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Die Rücknahme eines gemeinsamen Ehegattentestaments aus der amtlichen Verwahrung

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein privates gemeinsames Testament kann in die amtliche Verwahrung gegeben werden
  • Rücknahme eines notariellen gemeinsamen Testaments aus der Verwahrung führt zur Unwirksamkeit
  • Beide Eheleute müssen die Rücknahme fordern

Eheleute und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sind im Erbrecht privilegiert.

Sie können ihre Erbfolge nämlich in einem so genannten gemeinschaftlichen Testament zusammen regeln, § 2265 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), § 10 Abs. 4 LPartG (Lebenspartnergesetz).

Für die Wirksamkeit eines solchen gemeinschaftlichen Testaments reicht es aus, wenn es von einem der Partner handschriftlich verfasst wurde und beide Partner die so erstellte Urkunde unterzeichnet haben.

Selbstverständlich kann auch ein gemeinschaftliches Testament mit Hilfe eines Notars als so genanntes öffentliches Testament erstellt werden. Eheleute können also einen Notar ihrer Wahl aufsuchen und dort ihren – gemeinsamen – letzten Willen beurkunden lassen.

Ein gemeinsames Testament in der amtlichen Verwahrung

Wie jedes andere Testament auch, kann auch ein gemeinschaftliches Testament in die so genannte amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben werden.

Eine amtliche Verwahrung eines Testaments ist in jedem Fall empfehlenswert, ist das Testament doch in diesem Fall vor Zerstörung oder Verfälschung geschützt. Der bzw. die Erblasser können davon ausgehen, dass ihr in dem Testament niedergelegter letzter Wille nach Eintritt des Erbfalls tatsächlich auch umgesetzt wird.

Ein privat erstelltes gemeinschaftliches Testament kann nach freiem Willen der Ersteller in die amtliche Verwahrung gegeben werden. Entscheiden sich die Eheleute, das gemeinsam erstellte Testament zuhause zu verwahren, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Testaments.

Ein notariell erstelltes gemeinschaftliches Testament wird zwangsläufig vom Urkundsnotar an das für seinen Amtssitz zuständige Nachlassgericht übersandt und dort in die amtliche Verwahrung genommen.

Die Kosten für die amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments sind überschaubar. Nach Nr. 12100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) beträgt die Gebühr für die amtliche Verwahrung einmalig 75,00 Euro.

Die Rücknahme eines gemeinschaftlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung

Ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten zeichnet sich gegenüber einem Einzeltestament vor allem dadurch aus, dass nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners der überlebende Ehepartner an so genannte wechselbezügliche Verfügungen in dem Testament gebunden ist und er solche Verfügungen nicht mehr einseitig ändern kann, § 2271 Abs. 2 BGB.

Diese von einem gemeinschaftlichen Testament ausgehende Bindungswirkung ist von den Eheleuten oft im Interesse einer gemeinsamen Nachlass- und Vermögensplanung auch gewollt.

Notarielles Testament wird bei Rücknahme aus der Verwahrung unwirksam

Dieser Verquickung zweier Nachfolgeregelungen in einem gemeinschaftlichen Testament wird auch im Zusammenhang mit der amtlichen Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments Rechnung getragen.

Nach § 2256 BGB gilt nämlich ein notarielles Testament als widerrufen, wenn die in der amtlichen Verwahrung befindliche Testamentsurkunde an den Erblasser zurückgegeben wird.

Der bloße – und recht unspektakuläre – Akt der Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung führt also dazu, dass das Testament zur Gänze unwirksam wird.

Damit sich nicht ein Ehepartner ohne das Wissen des anderen Partners diesen Automatismus zu Nutze macht, ordnet § 2272 BGB an, dass ein gemeinschaftliches Testament nur von beiden Ehegatten gemeinsam aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden kann.

Beide Eheleute müssen die Rückgabe des Testaments fordern

Das Nachlassgericht wird also einem Rückgabeverlangen in Bezug auf ein gemeinsames Testaments immer nur dann nachkommen, wenn beide Eheleute gleichlautend erklärt haben, dass sie das Testament zurück haben wollen.

§ 2272 BGB gilt dabei sowohl für notarielle als auch für private gemeinsame Testamente, die sich in amtlicher Verwahrung befinden.

Die Rückgabe des gemeinsamen Testaments kann auch an die Eheleute persönlich erfolgen, wobei hierbei ein Partner den anderen nicht vertreten kann und auch eine Übermittlung per Post ausgeschlossen ist.

Befindet sich ein gemeinsames Testament also erst einmal in der amtlichen Verwahrung, so bekommt es jeder der beiden Partner zwangsläufig mit, wenn sich der andere Partner von der gemeinsamen Erbfolgeregelung absetzen will.

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