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Erbe muss dem Grundbuchamt nicht mittels eidesstattlicher Versicherung nachweisen, dass ein Rücktritt vom Erbvertrag nicht erfolgt ist

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München - Beschluss vom 28.10.2015 - 34 Wx 92/14

Das Oberlandesgericht München hatte in einer grundbuchrechtlichen Angelegenheit darüber zu befinden, ob ein in einem Erbvertrag eingesetzter Alleinerbe verpflichtet ist, dem Grundbuchamt nachzuweisen, dass weder er noch die Erblasserin von dem Erbvertrag zurückgetreten sind.

In der vom Gericht zu entscheidenden Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 22.06.2004 einen Notar aufgesucht und dort einen Erbvertrag beurkunden lassen. In diesem Erbvertrag setzten sich die Eheleute wechselseitig zu alleinigen Erben ein.

Gleichzeitig enthielt der Erbvertrag aber eine Regelung, wonach jeder der Ehepartner zum Rücktritt von dem Erbvertrag berechtigt sein sollte. Die Ausübung des Rücktrittsrechtes sollte, so der Inhalt des Erbvertrages, von keinen besonderen Voraussetzungen abhängen.

Am 09.11.2013 verstarb die Ehefrau, ohne dass einer der beiden Eheleute von seinem Recht, von dem Erbvertrag zurückzutreten, Gebrauch gemacht hätte. Der Ehemann beerbte seine Frau demnach als alleiniger Erbe.

Nachdem zum Nachlass auch Immobilienvermögen gehörte, wollte der Ehemann nach dem Tod seiner Frau das Grundbuch berichtigen lassen und sich als Rechtsnachfolger seiner Frau als neuen Eigentümer in das Grundbuch eintragen lassen.

Er wandte sich unter Vorlage des notariellen Erbvertrages und des gerichtlichen Eröffnungsprotokolls an das zuständige Grundbuchamt und beantragte dort die Umschreibung der Immobilien.

Das Grundbuchamt weigerte sich jedoch, alleine auf Grundlage der vorliegenden Informationen dem Antrag des Ehemannes und Alleinerben nachzukommen. Es forderte vom Antragsteller vielmehr zusätzlich eine (Kosten auslösende) notariell beglaubigte eidesstattliche Versicherung, dass das im Erbvertrag vorgesehene Rücktrittsrecht nicht ausgeübt worden sei.

Der Antragsteller weigerte sich, diese vom Grundbuchamt geforderte eidesstattliche Versicherung beizubringen. Er verwies vielmehr darauf, dass ein etwaiger Rücktritt hätte notariell beurkundet werden und nachfolgend dem Zentralen Testamentsregister hätte gemeldet werden müssen. Auf diesem Weg wäre ein - nie erfolgter - Rücktritt auch beim Nachlassgericht aktenkundig geworden. Nachdem aber in den Nachlassakten ein entsprechender Vermerk nicht aufgenommen war, müsse auch das Grundbuchamt davon ausgehen, dass eben kein Rücktritt vom Erbvertrag erklärt worden sei.

Das Grundbuchamt ließ sich von dieser Argumentation nicht beeindrucken verblieb bei seiner Forderung, wonach der Antragsteller einen zusätzlichen Nachweis für die Nichtausübung des Rücktrittsrechtes in Form einer eidesstattlichen Versicherung vorlegen möge.

Der Antragsteller legte hiergegen Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Das Beschwerdegericht gab dem Antragsteller Recht und hob die Entscheidung des Grundbuchamtes auf.

Das OLG wies in seiner Entscheidung grundlegend darauf hin, dass man seine Rechte als Erbe und neuer Eigentümer einer Immobilie gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich mittels Erbschein oder durch ein notarielles Testament bzw. einen notariellen Erbvertrag und das entsprechende gerichtliche Eröffnungsprotokoll nachweisen könne.

Der Nachweis seiner Rechte durch eine notariell beurkundete letztwillige Verfügung reiche dann aber ausnahmsweise nicht aus, "wenn sich bei Prüfung der Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über tatsächliche Verhältnisse geklärt werden" können.

In der einschlägigen Literatur sei umstritten, so das OLG, ob ein in einem Erbvertrag vorbehaltenes Rücktrittsrecht alleine die Forderung des Grundbuchamtes rechtfertige, vom Erben einen (kostenpflichtigen) Erbschein zu fordern.

Die überwiegende Meinung halte einen zusätzlichen Nachweis in diesem Fall allerdings dann für entbehrlich, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass das im Erbvertrag vorgesehene Rücktrittsrecht auch tatsächlich ausgeübt worden sei.

Das OLG schloss sich im Ergebnis dieser herrschenden Literaturmeinung an. Jedenfalls nach Einführung des Zentralen Testamentsregisters sei es nicht mehr erforderlich, die Nichtausübung eines in einem Erbvertrag vorbehaltenen Rücktrittsrechtes gesondert durch eine eidesstattliche Versicherung nachzuweisen. Das Grundbuchamt könne mit ausreichender Sicherheit aus dem Eröffnungsprotokoll bzw. den beizuziehenden Nachlassakten entnehmen, dass eben kein Rücktritt erfolgt sei.

Nachdem es aber im zu entscheidenden Fall keinen Hinweis auf einen Rücktritt vom Erbvertrag gab, konnte und musste das Grundbuchamt die beantragte Grundbuchänderung ohne weiteres vornehmen.

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