Zwei eklatante Nachteile eines Europäischen Nachlasszeugnisses!
- Ein Europäisches Nachlasszeugnis ist nur sechs Monate gültig
- Jeder Streit im Antragsverfahren lässt den Antrag auf ein Europäisches Nachlasszeugnis scheitern
- Das Verfahren auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses kann einfach sabotiert werden
In Deutschland kann das eigene Erbrecht mit einem so genannten Erbschein nachgewiesen werden.
Auf europäischer Ebene ist das Pendant zum Erbschein das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ).
Erklärtes Ziel des im Jahr 2015 eingeführten ENZ ist die schnellere und einfachere Abwicklung von grenzüberschreitenden Erbfällen in Europa.
Ein ENZ macht die Abwicklung des Erbfalls einfacher
Mit Hilfe eines ENZ sollen ausländische Bankkonten des Erblassers rechtssicher auf den Erben übertragen werden können, wie auch im Ausland gelegene Nachlassimmobilien einfacher auf den Erben umgeschrieben werden können.
So sehr die Intention, ein Nachlassverfahren mit Auslandsbezug zu vereinfachen, zu begrüßen ist, so sehr torpedieren in der Praxis insbesondere zwei Punkte diese gesetzgeberische Absicht.
Zum einen muss jeder, der sich für seinen Erbfall ein ENZ beim Nachlassgericht besorgt, wissen, dass das ENZ ein Ablaufdatum hat.
Die beschränkte Gültigkeit des Europäischen Nachlasszeugnisses
Ein ENZ hat nach Art. 70 Abs. 3 EuErbVO nur eine Gültigkeit von sechs Monaten.
Wer jemals einen Erbfall im Ausland abgewickelt hat, weiß, dass ein Zeitraum von einem halben Jahr rasend schnell vergeht.
Man darf getrost davon ausgehen, dass man sich bei der Abwicklung seines Erbfalls irgendwann (genauer nach sechs Monaten) mit dem Einwand auseinandersetzen muss, dass der in Form des ENZ vorgelegte Erbnachweis nicht mehr gültig ist.
Man kann dann zwar beim Nachlassgericht eine Verlängerung der Gültigkeitsfrist des ENZ beantragen, hat dann aber eben wieder mit der Bürokratie zu kämpfen und zusätzliche Kosten.
Warum ein ENZ vom Europäischen Gesetzgeber mit dieser befristeten Gültigkeit versehen wurde, ist auf den ersten Blick nicht erkennbar.
Ein nationaler Erbschein gilt bis zur Einziehung
Ein Erbschein in Deutschland gilt, ist er erst einmal erteilt, jedenfalls ohne zeitliche Beschränkung und kann allenfalls bei erwiesener Unrichtigkeit vom Gericht eingezogen werden.
Der zweite eklatante Nachteil eines ENZ wirkt sich bereits im Antragsverfahren aus.
Wenn man in Deutschland einen Erbschein beantragt und es gegen diesen Antrag von dritter Seite Widerspruch gibt, dann entscheidet ein Gericht über die Begründetheit des Erbscheinantrags und stellt so die Erbfolge fest.
Beim Europäischen Nachlasszeugnis entscheidet das Gericht nicht über Streitfälle
Gibt es bei einem ENZ von dritter Seite einen Einspruch, dann kann das ENZ vom Nachlassgericht erst gar nicht erteilt werden.
Das Verfahren auf Erteilung eines ENZ ist nicht darauf angelegt, dass bei Einwänden Dritter das Gericht eine streitige Entscheidung trifft.
Soweit der von dritter Seite erhobene Einwand vom Gericht nicht durch „einfache und zügig zu erledigende Aufklärungsmaßnahmen beurteilt“ werden kann, muss das Gericht den Antrag auf Erteilung eines ENZ abweisen.
Streit über Testierfähigkeit hindert die Erteilung eines ENZ
Das gilt insbesondere für die (häufigen) Fälle, in denen die Testierfähigkeit eines Erblassers und damit die Wirksamkeit eines Testaments von dritter Seite angezweifelt werden.
Man kann in der Praxis die Erteilung eines ENZ also einfach dadurch torpedieren, in dem man vorträgt, der Erblasser sei testierunfähig gewesen.
Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt a.M (Beschluss vom 03.12.2025 – 21 W 96/23) soll das sogar für die Fälle gelten, in denen dem Gericht ein nationaler Erbschein vorgelegt wird, der genau diejenige Erbfolge bestätigt, die man auch in dem beantragten ENZ festgestellt wissen will.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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