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Änderungen beim Erbrecht in Österreich – Reform des Erbrechts in Österreich zum 01.01.2017

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Modernere Regeln zum gesetzlichen Erbrecht, Testament und Pflichtteil
  • Der „nur“ Lebensgefährte hat neuerdings Rechte
  • Pflichtteilsrecht wird entschlackt und verbessert

Mit Wirkung zum 01. Januar 2017 werden in Österreich zentrale Vorschriften zum Erbrecht geändert.

Das neue Erbrecht enthält zahlreiche Neuerungen, die sich auf viele Bereiche des Erbrechts auswirken.

Die Änderungen beziehen sich dabei sowohl auf das gesetzliche Erbrecht als auch das Erbrecht kraft Testament.

Die wichtigsten Änderungen werden in der Folge kurz dargestellt:

Änderungen beim gesetzlichen Erbrecht

Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners bzw. des eingetragenen Lebenspartners nach § 744 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) wird gestärkt. Neben vorhandenen Großeltern und Geschwistern des Erblassers erbt der Ehepartner zukünftig alleine.

Neu ist das gesetzliche Erbrecht des „nur“ Lebensgefährten des Erblassers. Gibt es keinen anderen gesetzlichen Erben, so erbt der Lebensgefährte allein. Voraussetzung hierfür ist, dass der Lebensgefährte mit dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, § 748 Abs. 1 ABGB.

Vom Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts ist dann abzusehen, wenn diesem erhebliche Gründe, etwa gesundheitlicher oder beruflicher Art, entgegenstanden, ansonsten aber eine für Lebensgefährten typische besondere Verbundenheit bestand § 748 Abs. 2 ABGB.

Die Kriterien, die zur Erbunwürdigkeit eines Erben führen, wurden in §§ 539 ff. ABGB neu gefasst.

Pflegeleistungen, die eine Person während der letzten drei Jahre vor dem Erbfall dem Erblasser gegenüber erbracht hat, können nach den Regelungen in §§ 677 ff. ABGB zu einem so genannten Pflegevermächtnis zugunsten der Person führen, die den Erblasser gepflegt hat. Die Höhe des Vermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Leistungen.

Neben dem Ehepartner und dem eingetragenen Lebensgefährten gebührt auch dem „nur“ Lebensgefährten ein gesetzliches Vermächtnis, das ihn zur befristeten Nutzung der gemeinsamen Wohnung und zur Nutzung des Hausstandes berechtigt, § 745 ABGB.

Änderungen im Testamentsrecht

Ein Testament zugunsten eines Ehegatten oder Lebengefährten gilt als aufgehoben, wenn die Ehe oder die Lebensgemeinschaft aufgelöst wurde, § 725 ABGB.

Ein nicht vom Erblasser selber eigenhändig verfasstes Testament muss der Erblasser in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält, § 579 Abs. 1 ABGB.

Die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, haben auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben, § 579 Abs. 2 ABGB.

Diverse Personen, wie z.B. Lebensgefährten oder Vorsorgebevollmächtigte, sind dabei allerdings als Testamentszeugen ausdrücklich ausgeschlossen, §§ 587 ff. ABGB.

Änderungen im Pflichtteilsrecht

Zukünftig sind in Österreich nur noch die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel) sowie der Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner pflichtteilsberechtigt. Das Pflichtteilsrecht der Eltern und sonstiger Vorfahren wurde gestrichen.

Der Erblasser kann in seinem Testament anordnen, dass der Pflichtteil auf längstens fünf Jahre nach dem Erbfall gestundet werden soll. Fehlt eine solche Anordnung des Erblassers, kann auch vom Gericht eine Stundung angeordnet werden, §§ 766 ff. ABGB.

Der Pflichtteil kann grundsätzlich erst ein Jahr nach dem Erbfall gefordert werden, § 765 Abs. 2 ABGB.

Die Gründe, die zu einer kompletten Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten führen können, wurden im Interesse der Testierfreiheit des Erblassers weiter gefasst, § 770 ABGB.

Auch hat der Erblasser nach § 776 ABGB in größerem Umfang die Möglichkeit, den Pflichtteil durch eine entsprechende Anordnung in seinem Testament auf die Hälfte zu vermindern.

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