Was kostet eine Beratung beim Anwalt im Erbrecht? Das Kreuz mit der Erstberatung im Erbrecht!
- Eine Erstberatung durch einen Anwalt ist auf 250 Euro gedeckelt
- Die Begrenzung des Honorars gilt aber nicht bei einer abweichenden Vereinbarung
- Erbrechtliche Angelegenheiten sind regelmäßig komplex und zeitintensiv
Anwälte stehen in dem Ruf, teuer zu sein und viel Geld zu verdienen.
Dieses Vorurteil ist gerade in erbrechtlichen Angelegenheiten oft zutreffend, manchmal auch unberechtigt.
Zunächst einmal dürfen Personen mit einem erbrechtlichen Problem davon ausgehen, dass sie bei Anwälten gern gesehene Gäste sind.
Dies liegt weniger daran, dass die Rechtsmaterie Erbrecht unbedingt spannender wäre als beispielsweise eine Scheidung oder ein Verkehrsunfall.
Im Erbrecht sind die Ansprüche des Mandanten und das Anwaltshonorar oft hoch
Erbrechtliche Angelegenheiten sind vielmehr deswegen bei Anwälten beliebt, weil es in Erbsachen oft um erhebliche Geldsummen geht.
Tendenziell verdienen Rechtsanwälte in Angelegenheiten mit einem hohen so genannten Streitwert mehr als bei einer Sache, wo lediglich um eine wirtschaftlich eher unbedeutende Forderungen gestritten wird.
Ein ausgewachsener Pflichtteilsstreit bei einem Nachlasswert von über einer Million Euro ist für einen Anwalt mithin jedenfalls lukrativer als die Vertretung eines Hausbesitzers, der sich gegen überhängende Sträucher aus Nachbars Garten wehren will.
Um hier aber die Kosten für den eigenen Anwalt in überschaubaren Grenzen zu halten, versucht der Ratsuchende in der Praxis bereits im Rahmen der Anbahnung einer Zusammenarbeit mit dem Anwalt seiner Wahl Vorkehrungen zu treffen.
Der Anwalt wird mit der Bitte nach einer Erstberatung konfrontiert
Oft wird nämlich ein Anwalt von einem Ratsuchenden angefragt, zunächst einmal im Rahmen einer so genannten „Erstberatung“ für ihn tätig zu werden.
Mit dieser Anfrage nach einer „Erstberatung“ verbindet der Ratsuchende auf der einen Seite die Hoffnung, in seiner Angelegenheit von seinem Anwalt eine umfassende und belastbare Einschätzung zur Sach- und Rechtslage zu erhalten.
Darüber hinaus will der Ratsuchende aber durch die Bitte nach einer „Erstberatung“ auch sicherstellen, dass sich die anfallenden Kosten für ihn in überschaubarem Rahmen halten.
Hintergrund einer Anfrage nach einer „Erstberatung“ ist nämlich häufig eine Regelung in § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Es gibt für eine Erstberatung eine Deckelung des Anwaltshonorars
Nach dieser gesetzlichen Regelung darf ein Anwalt nämlich für einen ersten mündlichen oder schriftlichen Rat gegenüber einem Verbraucher nicht mehr als 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer verlangen. Für ein erstes Beratungsgespräch ist die Gebühr des Anwalts sogar auf nur 190 Euro gedeckelt.
Der Ratsuchende, der in einer erbrechtlichen Sache bei seinem Anwalt eine „Erstberatung“ anfragt, hofft daher in aller Regel, seinen finanziellen Aufwand zu Beginn der Zusammenarbeit mit dem Anwalt jedenfalls auf einen niedrigen dreistelligen Eurobetrag begrenzen zu können.
Diese Hoffnung wird in der Praxis aber nur allzu oft und mit Recht enttäuscht.
Anwalt und Mandant können sich auf ein Honorar einigen
In dem einschlägigen Paragrafen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist nämlich im Hinblick auf die Deckelung der Anwaltsvergütung für eine Beratung eine kleine aber entscheidende Einschränkung vorgesehen.
Die auf 250 Euro gedeckelte Erstberatungsgebühr für den Anwalt gilt nämlich ausdrücklich immer nur dann, wenn zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten keine „abweichende Vereinbarung“ zur Honorierung des Anwalts getroffen wurde.
Und in aller Regel legen Anwälte gerade in erbrechtlichen Angelegenheiten großen Wert darauf, dass sie nicht zu den im Gesetz festgelegten Mindestgebühren beratend tätig werden.
Der Anwalt wird oft ein Honorar fordern, das über den Mindestsätzen liegt
Mandanten mit einem erbrechtlichen Problem müssen daher damit rechnen, dass sie der Anwalt bereits zu Beginn der Zusammenarbeit mit einer Honorarforderung konfrontiert, die deutlich über den Mindestsätzen des § 34 RVG liegen.
Ob es sich hierbei als Gegenleistung für eine Beratung durch den Anwalt um eine pauschale Honorarsumme, ein Zeithonorar oder eine am Gegenstandwert bemessene Gebühr für den Anwalt handelt, ist Frage des Einzelfalls und kann zwischen den Parteien individuell ausgehandelt werden.
Ratsuchende, die sich in einer erbrechtlichen Angelegenheit für einen anwaltlichen Rat daher mit einer deutlich über den gesetzlichen Mindestsätzen liegenden Honorarforderung des Anwalts auseinandersetzen müssen, sollten dies nicht zwingend als negatives Zeichen werten.
Die erweiterten Honorarforderungen des Anwalts haben im Erbrecht ihren Grund
Erbrechtliche Angelegenheiten sind nämlich in aller Regel überdurchschnittlich komplex und erfordern vom Anwalt sowohl umfangreiche Spezialkenntnisse als auch ein hohes zeitliches Engagement.
Wenn der Anwalt in dieser Situation für eine Beratung ein Honorar fordert, dass über dem Mindestsatz von 250 Euro liegt, dann sollte man das als Zeichen für die Bereitschaft des Anwalts werten, sich intensiv mit der Sache auseinander zu setzen.
Schließlich wird der Mandant in aller Regel ein Interesse an einer fundierten Beratung haben, auf die er sich verlassen kann und für deren Richtigkeit der Anwalt auch vollumfänglich haftet.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
Das könnte Sie auch interessieren:
Was verdient der Anwalt in einer erbrechtlichen Angelegenheit?
Beratung beim Anwalt im Erbrecht – Welche Vergütung erhält der Rechtsanwalt?
Kann man mit dem Rechtsanwalt ein Erfolgshonorar vereinbaren?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht