Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Hat ein Anwalt nach einer Kündigung des Anwaltsvertrages einen Anspruch auf sein Honorar?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Anwaltsvertrag kann nahezu jederzeit gekündigt werden
  • Liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung vor?
  • Wann schuldet der Mandant dem Anwalt kein Honorar?

Manchmal verläuft die Beziehung zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten nicht ganz konfliktfrei.

Wenn sich entweder der Anwalt oder der Mandant dazu entscheiden, das Mandatsverhältnis zu beenden, dann können sowohl der Anwalt als auch der Mandant den Anwaltsvertrag grundsätzlich jederzeit kündigen.

Eine solche Kündigung eines Anwaltsvertrages kann von beiden Seiten ausgesprochen werden, ohne dass für die Kündigung ein wichtiger Grund vorliegen müsste.

Der Anwalt darf nicht zur Unzeit kündigen!

Der Anwalt darf das Mandatsverhältnis lediglich nicht zur Unzeit kündigen.

Ein solcher Fall würde beispielsweise vorliegen, wenn der Anwalt einen Tag vor einer Gerichtsverhandlung hinschmeißt und seinen Mandanten gleichsam anwaltslos im Regen stehen lässt.

Bei einer Kündigung zur Unzeit macht sich der Anwalt gegenüber seinem Mandanten schadensersatzpflichtig.

Auch nach einer Kündigung muss das Anwaltshonorar bezahlt werden!

Eine Kündigung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Anwaltsgebühren, die der Mandant seinem Anwalt schuldet, § 15 Abs. 4 RVG.

Vereinbarte Pauschalgebühren hat der Mandant dem Anwalt nach einer Kündigung gegebenenfalls anteilig zu bezahlen.

Soweit gesetzliche Gebühren angefallen sind, schuldet der Mandant diese auch nach einer Kündigung grundsätzlich in voller Höhe.

Was gilt, wenn ein neuer Anwalt beauftragt werden muss?

Spannend wird es aber, wenn der Anwalt das Mandat kündigt, ohne dass für seine Kündigung ein wichtiger Grund (z.B. Zahlungsverzug des Mandanten) vorliegen würde.

In diesem Fall muss der Mandant das vom Anwalt geforderte Honorar nämlich dann nicht bezahlen, wenn der Mandant in der Angelegenheit einen anderen Anwalt beauftragen und diesen dann auch bezahlen muss.

Wegen dieser Kosten für den weiteren Anwalt verliert der Erstanwalt seinen Anspruch auf sein Honorar, § 628 Abs. 1 S. 2 BGB.

Der Mandant soll also in diesem Fall nicht gezwungen sein, wegen der gleichen Sache zwei Anwälte zu bezahlen.

Dies gilt im Übrigen auch, wenn der Mandant selber den Anwaltsvertrag aus wichtigem Grund kündigt.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Kündigung hat der Mandant im Streitfall zu beweisen.

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