Was ist bei einem Erbfall mit internationalem Bezug zu tun?
- Man muss klären, welches Erbrecht gilt
- Im Allgemeinen ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers entscheidend!
- Wo findet man einen geeigneten Anwalt für internationales Erbrecht?
Die Menschen werden immer mobiler und damit hat ein Erbfall auch immer häufiger internationalen Bezug.
Immer wenn ein Erblasser nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Ausland lag, wenn sich der Nachlass ganz oder in Teilen im Ausland befindet, wenn die Erben oder die Vermächtnisnehmer Ausländer sind und sogar im Ausland leben oder wenn dem Erbfall ein Testament zugrunde liegt, dass im Ausland errichtet wurde, dann wird die Abwicklung des Erbfalls absehbar kompliziert.
Es gibt nur sehr wenige Anwälte für internationales Erbrecht
Der Ratsuchende muss bei einem solchen internationalen Erbfall davon ausgehen, dass die Rechtsmaterie des internationalen Erbrechts nur den wenigsten Rechtsanwälten in Deutschland geläufig ist und man einen geeigneten Anwalt für einen kompetenten Rechtsrat nur entsprechend schwierig finden wird.
Der Grund für diese Problematik liegt auf der Hand:
Das internationale Erbrecht gehört in aller Regel nicht zu der Materie, die den einheimischen Juristen im Rahmen ihrer Ausbildung beigebracht wird.
Können die Anwälte in Deutschland nach Abschluss ihres Referendariats oft noch mit hinreichender Erfolgswahrscheinlichkeit einen Streit um einen Pflichtteil klären oder dem Mandanten den Entwurf für ein Testament liefern, so fehlt vielen Juristen doch häufig das Handwerkszeug, um einen internationalen Erbfall zu lösen.
Welches Recht ist auf den Erbfall anwendbar?
Oft tauchen bei einem solchen Vorhaben schon die ersten Schwierigkeiten auf, wenn geklärt werden muss, ob für den vorliegenden Erbfall deutsches oder ausländisches Recht oder sogar beide Rechtsordnungen gemeinsam anzuwenden sind.
Zumindest für Erbfälle innerhalb Europas bietet hier seit dem Jahr 2015 in Fragen des für einen Erbfall anwendbaren Rechts die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) eine einigermaßen solide Grundlage für einen Einstieg in den internationalen Erbfall.
Danach gilt für die meisten europäischen Staaten (nicht Irland und Dänemark) das Prinzip, dass sich alle erbrechtlichen Fragen nach dem Recht desjenigen Staates richten, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte Art. 21 EuErbVO.
Die EuErbVO erlaubt dem Erblasser die Wahl des anzuwendenden Rechts!
Dieser Grundsatz wird aber bereits dann wieder obsolet, wenn der Erblasser in seinem Testament für seinen Erbfall die Anwendbarkeit des Rechts eines anderen Staates gewählt hat.
Die Regeln in der EuErbVO beanspruchen dabei bei einem internationalen Erbfall grundsätzlich nicht nur nur Geltung innerhalb Europas, sondern auch bei Erbfällen, die Berührungspunkte zum außereuropäischen Ausland aufweisen, Art. 20 EuErbVO.
Daneben haben aber wiederum bestehende bilaterale Übereinkommen in manchen Fällen Vorrang vor den Regeln der EuErbVO, Art. 75 Abs. 1 EuErbVO
Ist das Testament überhaupt wirksam?
Neben der Frage des anwendbaren Rechts muss darüber hinaus gegebenenfalls auch geklärt werden, ob ein in einem internationalen Erbfall vorliegendes Testament überhaupt formwirksam errichtet wurde.
Hier hilft ein Blick in Art. 27 EuErbVO oder für das außereuropäische Ausland das Haager Testamentsformabkommen, soweit der betroffene Staat überhaupt zu den Mitgliedsstaaten des Abkommens zählt.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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