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Grundzüge des materiellen italienischen Erbrechts

Von: Dr. Georg Weißenfels

Das italienische Erbrecht kennt ebenso wie das deutsche Erbrecht die gesetzliche und die gewillkürte Erbfolge. Dem – testierfähigen – Erblasser steht es demnach frei, seine Rechtsnachfolge für den Todesfall in einem Testament zu regeln. Hinterlässt der Erblasser kein Testament, so greift im Erbfall die in Art. 456 ff. Codice Civile (CC) geregelte gesetzliche Erbfolge ein. Parallelen bestehen zwischen dem italienischen und dem deutschen Erbrecht auch insoweit, als beide Rechtsordnungen von der so genannten Universalsukzession bei der Erbfolge ausgehen. Auch in Italien tritt also ein (gesetzlicher oder gewillkürter) Erbe in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein.

Gesetzliche Erbfolge in Italien

Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, richtet sich die Erbfolge in Italien nach dem Gesetz. Der Codice Civile kennt dabei insgesamt fünf Gruppen von gesetzlichen Erben. Zur Erbfolge können der überlebende EhegatteVerwandte des Erblassers, die Nachkommen des Erblassers, die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, die Seitenverwandten und andere Verwandte bis zum 6. Grad berufen sein. Falls weder Verwandte noch ein überlebender Ehegatte vorhanden sind, erbt am Ende der Staat, Art. 565 CC.

Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls Kinder des Erblassers vorhanden, so schließen diese alle weiteren lebenden Verwandten von der Erbfolge aus. Kinder erben nach der gesetzlichen Erbfolge zu gleichen Teilen, Art. 566 CC. Adoptierte und legitimierte Kinder stehen ehelichen Kindern in der Erbfolge gleich, Art. 567 CC.

Ist ein Kind zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits vorverstorben oder will es die Erbschaft nicht annehmen, dann treten an seine Stelle die Nachkommen dieses Kindes, Art. 467 CC.

Hat der Erblasser keine Nachkommen hinterlassen, dann erben die Eltern des Erblassers und seine Geschwister zu gleichen Teilen. Dabei darf allerdings der Teil, der auf die Eltern entfällt, nicht geringer sein als die Hälfte des Nachlasses, Art. 571 CC. Sind die Eltern bereits vorverstorben und hinterlässt der Erblasser auch keine eigenen Kinder, so erben die Brüder und Schwestern des Erblassers zu gleichen Teilen, Art. 570 CC.

Verstirbt der Erblasser ohne Nachkommen, Eltern oder Geschwister zu hinterlassen, dann wird der Erblasser zur einen Hälfte von den Vorfahren der väterlichen Linie und zur anderen Hälfte von den Vorfahren der mütterlichen Linie beerbt, Art. 569 CC.

Verwandte über den sechsten Grad hinaus sind nicht erbberechtigt, Art. 572 CC.

Neben den Verwandten kommt der überlebende Ehegatte im Erbfall als Erbe zum Zuge. Trifft der Ehegatte als gesetzlicher Erbe mit einem Kind des Erblassers zusammen, dann erhält der Ehegatte nach Art. 581 CC die Hälfte des Nachlasses. Ist er gemeinsam mit mehreren Kindern des Erblassers als Erbe berufen, so erhält er ein Drittel der Erbschaft.

Sind keine Nachkommen des Erblassers vorhanden, so erbt der Ehegatte neben vorhandenen Eltern und Brüder oder Schwestern des Erblassers ⅔ des Nachlasses, Art. 582 CC.

Gewillkürte Erbfolge durch Testament

Man muss sich auch in Italien nicht der gesetzlichen Erbfolge unterwerfen. Vielmehr kann jedermann, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, nach italienischem Recht ein Testament verfassen und in diesem Testament seine Erbfolge auch abweichend von der gesetzlichen Erbfolge regeln, Art. 587 CC.

Im Unterschied zum deutschen Recht gibt es in Italien keinen Erbvertrag und kein gemeinschaftliches Testament, das Eheleute errichten könnten, Art. 589 CC.

Der Erblasser kann ein Testament zunächst als so genanntes eigenhändiges Testament errichten. Um wirksam zu sein, muss diese Form des Testamentes vom Erblasser zur Gänze mit der Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein, Art. 602 CC.

Neben dem privaten eigenhändigen Testament kann der Erblasser auch mit Hilfe eines Notars testieren. Das notarielle Testament existiert nach italienischem Recht in zwei Formen: Einmal als so genanntes öffentliches Testament und als so genanntes geheimes Testament. Das öffentliche Testament wird von einem Notar in Gegenwart zweier Zeugen aufgenommen, Art. 603 CC. Das geheime Testament wird vom Erblasser oder einem Dritten geschrieben und dem Notar unter Anwesenheit von zwei Zeugen übergeben, Art. 604, 605 CC.

Durch ein wirksames Testament kann der Erblasser sein ganzes Vermögen oder auch nur Teile davon für den Fall seines Ablebens auf einen oder mehrere Erben übertragen. Ebenso wie in Deutschland kann auch der Erblasser nach italienischem Recht in sein Testament Bedingungen oder Auflagen aufnehmen, ein Vermächtnis aussetzen, Ersatzerben bestimmen, Art, 688 ff. CC oder einen Testamentsvollstrecker einsetzen, Art. 700 ff. CC.

Die grundsätzliche Testierfreiheit des Erblassers ist nach italienischem Erbrecht ähnlich wie in Deutschland durch ein Pflichtteilsrecht für nahe Angehörige und den Ehepartner des Erblassers eingeschränkt. Schließt der Erblasser also seine Kinder und deren Abkömmlinge, seinen Ehepartner oder seine ehelichen Vorfahren, in seinem Testament von der Erbfolge aus, so steht diesem Personenkreis grundsätzlich nach Art. 536 CC ein Noterbrecht zu.

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist abhängig von der Zahl der Pflichtteilsberechtigten und ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Der Pflichtteil des Ehegatten beträgt grundsätzlich die Hälfte des Erblasservermögens; neben einem Kind des Erblassers beträgt der Pflichtteil ⅓, neben mehreren Kindern ¼.

Hinterlässt der Erblasser nur ein Kind und hat er dieses durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, so erhält das Kind die Hälfte des Nachlasses als Noterbrecht, Art. 537 Abs. 1 CC. Mehrere – enterbte – Kinder erhalten insgesamt ⅔ des Nachlasses und müssen diesen Pflichtteil zu gleichen Teilen untereinander aufteilen, Art. 537 Abs. 2 CC.

Soweit Kinder des Erblassers vorhanden sind, erhalten die ehelichen Vorfahren keinen Pflichtteil.

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