Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Den Vertragserben schützen – Erbvertrag mit Verfügungsunterlassungsvertrag flankieren!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe in einem Erbvertrag kann sich nicht sicher sein, was er erbt
  • Das Gesetz schützt den Vertragserben nur unzureichend
  • Ein Verfügungsunterlassungsvertrag bindet den Erblasser

In Deutschland gilt die Testierfreiheit.

Dies bedeutet, dass der Erblasser seinen letzten Willen und damit seine Erbfolgeregelung bis zu seinem letzten Tag auf Erden abändern oder widerrufen kann.

Für einen im Testament eingesetzten Erben gibt es mithin keine Sicherheit.

Erst mit Eintritt des Erbfalls und Eröffnung des Testaments erfährt ein Erbe, ob und in welchem Umfang er in einem Testament vom Erblasser bedacht worden ist.

Ein Erbvertrag muss vor einem Notar abgeschlossen werden

Wenn der Erbe aber bereits zu Lebzeiten des Erblassers Sicherheit haben will, dann muss er mit dem Erblasser bei einem Notar einen Erbvertrag errichten.

Ist man in einem Erbvertrag als Erbe benannt, dann kann sich der Erblasser von dieser Entscheidung grundsätzlich nicht ohne weiteres wieder verabschieden.

Ein in einem Erbvertrag bindend eingesetzter Erbe kann sich also grundsätzlich darauf verlassen, dass er nach dem Ableben des Erblassers als Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers wird und dessen gesamtes Vermögen erhält.

Problem für den Vertragserben

Ein Problem hat der in einem Erbvertrag bindend eingesetzte Vertragserbe aber nach wie vor.

Ein Vertragserbe hat nämlich keine Gewissheit, was ihm vom Erblasser hinterlassen wird.

Nach § 2286 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt nämlich, dass der Erblasser auch nach Abschluss eines Erbvertrages berechtigt ist, über sein Vermögen zu verfügen.

Das bedeutet, dass auch der durch einen Erbvertrag gebundene Erblasser sein Vermögen verschleudern oder verschenken darf.

Reduzierung des Nachlasswertes auf Null ist möglich

Wird das Vermögen des Erblassers auf diesem Weg zu Lebzeiten des Erblassers geschmälert oder sogar auf Null reduziert, dann hat der Vertragserbe von seiner vermeintlich sicheren Rechtsposition im Ergebnis nichts.

Er wird zwar Erbe, im Extremfall hat er aber nichts von diesem Titel, da der Nachlasswert gegen Null tendiert.

In gewissem Umfang ist ein Vertragserbe nach § 2287 BGB gegen solche für ihn eher unerfreulichen Attacken des Erblassers geschützt.

Wenn der Vertragserbe nämlich nach dem Erbfall nachweisen kann, dass der Erblasser sein Vermögen in der Absicht verschenkt hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen, dann steht dem Vertragserben ein Anspruch gegen denjenigen zu, der vom Erblasser beschenkt wurde.

Beweisschwierigkeiten für den Vertragserben

Ein solcher Anspruch nach § 2287 BGB ist aber zuweilen schwierig zu beweisen und noch schwieriger durchzusetzen.

Ein Vertragserbe, der auch hinsichtlich der Zusammensetzung und des Wertes der ihm versprochenen Erbschaft Klarheit haben will, sollte daher den Erbvertrag durch eine weitere Vereinbarung mit dem Erblasser flankieren.

Es ist nämlich zulässig, wenn Erblasser und Vertragserbe einen so genannten Verfügungsunterlassungsvertrag abschließen.

In einem solchen Vertrag kann sich der Erblasser gegenüber dem Vertragserben verpflichten, nicht zu Lebzeiten über sein Vermögen oder auch nur einen bestimmten besonders werthaltigen Vermögensgegenstand zu verfügen.

Immobilie des Erblassers soll nicht übertragen werden

Gehört zum Nachlass zum Beispiel eine Immobilie, dann kann der Vertragserbe den Erblasser durch einen entsprechenden Vertrag dazu motivieren, diese Immobilie nicht zu Lebzeiten wegzugeben.

Verstößt der Erblasser in der Folge schuldhaft gegen seine Pflicht aus dem Verfügungsunterlassungsvertrag, dann steht dem Vertragserben ein Schadensersatzanspruch zu.

Als weitere Sanktionsmöglichkeit kann ein Verfügungsunterlassungsvertrag gerade bei Immobilien auch vorsehen, dass der Vertragserbe bei einem Verstoß gegen den Vertrag die Übertragung der Immobilie an sich verlangen kann.

Ein Verfügungsunterlassungsvertrag gibt einem Vertragserben mithin zusätzliche Sicherheit, dass er am Ende zu einer tatsächlich werthaltigen Erbschaft gelangt.

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