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Die gesetzliche Erbfolge in Frankreich

Von: Gerhard Turek

Hat der Erblasser in Frankreich kein Testament verfasst, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz, wobei mehrere Fallgestaltungen zu unterscheiden sind:

Der Erblasser hinterlässt einen Ehegatten

Sind aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen, kann der Ehepartner nach seiner Wahl entweder das gesamte Erbe als Nießbrauch beanspruchen oder ¼ als Volleigentum. Nießbrauch bedeutet, dass der Ehepartner das Vermögen nutzen bzw. die Früchte ziehen kann (Zinsen aus Guthaben, Dividenden, Mieten) etc., aber über das Vermögen nicht verfügen darf.

Der Ehegatte muss innerhalb von 3 Monaten seine Entscheidung treffen. Erklärt er sich nicht, geht das Gesetz davon aus, dass er sich für das Nießbrauchrecht entschieden hat.

Hatte der Erblasser Kinder aus einer anderen Beziehung, steht dem Ehegatten lediglich ¼ Volleigentum am Erbe zu. Ein Nießbrauchrecht scheidet aus.

Sind keine Kinder vorhanden, aber leben die Eltern des Erblassers noch, erhält der Ehepartner ½ des Erbes und die Eltern jeweils ¼. Lebt nur ein Elternteil, erbt der Ehegatte ¾ und der überlebende Elternteil ¼.

Sind weder Kinder, noch Enkel, noch Vater und Mutter vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte das gesamte Erbe. Hat allerdings der Erblasser von seinen Eltern Schenkungen erhalten oder geerbt, erben die überlebenden Geschwister die Hälfte dieser Vermögensgegenstände bzw. deren Kinder oder Enkel.

In allen beschriebenen Fällen hat der überlebende Ehegatte das Recht zur kostenlosen Nutzung der letzten gemeinsamen Ehewohnung und zwar für die Dauer eines Jahres. Ist die Wohnung gemietet, müssen die Erben für diesen Zeitraum die Miete bezahlen. Innerhalb dieses Jahres kann der Ehepartner erklären, bis zu seinem Tode die Wohnung sowie das Mobiliar nutzen zu wollen. Der überlebende Ehegatte kann diese Wohnung sogar in bestimmten Fällen vermieten, um über ein notwendiges Einkommen z.B. für ein Altersheim verfügen zu können. Der Wert der Wohnung wird allerdings auf seinen Erbteil angerechnet.

Der Erblasser war nicht verheiratet

 In diesem Fall ist das gesetzliche Erbrecht wie folgt geregelt:

Erben sind:

  • Kinder und ihre Abkömmlinge
  • Vater und Mutter; Geschwister und deren Abkömmlinge
  • Verwandte in aufsteigender Linie
  • Andere Verwandte in Nebenlinie

Der Erbe der vorgehenden Rangordnung schließt alle anderen aus.

Lebenspartnerschaften

Auch in Frankreich besteht die Möglichkeit, dass Lebenspartner miteinander einen Vertrag abschließen, in dem bestimmte vermögensrechtliche Fragen geregelt sind.

Allerdings gewährt diese Lebenspartnerschaft (sogenannter pacte civil de solidarité =Pacs) keine Erbenstellung.

Eine erbrechtliche Regelung kann daher nur über ein Testament erfolgen.

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