Adoptierten Enkelkinder des Annehmenden und erhalten auf diesem Weg auch die (erb-)rechtliche Stellung von Enkeln.

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