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Das internationale Erbschaftsteuerrecht

Von: Hans Christian Blum

1. Wird ausländisches Vermögen in Deutschland besteuert ?

Eine Steuerpflicht zur Zahlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer besteht in Deutschland, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes bzw. der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung ein so genannter Inländer war. Der Erblasser bzw. der Schenker ist Inländer, wenn er im Besteuerungszeitpunkt in Deutschland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder als deutscher Staatsangehöriger noch nicht länger als 5 Jahre im Ausland lebte. Ist der Erblasser ein Inländer, so unterliegt der gesamte Nachlass der deutschen Erbschaftsteuer, unabhängig davon, ob die Vermögensbestandteile im Inland oder im Ausland gelegen sind.

Beispiel:
Der italienische Staatsangehörige Pasquale hat seinen alleinigen Wohnsitz in Deutschland. Er wird von seinen beiden Söhnen Alfredo und Marco beerbt. Alfredo wohnt in Deutschland, Marco hingegen in Italien. Zu dem Nachlass gehört ein Mehrfamilienhaus in Deutschland, eine Ferienwohnung in Italien und eine 50 %-ige Beteiligung an einer deutschen GmbH.

Beide Söhne müssen in Deutschland die Erbschaftsteuer entrichten, da der Vater Pasquale zur Zeit des Todes Inländer war. Auf die Inländereigenschaft der Söhne kommt es somit nicht an. Die Steuerpflicht umfasst den gesamten Nachlass und somit alle Vermögensgegenstände in Deutschland und in Italien.

Selbst wenn der Erblasser oder Schenker nicht Inländer, trifft aber den Erwerber die Steuerpflicht zur Zahlung der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, wenn dieser die Inländereigenschaft aufweist.

2. Die mehrfache Besteuerung des Vermögens bei Auslandsbezug

Jeder Staat hat sein eigenes Internationales Erbschaftssteuergesetz, welches die Besteuerung des grenzüberschreitenden Erbfalls regelt. Die Erbschaftssteuersysteme der einzelnen Staaten sind nicht aufeinander abgestimmt. Es kann daher vorkommen, dass es bei einem Erbfall mit Auslandsbezug zu einer Besteuerung in mehreren Staaten kommt. Ursachen für eine Mehrfachbesteuerung können sein:

  • Der Erblasser ist in einem anderen Staat ansässig als der Erbe;
  • Nachlassgegenstände befinden sich abweichend vom Wohnsitz des Erblassers und/ oder Erbens in einem anderen Staat;
  • Staatsangehörigkeit und Wohnsitz von Erblasser und/ oder Erbe fallen auseinander;
  • Ein- und derselbe Vorgang wird von einem Staat mit einer Einkommenssteuer und von einem anderen mit einer Erbschaftssteuer belastet;
  • die Erhebungsart der einzelnen Staaten unterscheidet sich. Ein Staat erhebt eine Nachlasssteuer, der andere Staat eine Erbanfallsteuer.

3. Welche Wirkung haben Doppelbesteuerungsabkommen?

Damit eine Doppelbesteuerung vermieden wird, wurden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen verschiedenen Ländern abgeschlossen. Deutschland hat solche Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark, Griechenland, Österreich, Schweden, der Schweiz und den USA abgeschlossen. Die Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird je nach Abkommen unterschiedlich erreicht. Zumeist erfolgt eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer auf die in Deutschland zu zahlende.

Beispiel: Die deutsche Staatsangehörige Sophie erbt von ihrer in Deutschland wohnhaften Mutter ein Ferienhaus im Land X. Der Steuerwert im Land X und in Deutschland beträgt jeweils Euro 1.000.000,-, wobei der Erbschaftssteuersatz im Land X 15 % und in Deutschland 30 % beträgt.

Der Erbfall löst im Land X demnach eine Erbschaftsteuer von Euro 150.000,- aus, welche von Sophie im Land X zu entrichten ist. In Deutschland fällt eine Erbschaftssteuer von Euro 300.000,- an. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Land X wird die im Land X gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet, so dass Sophie in Deutschland nur noch Euro 150.000,- Erbschaftssteuer zu bezahlen hat.

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