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Die gewillkürte Erbfolge nach französischem Recht

Von: Gerhard Turek

Erbverträge

Anders als im deutschen Recht sind Erbverträge im französischen Recht nach Artikel 1130 Absatz 2 Code civil unwirksam.

Dies führt insbesondere bei deutschen Erblassern, die in Frankreich über eine Immobilie verfügen, zu Problemen, da die Immobilie grundsätzlich nach französischem Recht vererbt wird.

Häufig regeln Eheleute in Deutschland ihre Nachlassangelegenheiten in einem sogenannten Berliner Testament. Beide Ehegatten setzen sich dann gegenseitig zu Alleinerben ihres gesamten Vermögens ein und bestimmen dann, dass nach dem Ableben des Letztversterbenden die gemeinsamen Kinder erben. Das Berliner Testament ist nach französischem Recht unwirksam, so dass es nicht für die Vererbung der französischen Immobilie herangezogen werden kann.

Schenkung von Todes wegen (donation au dernier survivant)

Erbverträge sind zwar im französischen Recht nicht erlaubt, allerdings können die Eheleute eine bestimmte Vertragsform wählen, die es ihnen erlaubt, den überlebenden Ehegatten so weit als möglich abzusichern.

Es handelt sich hierbei um die Schenkung von Todes wegen.

In einem notariellen Schenkungsvertrag kann daher der Erblasser an seinen überlebenden Ehegatten einen höheren Erbteil übertragen als es das gesetzliche Erbrecht erlaubt.

Was die Höhe der möglichen Schenkung anbelangt, unterscheidet das französische Recht danach, ob Kinder vorhanden sind oder nicht.

Sind Kinder vorhanden, kann maximal ¼ Volleigentum und ¾ Nießbrauch vermacht werden oder das gesamte Vermögen als Nießbrauch.

Möglich ist es auch, dem überlebenden Ehegatten bei einem Kind ½, bei zwei Kindern 1/3 und bei drei Kindern und mehr ¼ der Erbschaft zu vermachen.

Sind keine Abkömmlinge vorhanden, kann dem überlebenden Ehegatten sogar der gesamte Nachlass vermacht werden.

Der Schenkungsvertrag muss wie ausgeführt, notariell beurkundet werden. Er wird dann in einem Zentralregister registriert.

Nachteil dieser Lösung ist, dass jeder Ehegatte die Möglichkeit hat, diese gegenseitige Schenkung jederzeit ohne Kenntnis des anderen zu widerrufen.

Testament

Im gewissen Rahmen kann der Erblasser von der oben beschriebenen gesetzlichen Erbfolge durch Testament abweichen.

Das Testament ist handschriftlich zu verfassen, zu datieren und zu unterschreiben. Das Testament kann dem Zentralregister zwecks Registrierung übermittelt werden.

Möglich ist auch ein notarielles Testament, das vor 2 Notaren oder 1 Notar und zwei Zeugen gegenüber abgegeben werden kann. In diesem Fall wird der Notar das Testament dem Zentralregister übermitteln.

Das Testament kann wie im deutschen Recht auch jederzeit widerrufen werden.

Anders als im deutschen Recht bestehen für den Erblasser erhebliche Beschränkungen. Bei Vorhandensein 1 Abkömmlings kann nur über die ½ des Nachlasses verfügt werden. Der Abkömmlinge erhält somit nicht nur einen Pflichtteilsanspruch, sondern wird Erbe neben den anderen Erben (z.B. der Ehefrau).

Bei zwei Abkömmlingen kann sogar nur über 1/3 verfügt werden und bei drei und mehr Abkömmlingen nur über ¼.

Auch der Ehegatte kann nicht von der Erbschaft ausgeschlossen werden. Ist kein Kind vorhanden, steht dem Ehegatten mindestens ¼ zu.

Der Erblasser kann nach französischem Recht auch Vermächtnisse anordnen, wobei auch hier wiederum die zwingende erbrechtliche Stellung der Ehefrau und der Kinder zu berücksichtigen ist.

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