Kann man in einen Erbvertrag einen Änderungsvorbehalt aufnehmen?
- Erbvertrag bindet die Vertragsparteien
- Ein Änderungsvorbehalt im Erbvertrag ist möglich
- Der Änderungsvorbehalt darf nicht den ganzen Erbvertrag in Frage stellen
Das deutsche Erbrecht stellt verschiedene Möglichkeiten bereit, wie ein Erblasser seine Erbfolge regeln kann.
Man kann ein Testament in notarieller oder auch privater Form errichten. Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Schließlich kann man seine Vermögensnachfolge auch durch einen notariellen Erbvertrag regeln.
Die erbrechtlichen Wirkungen, die von einem solchen Erbvertrag ausgehen, sind die gleichen, wie sie auch durch ein Testament erzeugt werden. Man kann also auch in einem Erbvertrag beispielsweise Erben einsetzen, Vermächtnisse zugunsten Dritter bestimmen oder eine Testamentsvollstreckung anordnen.
Ein markanter Unterschied zwischen einem Erbvertrag und einem einfachen Testament ist die Bindungswirkung, die man in Bezug auf seine Erbfolgeregelung mit einem Erbvertrag herstellen kann.
Ein Testament kann man widerrufen – Den Erbvertrag nicht
Ein Testament kann man jederzeit widerrufen und damit die Rechtswirkungen, die von einem solchen Testament ausgehen, vernichten.
Die einseitige Rücknahme eines Erbvertrages ist hingegen in aller Regel nicht möglich. Hat man sich also dazu entschlossen, seine Erbfolge in einem Erbvertrag zu regeln, dann ist man an die dort getroffenen Vereinbarungen dem Grunde nach auch gebunden.
Die Bindung, die von einem Erbvertrag ausgeht, kann lediglich in folgenden Fällen aufgehoben werden:
- Rücktritt vom Erbvertrag nach den §§ 2293 bis 2297 BGB
- Anfechtung des Erbvertrages
- Vertragsparteien heben den Erbvertrag einvernehmlich auf
Weiter ist anerkannt, dass man einen Erbvertrag dann inhaltlich revidieren kann, wenn man in den Erbvertrag einen entsprechenden Änderungsvorbehalt aufgenommen hat.
Änderungsvorbehalt verschafft Flexibilität
Soweit ein solcher Änderungsvorbehalt in den Erbvertrag aufgenommen worden ist, kann der Betroffene durch eine zeitlich spätere letztwillige Verfügung demnach in den Grenzen des Änderungsvorbehaltes abweichende Anordnungen für seine Erbfolgeregelung treffen.
Hat man also beispielsweise in einem Erbvertrag mit bindender Wirkung eines seiner Kinder als Erben eingesetzt und enthält der Erbvertrag gleichzeitig eine Klausel, wonach man die Erbeinsetzung in dem Erbvertrag auch wieder abändern darf, dann kann ein zeitlich späteres Einzeltestament die Erbeinsetzung des Kindes aufheben.
Für eine solche von einem Änderungsvorbehalt gedeckte Änderung bedarf es ausdrücklich nicht der notariellen Beurkundung nach § 2296 Abs. 2 BGB.
Umstritten ist in diesem Zusammenhang noch, wie weit ein Änderungsvorbehalt in einem Erbvertrag gehen kann. Die wohl herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass auch nach einer Änderung mittels Änderungsvorbehalt zumindest eine erbvertragliche Bindung bestehen bleiben muss.
Ein so genannter Totalvorbehalt im Erbvertrag, mit dem jegliche Verfügung in einem Erbvertrag aufgehoben werden kann, ist demnach unzulässig und unwirksam.
Erblasser, die sich zwar auf der einen Seite in einem Erbvertrag binden, andererseits aber auch flexibel auf zukünftige Entwicklungen reagieren wollen, sind demnach gut beraten, einen Änderungsvorbehalt in den Erbvertrag aufzunehmen.
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