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Mehrere Erben lassen sich von einem Anwalt vertreten – Spart das Kosten?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Die Abwicklung einer Erbengemeinschaft gehört mit zu den streitträchtigsten Gebieten im Erbrecht. Über Fragen der Verwaltung, Verwertung und Aufteilung der Erbschaft kann man gerade bei größeren Nachlässen aus gutem Grund, zuweilen aber auch einfach aus Prinzip, geteilter Meinung sein.

Oft kommt es dabei innerhalb einer Erbengemeinschaft zu einer Gruppenbildung. Kinder verbünden sich gegen den überlebenden Ehepartner oder auch innerhalb der Abkömmlinge des Erblassers bilden sich zwei Fraktionen, die jeweils sehr unterschiedliche Vorstellungen von der Auseinandersetzung der Erbschaft haben.

Spätestens wenn dann die verschiedenen Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht mehr miteinander reden, wird die Entscheidung getroffen, einen Rechtsanwalt mit der Wahrung der eigenen Interessen zu beauftragen.

Wenn sich innerhalb einer Erbengemeinschaft Interessengruppen gebildet haben, kommen die Mitglieder der Gruppen nicht selten auf die Idee, schon aus Gründen der Kostenersparnis für mehrere Erben mit gleich gelagerten Interessen nur einen Anwalt zu beauftragen, der dann die Interessen der ganzen Gruppe im Rahmen der Auseinandersetzung vertreten soll.

Dies kann, muss aber keine gute Idee sein.

Sparen sich Erben Kosten bei gemeinsamer Beauftragung nur eines Anwalts?

Die kostenrechtliche Seite einer Beauftragung nur eines Anwalts durch mehrere Erben erscheint nur auf den ersten Blick uneingeschränkt positiv.

Der Rechtsanwalt wird den Erben nämlich für seine Tätigkeit in der Regel eine an den Bestimmungen des RVG (Rechtsanwaltvergütungsgesetz) orientierte Rechnung zukommen lassen.

Die dem Anwalt zustehende Gebühr bemisst sich danach zum einen nach der aus dem Vergütungsverzeichnis resultierenden Gebühr (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) und zum anderen nach dem so genannten Gegenstandswert der Angelegenheit, § 2 Abs. 1 RVG. Danach gilt: Je höher der Nachlasswert, desto höher wird auch die Rechnung des Anwalts ausfallen.

Für eine außergerichtliche Vertretung in einem normal schwierigen Erbrechtsfall fällt bei dem Anwalt zunächst einmal eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV (Vergütungsverzeichnis) an. Gleichzeitig wird der Anwalt bei Vertretung mehrerer Mitglieder der Erbengemeinschaft aber für jedes weitere Mitglied der Erbengemeinschaft eine so genannte Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV auf die Rechnung setzen.

Die Grundannahme, wonach mehrere Erben die gleichen Kosten zu bezahlen haben, wie sie bei einer Beauftragung durch nur einen Erben entstehen würden, ist in Anbetracht dieser Erhöhungsgebühr also unzutreffend.

Darf der Anwalt überhaupt mehrere Erben gleichzeitig vertreten?

Für die Erben, die sich einen gemeinsamen Anwalt genommen haben, könnte es aber noch heftiger kommen.

In jedem Einzelfall muss der Anwalt nämlich prüfen, ob er in ein und derselben Angelegenheit überhaupt verschiedene Mandanten gleichzeitig vertreten darf. Nach § 43 a Abs. 4 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) darf ein Anwalt nämlich keine widerstreitenden Interessen vertreten. Ob Mitglieder einer Erbengemeinschaft solche entgegenlaufenden Interessen haben, lässt sich in der Praxis nicht immer mit hinreichender Sicherheit beantworten. Mögen sich die Erben zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts noch in allen Punkten im Hinblick auf die Nachlassauseinandersetzung einig gewesen sein, so muss dies im weiteren Verlauf nicht so bleiben.

Sobald der Anwalt aber feststellt, dass er in einen Interessengegensatz bei Vertretung mehrerer Erben gerät, muss er zwangsläufig das Mandat niederlegen, um sich am Ende nicht auch noch des strafrechtlichen Vorwurfs des Parteiverrats nach § 356 StGB (Strafgesetzbuch) auszusetzen.

In diesem Fall stehen die Erben aber auf einmal ohne anwaltlichen Vertreter da und sind gezwungen, sich einen neuen Rechtsbeistand zu suchen. Eine der ersten Amtshandlungen des neuen rechtlichen Vertreters wird aber darin bestehen, den Erben seinerseits eine anwaltsübliche Honorarnote zukommen zu lassen.

Im Ergebnis bezahlen in diesen Fällen die auf Sparsamkeit bedachten Erben zweimal einen Rechtsanwalt.

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