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Welches Recht ist bei einer Erbschaft in Ungarn anwendbar?

Von: Dr. Agota Kozma

Die Ausführungen in diesem Kapitel beziehen sich auf die Rechtslage bis zum 16.08.2015.

Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO).

Einzelheiten zur EuErbVO können Sie auf dem Erbrecht-Ratgeber an dieser Stelle nachlesen.

Das auf den Nachlass anwendbare Recht richtet sich in Ungarn nach dem Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (§ 36 (1) Gesetzesverordnung 13/1979 über das IPR). Das Personalstatut bestimmt sich nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers.

Soweit nicht Vorschriften internationaler Übereinkommen zu berücksichtigen sind, wird das in Ungarn befindliche unbewegliche Nachlassvermögen in Ungarn abgehandelt, wenn der Erblasser die ungarische Staatsangehörigkeit besaß (§ 36 des Gesetzesdekrets Nr. 13 von 1979 über das Internationale Privatrecht).

War der Erblasser Ausländer, wird das unbewegliche Nachlassvermögen ebenfalls in Ungarn abgehandelt.

War der Erblasser Ausländer, dann ist eine Wahl des anwendbaren Rechts möglich, wenn alle Erben damit einverstanden sind.

Insbesondere ungarische Nachlassgericht/-notare holen im Zweifelfall Auskünfte beim deutschen Justizministerium über die Handhabung deutschen Erbrechtes ein.

Beim erbrechtlichen Verfahren handelt es sich um ein (zunächst) nicht streitiges Verfahren, das mit einer notariellen Entscheidung endet. Der zuständige Notar handelt im Auftrag des erstinstanzlichen Gerichts/Nachlassgerichtes.

Zuständig ist das Nachlassgericht/der Notar, in dessen Wirkungs- oder Tätigkeitsbereich der letzte Wohnsitz des Erblassers in Ungarn lag.

Verfügte der Erblasser nicht über einen ständigen Wohnsitz in Ungarn, so ist der Notar zuständig, in dessen Wirkungsbereich der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, bzw. wo das Vermögen liegt.

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Dr. Ágota Kozma verfasst.

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