Grundzüge des materiellen türkischen Erbrechts
Das materielle Erbrecht ist in der Türkei in den Art. 495 ff. ZGB (Zivilgesetzbuch) geregelt. Bei der Schaffung des Zivilgesetzbuches in der Türkei im Jahr 1926 hat man sich stark an das in der Schweiz geltende Zivilgesetzbuch angelehnt. So weisen auch die in der Türkei geltenden Regelungen zum Erbrecht deutliche Parallelen zum schweizerischen Recht auf.
In der Türkei wird ebenso wie im Rest Europas zwischen der gesetzlichen Erbfolge einerseits und der gewillkürten Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag andererseits unterschieden. Hat der Erblasser ein wirksames Testament errichtet, so bestimmt sich seine Erbfolge grundsätzlich nach den dort niedergeschriebenen Anordnungen. Fehlt ein letzter Wille in Form eines Testamentes oder Erbvertrages, so bestimmt das Gesetz, wer Erbe des Erblassers wird.
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge in der Türkei ist ähnlich aufgebaut wie im deutschen Recht. Gesetzliche Erben erster Ordnung sind nach Art. 495 ZGB zunächst die Nachkommen (Kinder und Enkelkinder) des Erblassers. Nichtehelichen und adoptierten Kindern steht in der Türkei das gleiche gesetzliche Erbrecht zu wie ehelichen Kindern, Art. 498, 500 ZGB. Mehrere vorhandene Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind des Erblassers bereits vorverstorben, so treten an seine Stelle dessen eigene Nachkommen.
Als gesetzliche Erben zweiter Ordnung kommen die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen in Betracht, Art. 496 ZGB. Hinterlässt der Erblasser weder eigene Nachkommen und sind auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden, so erben die Großeltern bzw. deren Nachkommen als Erben dritter Ordnung, Art. 497 ZGB.
Solange ein Erbe einer vorhergehenden Ordnung im Zeitpunkt des Erbfalls am Leben ist, schließt er alle nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge aus.
Neben den Blutsverwandten des Erblassers gibt es auch in der Türkei ein gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten, Art. 499 ZGB. Der Ehegatte erhält bei der gesetzlichen Erbfolge neben Abkömmlingen des Erblassers ein Viertel der Erbschaft, neben Erben des elterlichen Stammes die Hälfte und neben Kindern der Großeltern drei Viertel des Nachlasses. Wenn keine Kinder der Großeltern vorhanden sind, so erbt der überlebende Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge allein. Das Erbrecht des Ehegatten erlischt mit Scheidung der Ehe bzw. mit der Feststellung der Nichtigkeit der Ehe.
Soweit keine der vorgenannten gesetzlichen Erben vorhanden sind und der Erblasser seine Erbfolge auch nicht durch Testament geregelt hat, greift auch in der Türkei das Erbrecht des Staates, Art. 501 ZGB.
Regelung der Erbfolge durch Testament bzw. Erbvertrag
Der türkische Erblasser hat die Möglichkeit, die im Gesetz geregelte Erbfolge auszuschließen und seinen Erbgang nach eigenen Vorstellungen in einem Testament oder in einem Erbvertrag zu regeln.
Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testamentes nach türkischem Recht ist, dass der Erblasser testierfähig ist. Nach Art. 502 ZGB muss ein Testator „urteilsfähig“ sein und das 15. Lebensjahr vollendet haben. Nicht urteilsfähig ist u.a., wer an einer Geisteskrankheit oder Geistesstörung leidet, Art. 13 ZGB.
Einen wirksamen Erbvertrag kann man erst dann abschließen, wenn man volljährig ist, Art. 504 ZGB.
Nach Art. 531 ZGB kann der türkische Erblasser unter verschiedenen Testamentsformen wählen. Er kann seinen letzten Willen „durch öffentliche Urkunde“, „in Handschrift“ oder auch „mündlich“ errichten.
Ein öffentliches Testament wird vor zwei Zeugen durch einen Friedensrichter, eine Notar oder eine andere hierzu ermächtigte Person errichtet, Art. 532 ZGB.
Ein handschriftliches Testament kann ohne Hilfe Dritter verfasst werden, muss aber vom Erblasser komplett von Hand geschrieben, unterschrieben sein und das Erstellungsdatum ausweisen, Art. 538 ZGB.
Ist der Erblasser aufgrund von Notfällen (das Gesetz nennt als Beispiele den nahen Tod, den Ausfall von Verkehrsmitteln, Krankheit oder Krieg) gehindert, ein öffentliches oder ein handschriftliches Testament zu verfassen, dann ist es ihm ausnahmsweise auch möglich, rein mündlich ein Testament zu errichten. Der Erblasser muss bei dieser Testamentsform seinen Willen zwei Zeugen mit, und erteilt diesen den Auftrag, den letzten Willen schriftlich niederzulegen, Art. 539 ZGB.
Der Erblasser kann sein Testament grundsätzlich jederzeit ganz oder in Teilen widerrufen, Art. 542 ZGB.
Nach Art. 545 ZGB kann man seinen letzten Willen auch in der Form eines Erbvertrages errichten. Es gelten hierbei Formerfordernisse wie beim öffentlichen Testament. Ein Erbvertrag bindet den Erblasser. Er kann seinen in einem Erbvertrag enthaltenen letzten Willen grundsätzlich nicht mehr abändern.
Der mögliche Inhalt eines Testamentes oder Erbvertrages entspricht dem, was man aus anderen europäischen Rechtsordnungen kennt. Der Erblasser kann einen oder mehrere Erben einsetzen. Ebenso kennt das türkische ZGB den Ersatzerben, Art. 520 ZGB, die Vor- und Nacherbschaft, Art. 521 ZGB, und das Vermächtnis, Art. 517 ZGB. Ebenso kann der Erblasser in seinem Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker einsetzen, Art. 550 ZGB.
Auch der türkische Erblasser ist in seiner nach Art. 35 der türkischen Verfassung garantierten Testierfreiheit durch ein Pflichtteilsrecht naher Angehöriger und des überlebenden Ehegatten beschränkt. Wenn der Erblasser seine Nachkommen, seine Eltern oder seinen Ehegatten in einem Testament von der Erbfolge ausschließt, dann steht diesem Personenkreis ein gesetzliches Recht auf Mindestbeteiligung am Nachlass zu, Art. 505 ZGB.
Die Pflichtteilshöhe beträgt für die Nachkommen des Erblassers die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, für die Eltern ein Viertel ihres gesetzlichen Erbteils und für den Ehegatten, soweit er mit Kindern oder Eltern des Erblassers zu teilen hat, den gesetzlichen Erbteil, anderenfalls drei Viertel des gesetzlichen Erbteils, Art. 506 ZGB.
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