Die Rücknahme eines Erbvertrages oder eines gemeinschaftlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung bei Gericht

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Notarielles Testament bzw. Erbvertrag werden regelmäßig in die amtliche Verwahrung bei Gericht gegeben
  • Die Rückgabe von notariellem Testament bzw. Erbvertrag führt zur Unwirksamkeit des letzten Willens
  • Wann kann keine Rückgabe eines Erbvertrages gefordert werden?

Durch einen Erbvertrag oder ein gemeinsames Testament kann man seine Erbfolge gemeinsam mit einer anderen Person regeln.

Einen Erbvertrag können beliebige Personen abschließen. Die Parteien eines Erbvertrages müssen nicht miteinander verwandt oder verheiratet sein.

Anders beim gemeinsamen Testament: Einen solchen letzten Willen ist Eheleuten bzw. eingetragenen Lebenspartnern (§ 10 LPartG) vorbehalten.

Ein Notar beurkundet einen Erbvertrag und ein gemeinsames Testament

Ein Erbvertrag muss, um wirksam zu sein, vor einem Notar abgeschlossen werden.

Ein gemeinsames Testament kann von Eheleuten auch privatschriftlich erstellt werden, eine notarielle Beurkundung eines gemeinsamen Testaments ist demnach keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung.

Gleichwohl kommt es in der Praxis häufig vor, dass Eheleute ihr gemeinsames Testament vor einem Notar errichten.

Testament und Erbvertrag werden in die amtliche Verwahrung gegeben

Sowohl ein Erbvertrag als auch ein notarielles gemeinsames Testament werden nach ihrer Errichtung vom Notar regelmäßig in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben, § 34 BeurkG (Beurkundungesetz).

Eine solche amtliche Verwahrung von Erbvertrag bringt für die Beteiligten die Sicherheit, dass Erbvertrag bzw. gemeinsames Testament nach dem Eintritt des Erbfalls auch tatsächlich eröffnet wird und sich kein Dritter vor dem Erbfall an dem letzten Willen zu Schaffen macht.

Die amtliche Verwahrung von Erbvertrag bzw. notariellem gemeinschaftlichen Testament hat aber auch Auswirkungen für den Fall, dass die Beteiligten ihren letzten Willen entweder abändern oder sogar ganz aufheben wollen.

Testament und Erbvertrag können widerrufen werden

Eine solche Änderung oder Aufhebung können die Beteiligten dadurch bewerkstelligen, indem sie einfach ein neues gemeinsames (nicht zwingend notariell beurkundetes) Testament oder einen neuen Erbvertrag errichten.

Noch schneller geht die Aufhebung eines notariellen Testaments aber durch die Rücknahme von Erbvertrag bzw. gemeinsamen Testaments aus der amtlichen Verwahrung beim Amtsgericht.

Im Falle der Rücknahme von Erbvertrag bzw. notariellem Testament aus der amtlichen Verwahrung führt nämlich kraft Gesetz zwingend dazu, dass diese letztwilligen Verfügungen als widerrufen gelten und damit unwirksam werden, §§ 2300, 2256 BGB.

Alle Beteiligten müssen die Rückgabe gemeinsam fordern

Damit sich nicht ein Beteiligter diesen gesetzlichen Automatismus ohne Wissen der anderen Beteiligten zu Nutze macht, gilt sowohl für das gemeinsame Testament als auch für den Erbvertrag, dass ein gemeinsames Testament nur von beiden Eheleuten zusammen aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden kann, § 2272 BGB.

Das Gleiche gilt für den Erbvertrag: Auch hier müssen alle Vertragsschließenden bei  dem Verwahrgericht die Rückgabe verlangen.

Ein Ehegatte bzw. ein Erbvertragspartner allein kann bei Gericht lediglich Einsicht (und keine Rückgabe) in das gemeinsame Testament bzw. den Erbvertrag verlangen.

Enthält die notarielle Urkunde auch lebzeitige Rechtsgeschäfte?

Probleme mit der Rücknahme eines gemeinsamen Testamentes bzw. eines Erbvertrages gibt es regelmäßig dann, wenn die Beteiligten mit dem Testament bzw. mit dem Erbvertrag noch weitere lebzeitige Regelungen getroffen haben.

Oft wird in Verbindung mit einem notariellen Erbvertrag bzw. in Verbindung mit einem gemeinsamen Testament nämlich von den Beteiligten z.B. noch ein notarieller Ehevertrag oder ein Pflichtteilsverzicht abgeschlossen.

Enthält ein Erbvertrag solche Rechtsgeschäfte unter Lebenden, dann regelt § 2300 Abs. 2 BGB, dass eine Rückgabe eines Erbvertrages aus der amtlichen Verwahrung nicht mehr möglich ist.

Diese Vorschrift des § 2300 Abs. 2 BGB soll allerdings nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 24.02.2022, 14 W 6/22) nicht analog auf das gemeinsame Testament anwendbar sein.

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