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Handlungsbedarf für Erblasser durch die neue Europäische Erbrechtsverordnung - EUErbVO

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers entscheidet über das anzuwendende Erbrecht
  • Deutsche im europäischen Ausland müssen ihre Erbfolgeregelung überprüfen
  • Deutsche Staatsbürger können deutsches Erbrecht wählen

Die europäische Regelungsflut hat das Erbrecht erreicht. Zum 17.08 2015 tritt in der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland die so genannte Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in Kraft.

Der deutsche Erblasser muss jetzt nicht befürchten, dass durch diese neue europäische Regelung das deutsche Erbrecht komplett suspendiert wird. Vielmehr gilt das in den § 1922 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normierte Erbrecht auch nach Inkrafttreten der EuErbVO unverändert weiter.

Bisher geltende Grundsätze des deutschen Erbrechts, wie die Testierfreiheit des Erblassers, die Privaterbfolge und das Familienerbrecht haben selbstverständlich auch nach Inkrafttreten der EuErbVO Gültigkeit.

Auch nach dem 17.08.2015 kann man demnach das komplette im deutschen Erbrecht verankerte Instrumentarium nutzen, um sein Vermögen rechtssicher auf die nächste Generation zu übertragen.

Welches Recht soll für den Erblasser gelten?

Eine markante Änderung bringt die EuErbVO aber für deutsche Erblasser doch mit sich.

Bisher bestimmte Art. 25 Abs. 1 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) nämlich, dass sich das Erbrecht einer Person nach dem Recht des Staates richtet, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Ablebens angehörte.

Ein deutscher Erblasser, der ein Testament errichtet hatte, konnte auf Grundlage dieser Regelung danach sicher sein, dass sich seine Erbfolge auch nach deutschem Recht richtet.

Dies ändert sich ab dem 17.08.2015. Nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO richtet sich nämlich das Erbrecht einer Person zukünftig nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Der gewöhnliche Aufenthalt entscheidet über das anzuwendende Erbrecht

Als „gewöhnlicher Aufenthalt“ gilt der Ort oder das Land, in dem sich der Lebensmittelpunkt des oder der Verstorbenen befunden hat. In Zweifelsfällen wird hier zukünftig überprüft werden, wo der Erblasser seinen Schwerpunkt in Bezug auf seine familiären, beruflichen und sozialen Kontakte hatte.

Liegt dieser Schwerpunkt im Ausland, gilt für den Erbfall grundsätzlich auch das im jeweiligen Land anwendbare Erbrecht.

Lediglich deutsche Erblasser, die in Deutschland wohnen und dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können sich demnach auch nach dem 17.08.2015 entspannt zurück lehnen. Für sie ändert die EuErbVO in der Frage des anwendbaren Rechts nichts.

Änderungen für im Ausland lebende Deutsche

Hingegen sollten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt beispielsweise nach Gran Canaria in Spanien, in die österreichischen Alpen, an den Vierwaldstätter See in die Schweiz oder nach Florida verlegt haben, ihren erbrechtlichen Status zwingend überprüfen (lassen).

Konnte der deutsche Erblasser bisher wie selbstverständlich davon ausgehen, dass sich sein Erbrecht nach deutschem Recht und den §§ 1922 ff. BGB richtet, so muss der Deutsche, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, damit rechnen, dass im Erbfall auch ausländisches Recht zur Regelung seiner Erbfolge zur Anwendung kommt.

Die Auswirkungen dieser gesetzlichen Neuerung können durchaus gravierend sein.

Deutscher Erblasser in Italien muss aufpassen

Hat der deutsche Erblasser zum Beispiel bereits vor Jahren in Deutschland seine Erbfolge mittels eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrages geregelt und ist er dann in der Gewissheit, seine letzten Dinge geregelt zu haben, für seinen Lebensabend in die Toskana nach Italien verzogen, dann kann es im Erbfall ein böses Erwachen geben.

Nach italienischem Recht ist nämlich ein gemeinschaftliches Ehegattentestament oder auch ein Erbvertrag wegen Verstoßes gegen die Testierfreiheit nicht möglich und unwirksam.

Die Abwicklung des Nachlasses und die Erbfolge des deutschen Erblassers, der in Italien seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, würde sich nach Art 21 Abs. 1 EuErbVO demnach nach italienischem Erbrecht richten.

Italien kennt keinen Erbvertrag und kein gemeinsames Testament

Nachdem die italienische Rechtsordnung das vom Erblasser erstellte gemeinsame Testament oder den Erbvertrag nicht anerkennt, würde sich die Erbfolge in diesem Fall alleine nach dem für Italien geltenden gesetzlichen Erbrecht richten.

Auch weitere ausländische Erbrechtsordnungen unterscheiden sich gravierend beispielsweise in Fragen des Testamentswesen, des Pflichtteilsrechts für überlebende Ehepartner und Kinder und des güterrechtlichen Einflusses auf die Erbquote vom deutschen Recht.

Im Einzelfall lauern hier auf den Erblasser (und seine Erben) durchaus Überraschungen.

Erblasser kann das anwendbare Recht wählen

Die EuErbVO hat diese Problematik aber durchaus im Blick gehabt und bietet dem deutschen Erblasser, der zwar das bessere Wetter in Italien nutzen aber gleichzeitig auch sicherstellen will, dass sich seine Erbfolgeregelung nach deutschem Recht richtet, eine rechtssichere Handlungsalternative.

Nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO hat der deutsche Erblasser nämlich die Möglichkeit, die Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf seinen Erbfall zu wählen.

In diesem Fall richtet sich das anwendbare Recht also nicht mehr nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, sondern nach dem ausdrücklich vom Erblasser geäußerten Willen.

Wichtig ist bei dieser Rechtswahl, dass sie durch eine „Verfügung von Todes wegen“, also ein Testament oder einen Erbvertrag erfolgt.

Folgende Formulierung in einem Testament kann hier zum Beispiel Klarheit schaffen:

Ich wähle hiermit für mein Testament in formeller und materieller Hinsicht, soweit dies rechtlich möglich ist, das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Mit einer solchen Formulierung stellt der Erblasser klar, dass sich seine Erbfolge auch im Falle seines gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland nach deutschem Recht richten soll.

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