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Notar erstellt ein Nachlassverzeichnis und rechnet seine Gebühren falsch ab!

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Köln – Beschluss vom 26.10.2020 – 5 OH 91/20

  • Für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses lässt sich der Notar von der Erbin eine Vollmacht erteilen
  • Der Notar rechnet die Erstellung der Vollmacht gesondert ab
  • Gericht beanstandet die Rechnung des Notars

Das Landgericht Köln hatte die Richtigkeit einer Notarrechnung zu überprüfen.

In der Angelegenheit hatte eine Erbin einen Notar im Rahmen einer Pflichtteilsauseinandersetzung mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragt.

Um die erforderlichen Informationen einholen zu können, übermittelte der Notar in der Folge sowohl der Erbin als auch einem involvierten Testamentsvollstrecker ein Vollmachtsformular.

Notar will mit Hilfe der Vollmacht Informationen zum Nachlass einholen

Mit Hilfe dieser von Erbin bzw. Testamentsvollstrecker erteilten Vollmacht wollte der Notar unter anderem an Banken herantreten, um so den relevanten Nachlass zu ermitteln.

Nach Abschluss seiner Arbeiten und Erstellung des Nachlassverzeichnisses übermittelte der Notar der Erbin seine Rechnung.

In dieser Rechnung tauchten für die Erstellung der beiden Vollmachtsformulare für Erbin und Testamentsvollstrecker zwei Gebühren für einen „Entwurf bei Verfahrensgebühr 1,0“ nach KV-Nummer GNotKG 24101 auf.

Die Erbin begleicht die Rechnung des Notars nicht vollständig

Die Erbin beglich die Rechnung abzüglich dieser für die beiden Vollmachtsentwürfe abgerechneten Position.

Der Notar wollte sich aber nicht kampflos geschlagen geben und beharrte auf dem vollständigen Ausgleich seiner Rechnung.

Er bat das insoweit zuständige Landgericht selber nach § 127 Abs. 1 S. 2 GNotKG um Überprüfung (und nach Möglichkeit Bestätigung) seiner Rechnung.

Er ließ das Landgericht in diesem Zusammenhang wissen, dass die von ihm erstellten Vollmachtsformulare nicht „unabdingbarer Bestandteil eines Nachlassverzeichnisses“ und daher auch getrennt abgerechnet werden könnten.

Erbin will für Standardvollmachten nichts bezahlen

Die Erbin hielt dem entgegen, dass es sich bei den abgerechneten Vollmachten lediglich um Mustervollmachten gehandelt habe, die sowohl bei Anwälten als auch bei Notaren routinemäßig zum Einsatz kommen würden.

Das Landgericht entschied, dass die Rechnung des Notars unrichtig und aufzuheben war.

Nach Auffassung des Landgerichts seien die beiden Vollmachtsentwürfe des Notars mit der für die Errichtung des Nachlassverzeichnisses abgerechneten Gebühr bereits abgegolten.

Verfahrensgebühr deckt auch die Informationsbeschaffung ab

Die für die Errichtung des Nachlassverzeichnisses vom Notar abgerechnete 2,0 Gebühr nach KV 23500 GNotKG sei, so das Landgericht, eine Verfahrensgebühr, „die die Ermittlungstätigkeit des Notars und die eigentliche Errichtung der Verzeichnisurkunde abdeckt“.

Diese Gebühr decke auch das gesamte Verfahren und insbesondere die Ermittlungstätigkeiten des Notars ab.

Zu den vom Notar geschuldeten Ermittlungstätigkeiten gehörten unter anderem die Durchsicht von Unterlagen des Erblassers sowie schriftliche Anfragen bei Grundbuchämtern und Kreditinstituten.

Notar muss den Anwalt der Erbin bezahlen

Soweit sich der Notar für diese Aufgaben vom Erben bevollmächtigen lasse, so geschehe dies „zum Zweck der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Auftrag zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses“.

Eine gesonderte Abrechnung solcher Vollmachten sei aber, so das Landgericht, nicht möglich.

Am Ende musste der Notar demnach seine Rechnung teilweise stornieren und darüber hinaus in dem Verfahren auch noch die Kosten des Anwalts der Erbin übernehmen.

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