Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ein Rechtsanwalt muss seinem Mandanten regelmäßig die vom Anwalt geführte Handakte herausgeben!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder Anwalt muss für jeden Fall eine geordnete Handakte führen
  • Der Mandant hat gegen den Anwalt einen Anspruch auf Herausgabe der Handakte
  • Darf die Herausgabe der Handakte vom Anwalt wegen offener Gebühren verweigert werden?

Wenn ein Erbfall eintritt, dann hat der Erbe zuweilen keinen Überblick über den Nachlass.

So kommt es immer wieder vor, dass der Erbe keine konkrete Kenntnis von Gerichtsverfahren hat, in die der Erblasser zu Lebzeiten verstrickt war.

In vielen Fällen kann der Erbe hier Licht ins Dunkel bringen, indem er bei dem noch vom Erblasser beauftragten Rechtsanwalt anfragt und sich von dem Anwalt auf den letzten Stand der Dinge bringen lässt.

Erbe und Anwalt müssen sich nicht zwangsläufig verstehen

Probleme gibt es in solchen Fällen zuweilen, wenn es zwischen dem Erben und dem Anwalt, aus welchen Gründen auch immer, zu atmosphärischen Störungen kommt.

So etwas passiert immer wieder, wenn der Erbe kein Vertrauen zu dem vom Erblasser beauftragten Anwalt hat, wenn sich der Anwalt gegenüber dem Erben als seinem neuen Mandanten wenig kooperativ zeigt oder, wohl am häufigsten, wenn der Anwalt den Erben mit umfassenden Honoraransprüchen konfrontiert, die der Erblasser nach Angaben des Anwalts unerledigt hinterlassen hat.

Oft stehen sich in einer solchen Situation der sein Honorar fordernde Rechtsanwalt und der Erbe gegenüber, der vom Anwalt Informationen zu den Angelegenheiten benötigt, die der Anwalt für den Erblasser betrieben hat.

Erst das Honorar und dann die Informationen?

Solche Konflikte führen schnell zu einer Pattsituation.

Der Anwalt will keine Informationen herausgeben, solange sein Honorar vom Erben nicht beglichen ist.

Der Erbe wiederum will kein Geld bezahlen, bevor er vom Anwalt keine Informationen bekommt.

Das Gesetz versucht, diese Problemstellung mit der Regelung in § 50 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) aufzulösen.

Der Anwalt muss die Handakte herausgeben!

Danach hat der Erbe zwar grundsätzlich gegen den Anwalt einen Anspruch auf Herausgabe der vom Anwalt verpflichtend zu führenden so genannten Handakte.

Mittels dieser Handakte muss jeder Anwalt „ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seines Auftrags geben können“.

Die Informationen aus der Handakte können für den Erben demnach im Einzelfall Gold Wert sein.

Und grundsätzlich hat der Erbe gegen den Anwalt auch einen Anspruch auf Herausgabe der Handakte.

Wann kann der Anwalt die Herausgabe der Handakte verweigern?

Oft wird die Herausgabe der Handakte vom Anwalt aber mit Verweis auf die Regelung in § 50 Abs. 2 BRAO verweigert.

Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakte so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist.

Von diesem Zurückbehaltungsrecht kann der Anwalt aber nach dem Gesetzeswortlaut dann wiederum keinen gebrauch machen, wenn „das Vorenthalten der Handakte nach den Umständen unangemessen wäre.“

Eine eher missglückte Gesetzesregelung hilft dem Mandanten

Einer Weigerung des Anwalts, die Handakte herauszugeben, kann der Erbe im Einzelfall wiederum mit Hinweis auf die Regelung in § 17 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) kontern.

Im Ergebnis hat der Erbe demnach nach § 17 BORA gegen den Anwalt wohl oft einen Anspruch auf Herausgabe zumindest einer Kopie der Handakte.

§ 17 BORA schränkt jedenfalls für den Anwalt die Möglichkeit, die Handakte wegen offener Gebühren zurückzuhalten, deutlich ein.

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