Die Rechnung des Anwalts erscheint zu hoch – Was kann man machen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

In vielen erbrechtlichen Angelegenheiten werden die Betroffenen nicht ohne die professionelle Hilfe eines Anwalts auskommen. Die Materie des Erbrechts ist enorm komplex, häufig von Richterrecht beeinflusst und darüber hinaus enorm streitträchtig. Gerade wenn durch eine Erbschaft unverhofft ein beträchtlicher Geldsegen ansteht, wird zuweilen um objektiv eher untergeordnete Punkte unter den Beteiligten erbittert gestritten.

Anwälte arbeiten in aller Regel nicht umsonst, sondern erhalten, abhängig vom Wert der zu erledigenden Angelegenheit, ein zuweilen fürstliches Honorar. Man ist immer gut beraten, wenn man bei Beauftragung eines Anwaltes die Frage der Honorierung offen anspricht, um eventuellen Missverständnissen vorzubauen.

Kein Anwalt nimmt die Frage nach den entstehenden Kosten krumm, sondern wird das Informationsbedürfnis seines Mandanten vielmehr zum Anlass nehmen, seinen Kunden auf die verschiedenen Möglichkeiten der Honorierung eines Anwalts aufzuklären.

Honorierung des Anwalts aufgrund Gesetz oder Vergütungsvereinbarung?

Der Anwalt wird seinen Mandanten darauf hinweisen, dass es grundsätzlich zwei verschiedene Wege gibt, wie sich das dem Anwalt zustehende Honorar bemisst. Soweit zwischen Mandant und Anwalt nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, berechnet der Anwalt seine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Für sämtliche Tätigkeiten des Anwalts, seien sie außergerichtlich oder gerichtlich, sieht das RVG Gebührentatbestände vor, die der Anwalt bei Vorliegen der Voraussetzungen gegenüber seinem Mandanten abrechnen darf.

In erbrechtlichen Angelegenheiten richten sich die Gebühren des RVG dabei regelmäßig nach dem so genannten Gegenstandswert. Je höher dieser Gegenstandswert, desto höher fallen auch die Gebühren für den Anwalt aus. So verdient ein Anwalt an einem Streit um ein Vermächtnis mit einem Wert von 5.000 Euro wesentlicher weniger als bei einer Erbauseinandersetzung über einen Nachlass, dessen Wert mehrere Millionen Euro beträgt.

Es kann durchaus sein, dass der Anwalt bei einem niedrigeren Gegenstandswert wesentlich mehr Arbeit mit seiner Dienstleistung hat, als bei einem hohen Gegenstandswert. Bei RVG-Abrechnung nach dem Gegenstandswert kann für den Anwalt für wenige Stunden Arbeit durchaus auch einmal ein fünfstelliges Honorar herausspringen.

Mandant und Anwalt können Vergütungsvereinbarung treffen

Um solche Streitigkeiten bereits im Keim zu ersticken, können Anwalt und Mandant bei Aufnahme ihrer Beziehung auch eine Vereinbarung über die dem Anwalt zustehende Vergütung treffen.

Eine solche Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Textform, § 3a Abs. 1 RVG. Weiter hat die Vergütungsvereinbarung zwingend einen Hinweis darauf zu enthalten, dass eine gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

Das bedeutet, dass der Mandant bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung auch dann auf einem Teil des Honorars sitzen bleibt, wenn er in der Angelegenheit in vollem Umfang obsiegt und die gegnerische Partei alle Kosten des Streits zu übernehmen hat.

Der Anwalt muss seinen Mandanten bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung allerdings nicht darüber aufklären, dass eine Abrechnung nach dem RVG günstiger für den Mandanten wäre. Ebenso wenig muss der Anwalt seinem Mandanten vorrechnen, wie viel er nach den Grundsätzen des RVG an Honorar beanspruchen könnte.

Was tun, wenn die abgerechneten Gebühren zu hoch erscheinen?

Hat der Mandant nach Abschluss der Angelegenheit den Eindruck, dass die ihm gestellte Anwaltsrechnung zu üppig ausgefallen ist, so sollte er immer das Gespräch mit dem Anwalt suchen und auf diesem Weg gegebenenfalls eine Reduzierung der Rechnung erreichen.

Ist der Anwalt einem solchen Ansinnen gegenüber nicht zugänglich, kann bei Abrechnung auf RVG-Basis die Prüfung lohnen, ob die Rechnung inhaltlich korrekt ausgefallen ist. Hier sind insbesondere der angenommene Gegenstandswert und die abgerechneten Gebührentatbestände von Interesse.

Liegt eine Vergütungsvereinbarung vor, so ist diese nur dann wirksam, wenn sie die Formerfordernisse nach § 3a RVG erfüllt. Liegt ein Formmangel vor, so ist die Vergütungsvereinbarung unwirksam und der Anwalt kann lediglich eine Vergütung nach RVG verlangen.

Liegt eine Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis vor, muss der Anwalt über die abgerechneten Stunden eine nachvollziehbare Aufstellung liefern.

Kann man die Anwaltskammer einschalten?

Die Anwaltskammern wachen zwar über die Ordnungsgemäßheit der Berufsausübung der Anwälte, sie sind jedoch keine außergerichtliche Kontrollinstanz für die Richtigkeit von Anwaltsrechnungen.

Anwaltskammern können im Einzelfall zwischen Anwalt und Mandant vermittelnd tätig werden. Beharren jedoch beide Seiten auf der Richtigkeit ihrer vergütungsrechtlichen Einschätzung, so muss der Gebührenstreit zwischen Anwalt und Mandant vor Gericht ausgetragen werden. In einem solchen Streitverfahren wird dann die Anwaltskammer im Bedarfsfall als Gutachterin gehört.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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