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Eheleute wollen ein bereits widerrufenes notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung des Amtsgerichts zurücknehmen – Das Amtsgericht verweigert die Herausgabe!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Karlsruhe – Beschluss vom 11.01.2022 – 14 W 6/22 (Wx)

  • Eheleute fordern ihr notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung heraus
  • Nachlassgericht verweigert die Herausgabe unter Hinweis auf einen mit dem Testament verbundenen Ehevertrag
  • OLG hebt die Entscheidung des Nachlassgerichts auf

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte über die Frage zu entscheiden, ob Eheleute ein gemeinsames Testament aus der amtlichen Verwahrung heraus verlangen können.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 21.01.2014 bei einem Notariat in Baden-Württemberg ein gemeinsames Testament errichtet.

Gleichzeitig mit ihrem Testament hatten die Eheleute in derselben Urkunde von dem Notariat einen Ehevertrag sowie einen Pflichtteilsverzicht beurkunden lassen.

Eheleute fordern ihr Testament aus der amtlichen Verwahrung zurück

Jahre später widerriefen die Eheleute das Testament.

Um zu verhindern, dass das – widerrufene – Testament im Erbfall vom Nachlassgericht eröffnet wird, erklärten die Eheleute im Jahr 2021 gegenüber dem Nachlassgericht ihren Wunsch, das Testament aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen zu wollen.

Das Nachlassgericht ließ die Eheleute wissen, dass ihr gemeinsames Testament untrennbar mit einem Ehevertrag verbunden sei und der Ehevertrag nicht aus der amtlichen Verwahrung genommen werden könne, weshalb eine Rückgabe des Testaments an die testierenden Eheleute nicht möglich sei.

Nachlassgericht hat Probleme mit der Herausgabe des Testaments

Das Nachlassgericht begründete seine Weigerung, das Testament an die Eheleute herauszugeben, mit der Vorschrift in § 34 BeurkG, wonach folgendes gilt:

(1) Die Niederschrift über die Errichtung eines Testaments soll der Notar in einen Umschlag nehmen und diesen mit dem Prägesiegel verschließen. In den Umschlag sollen auch die nach den §§ 30 und 32 beigefügten Schriften genommen werden. Auf dem Umschlag soll der Notar den Erblasser seiner Person nach näher bezeichnen und angeben, wann das Testament errichtet worden ist; diese Aufschrift soll der Notar unterschreiben. Der Notar soll veranlassen, dass das Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird.
(2) Beim Abschluss eines Erbvertrages gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht die Vertragschließenden die besondere amtliche Verwahrung ausschließen; dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erbvertrag mit einem anderen Vertrag in derselben Urkunde verbunden wird.
(3) Haben die Beteiligten bei einem Erbvertrag die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen, so bleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars.

Das Nachlassgericht vertrat die Auffassung, dass die Regelungen in § 34 Abs. 2 und 3 BeurkG lediglich für einen Erbvertrag gelten würden.

Notarielles Testament muss in die amtliche Verwahrung

Für ein Testament verbleibe es hingegen bei der Vorschrift in § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG, welche zwingend eine besondere amtliche Verwahrung vorsehe.

Im vorliegenden Fall sei das Testament, so das Nachlassgericht weiter, untrennbar mit einem Ehevertrag und einem Pflichtteilsverzicht verbunden, sodass die Eheleute nicht von ihrem in § 2256 Abs. 2 BGB geregelten Rücknahmerecht Gebrauch machen könnten.

Im Falle einer Rückgabe der Urkunde, so die Befürchtung des Nachlassgerichts, könne die Urschrift der Urkunde über einen noch wirksamen Ehevertrag und einen Pflichtteilsverzicht verloren gehen.

Eheleute legen Beschwerde zum OLG ein

Die Eheleute bestanden jedoch auf ihr Rücknahmerecht aus § 2256 BGB und legten gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG gab der Beschwerde statt und wies das Nachlassgericht an, den Eheleuten ihr Testament herauszugeben.

Das OLG begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis, dass die Vorschrift des § 2300 Abs. 2 BGB nur für Erbverträge und gerade nicht für Testamente gelten würde.

Für – auch gemeinsame – Testamente gelte allein die Vorschrift in § 2256 BGB, wonach ein Erblasser jederzeit die Rückgabe seines Testaments aus der amtlichen Verwahrung verlangen kann.

Im Ergebnis konnten die Eheleute die Rückgabe ihres Testaments aus der amtlichen Verwahrung verlangen.

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