Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Adoption – Wie wirkt sich die Annahme einer Person als eigenes Kind auf das gesetzliche Erbrecht aus?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Unterschiedliche Regeln zur Minderjährigen- und zur Volljährigenadoption.
  • Wird ein Minderjähriger adoptiert, so erlischt das Erbrecht in Bezug auf die leiblichen Eltern.
  • Auch die Adoptiveltern erwerben ein Erbrecht.

Wird ein Kind oder auch eine volljährige Person adoptiert, dann hat dies Auswirkungen auf das gesetzliche Erbrecht und die Erbfolge des Annehmenden und des Angenommenen.

Man muss bei den nach einer Adoption auftretenden Rechtsfolgen differenzieren, ob sich bei dem Angenommenen um einen Minderjährigen handelt, oder ob der Angenommene bereits das 18. Lebensjahr vollendet und damit volljährig ist.

Minderjährigenadoption

Nach § 1754 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erlangt ein adoptiertes Kind die volle rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. Die rechtliche Stellung des adoptierten Minderjährigen ist demnach in vollem Umfang der Stellung eines leiblichen Kindes vergleichbar. Eine Adoption begründet also für das noch minderjährige Adoptivkind auch ein uneingeschränktes Erbrecht nach § 1924 BGB.

Ist das minderjährige Adoptivkind von einem Ehepaar angenommen worden, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes beider Ehegatten. Es hat dann sowohl nach der (Adoptiv-)Mutter als auch nach dem (Adoptiv-)Vater ein volles Erbrecht.

Gleichzeitig vermittelt eine Minderjährigenoption auch für eigene Abkömmlinge des Adoptivkindes ein Verwandtschaftsverhältnis und damit ein gesetzliches Erbrecht zu den Adoptiveltern.

Mit Wirksamwerden der Adoption wird aber nicht nur ein Erbrecht des angenommenen Kindes im Bezug auf die Adoptiveltern begründet, sondern die Adoptiveltern haben ihrerseits auch gesetzliche Erbansprüche nach § 1925 BGB im Falle des vorzeitigen Ablebens des Adoptivkindes.

Wurde das minderjährig adoptierte Kind in der Folge von seinen Adoptiveltern durch entsprechende Anordnung in Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, wandelt sich das Erbrecht des Adoptivkindes in ein Pflichtteilsrecht um.

Während zu den Adoptiveltern mit der Adoption ein neues Erbrecht begründet wird, erlischt bei der Adoption eines Minderjährigen aber grundsätzlich das Erbrecht in Bezug auf die leiblichen Eltern des Adoptivkindes und deren Verwandte, § 1755 BGB. Beim Tod der leiblichen Eltern oder deren Verwandter bestehen für das Adoptivkind demnach keine erbrechtlichen Forderungen.

Volljährigenadoption

Für die Volljährigenadoption geltend gemäß § 1767 BGB die vorstehend dargestellten Regeln für die Minderjährigenadoption mit folgenden Abweichungen:

Die erbrechtlichen Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden, § 1770 Abs. 1 BGB. Das Verwandtschaftsverhältnis und damit auch das Erbrecht des Angenommenen bezieht sich demnach nur auf den Annehmenden und nicht beispielsweise auf Eltern oder Geschwister des Annehmenden.

Grundsätzlich erlischt, im Gegensatz zur Minderjährigenadoption, auch das Verwandschaftsverhältnis des angenommenen Volljährigen zu seinen leiblichen Eltern und Verwandten nicht, § 1770 Abs. 2 BGB. Sterben also die leiblichen Eltern des volljährig Angenommenen, erbt der Angenommene bzw. es steht ihm ein Pflichtteil zu.

Wie auch bei der Minderjährigenadoption ist das Erbrecht keine Einbahnstraße in Richtung des Angenommenen. Stirbt dieser vor dem Annehmenden, steht letzterem ein gesetzliches Erbrecht nach § 1925 BGB zu. Soweit nicht ganz ausnahmsweise ein Fall der so genannten Volladoption nach § 1772 BGB vorliegt, steht bei Tod des volljährig Angenommenen sowohl den leiblichen als auch den Adoptiveltern ein gesetzliches Erbrecht zu.

Eigene Kinder des volljährig Adoptierten erhalten mit Wirksamwerden der Adoption ebenfalls den Status eines Erben erster Ordnung nach dem Annehmenden, § 1924 BGB, nicht jedoch nach der Verwandtschaft des Annehmenden.

Für vor dem 01.01.1977 erfolgte Adoptionen ist das in Art.12 Adoptionsgesetz niedergelegte Übergangsrecht zu beachten.

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