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Beim Nachlassverzeichnis darf der Notar seiner Gebührenrechnung nur den Aktivnachlass und nicht die Nachlassverbindlichkeiten zugrunde legen!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Höhe der Notarrechnung orientiert sich am Geschäftswert
  • In den Geschäftswert fallen lediglich der Aktivnachlass und der fiktive Nachlass
  • Nachlassverbindlichkeiten beeinflussen den Geschäftswert nicht

Manchmal sind Erben in einem Pflichtteilsstreit auf die Hilfe eines Notars angewiesen.

Nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben nämlich die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen.

Wenn an den Erben so eine Forderung herangetragen wird, dann bleibt dem Erben nichts anderes übrig, als einen Notar aufzusuchen und den Notar mit der Erstellung eines solchen Verzeichnisses zu beauftragen.

Der Erbe muss die Rechnung des Notars bezahlen

Die Kosten für ein solches notarielles Nachlassverzeichnis fallen dem Nachlass und damit dem Erben zur Last.

Umso wichtiger ist es für den Erben, die Rechnung, die er am Ende von dem Notar für seine Tätigkeit erhält, gründlich zu prüfen.

Für die Anfertigung eines Nachlassverzeichnis erhält ein Notar nach KV (Kostenverzeichnis) 23500 zunächst eine zweifache Verfahrensgebühr nach § 34 GnotKG – Tabelle B (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare).

Die Verfahrensgebühr errechnet sich mit Hilfe des Geschäftswertes

Diese zweifache Verfahrensgebühr errechnet sich der Höhe nach mit Hilfe des so genannten Geschäftswertes.

Der Geschäftswert für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen entspricht dem Wert der verzeichneten Gegenstände, § 115 GNotKG.

Ein notarielles Nachlassverzeichnis löst mithin bei einem werthaltigen Nachlass in Höhe von 10 Mio. Euro demnach wesentlich höhere Notarkosten aus, als bei einem Nachlasswert von nur ein paar Tausend Euro.

Welcher Geschäftswert vom Notar in Ansatz gebracht werden kann, ist dabei bereits wiederholt Anlass für Streit gewesen.

Aktivnachlass und fiktiver Nachlass sind entscheidend

In den Geschäftswert fließt nämlich nur der Aktivnachlass, also das positive Nachlassvermögen, und der vom Notar festgestellte so genannte fiktive Nachlass, also insb. Pflichtteilsrelevante Schenkungen des Erblassers ein.

Hingegen finden Nachlassverbindlichkeiten, also Schulden des Erblassers, bei der Ermittlung des Geschäftswertes ausdrücklich keine Berücksichtigung (OLG Hamm,  Beschluss vom 01.08.2023 – 15 W 310/20).

Nachlassverbindlichkeiten bleiben für die Notarrechnung außen vor

Es kommt für die Höhe der Notarkosten ausdrücklich nicht darauf an, wieviel Aufwand der Notar in die Erstellung des Nachlassverzeichnisses stecken musste.

Als Basis für die Notarrechnung entscheidend ist alleine der Wert von Aktivnachlass und fiktivem Nachlass.

Der Notar kann insbesondere nicht damit argumentieren, dass die Ermittlung und Feststellung der Nachlassverbindlichkeiten einen wesentlich höheren Aufwand erfordert haben.

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