Können Angaben zu Auslandsimmobilien des Erblassers in ein Europäisches Nachlasszeugnis aufgenommen werden?
- Deutscher Erbe – Nachlassvermögen im Ausland
- Europäisches Nachlasszeugnis soll auch im Ausland helfen
- Gerichte erschweren die Anwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses
Wenn in einen Nachlass auch ausländische Vermögenswerte fallen, dann kann ein deutscher Erbe bei Inbesitznahme des Nachlasses mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand rechnen.
So muss sich der Erbe insbesondere bei Immobilien des Erblassers, die sich im Ausland befinden, zwangsläufig mit ausländischem Grundbuchrecht beschäftigen. Stand der Erblasser beispielsweise vor dem Erbfall für eine Ferienimmobilie in Österreich im dortigen Grundbuch als Eigentümer, so muss dieses Grundbuch nach dem Eintritt des Erbfalls berichtigt werden. Der Erbe soll und muss als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden.
Um sich im europäischen Ausland gegenüber Behörden als Erbe und Rechtsnachfolger eines Verstorbenen legitimieren zu können, benötigt man eine entsprechende amtliche Urkunde.
Für Erbfälle seit dem 17.08.2015 können Erben dabei auf die Möglichkeiten der Europäischen Erbrechtsverordnung zurückgreifen. Art. 62 ff. EuErbVO sehen für den Erben vor, dass er zum Nachweis seiner Rechtsstellung ein so genanntes Europäisches Nachlasszeugnis beantragen kann.
Mit dem Europäischen Nachlasszeugnis soll die Erbenstellung nachgewiesen werden
Sinn und Zweck eines solchen Europäischen Nachlasszeugnisses ist für den Erben der Nachweis der Berechtigung am Nachlass, Art. 63 EuErbvO. Das Europäische Nachlasszeugnis kann nach Art. 63 Abs. 2 lit b) EuErbVO insbesondere als Nachweis für die Zuweisung eines bestimmten Vermögenswertes an die in dem Zeugnis angegebenen Erben genutzt werden.
Ziel der Europäischen Erbrechtsverordnung insgesamt war insbesondere auch die Förderung einer effizienten Nachlassabwicklung und die Ermöglichung einer grenzüberschreitenden Durchsetzung von Rechten.
Macht man sich als Erbe nach dem Eintritt des Erbfalls mit diesem Hintergrundwissen ausgestattet an die Umschreibung eines in Österreich gelegenen Grundstücks, dann stößt man allerdings auf massive Vollzugsprobleme.
Zunächst einmal wird das in Österreich für das Grundbuchwesen zuständige Bezirksgericht wohlwollend zur Kenntnis nehmen, dass man als guter Europäer zum Nachweis seiner Erbenstellung keinen nationalen deutschen Erbschein, sondern ein Europäisches Nachlasszeugnis vorgelegt hat.
Grundbuchamt in Österreich fordert ergänzende Angaben
Dann wird einem das Bezirksgericht aber mitteilen, dass es für eine Korrektur des Grundbuchs in Österreich zwingend erforderlich sei, dass dem Europäischen Nachlasszeugnis genaue Angaben, so unter anderem die so genannte Einlagezahl, zur in Österreich gelegenen Immobilie zu entnehmen sind.
Der Erbe wird sich dann mit diesen neuen Informationen an das Nachlassgericht in Deutschland, das das Europäische Nachlasszeugnis ausgestellt hat, wenden und dort um entsprechende Ergänzung der Angaben in dem Nachlasszeugnis nachsuchen.
Jetzt beginnen aber die Probleme für den Erben:
Nach neuerer Rechtsprechung zweier Obergerichte ist es nämlich in Deutschland nicht möglich, in ein Europäisches Nachlasszeugnis Angaben zu einem konkreten Nachlassgegenstand aufzunehmen (so OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.04.2017, 15 W 299/17 und OLG München, Beschluss vom 12.09.2017, 31 Wx 275/17).
OLG München: Ergänzende Angaben nur bei Zuweisung mit dinglicher Wirkung
Das OLG München hat diese Rechtsauffassung damit begründet, dass eine Angabe eines konkreten Nachlassgegenstandes, die einem bestimmten Erben zustehen, nach Art. 68 lit.l) i.V.m. Art. 63 Abs. 2 lit.b) EuErbVO nur dann in Betracht kommt,
„wenn die Gegenstände dem Erben mit dinglicher Wirkung („unmittelbar“) zugewiesen sind, wie dies etwa bei einer in anderen Rechtsordnungen bekannten dinglich wirkenden Teilungsanordnung der Fall ist.“
Nach deutschem Recht würde hingegen
„die Universalsukzession § 1922 BGB gelten, d.h. nicht einzelne Gegenstände werden vererbt, sondern das Vermögen des Erblassers als Ganzes.“
Insoweit, so das OLG München in dem entschiedenen Fall weiter ausdrücklich, würde die fragliche Immobilie nach deutschem Recht mit dem Erbfall direkt und unmittelbar in das Vermögen des Erben übergehen.
Insbesondere letztere Feststellung des OLG München macht es absolut unverständlich, warum es nicht möglich sein soll, Angaben zu einer im Ausland befindlichen Immobilie informatorisch in ein in Deutschland ausgestelltes Nachlasszeugnis aufzunehmen.
Für zulässig erachten die beiden Gerichte (und die Kommentarliteratur) eine solche Aufnahme von Angaben zu einer im Ausland befindlichen Immobilie beispielsweise für eine (in Deutschland nicht vorkommende) dingliche Teilungsanordnung. Soweit also (wie z.B. in Italien oder Frankreich) Nachlassgegenstände mit dinglicher Wirkung an einzelne Miterben verteilt werden, sollen entsprechende Angaben im Europäischen Nachlasszeugnis möglich sein.
In Deutschland hingegen, wo der Erbe mit dem Erbfall kraft Gesetz und automatisch Rechtsnachfolger des Erblassers wird und auf den Erben natürlich auch sämtliche dinglichen Rechtspositionen des Erblassers übergehen, soll ein entsprechender Hinweis auf ein konkretes Grundstück im Ausland nicht möglich sein.
Effiziente Nachlassabwicklung spricht für Angaben im Nachlasszeugnis
Dabei ist klar, dass eine informatorische Aufnahme in das Nachlasszeugnis lediglich den Nachweis führt, dass ein spezifischer Nachlassgegenstand einer bestimmten Person (dem Erben) zugewiesen ist.
Ob der konkrete Nachlassgegenstand hingegen tatsächlich zum Nachlass gehört, ist eine komplett andere Frage und wird von der Aufnahme des Nachlassgegenstandes in das Nachlasszeugnis auch nicht berührt.
Es bleibt danach zu hoffen, dass diese Rechtsfrage von den Gerichten im Interesse einer „effizienten Nachlassabwicklung“ nochmals überdacht wird.
Verbleibt es nämlich bei der Weigerung deutscher Gerichte, in ein Europäisches Nachlasszeugnis entsprechende Angaben zu einzelnen im Ausland gelegenen Immobilien aufzunehmen, wird der Erbe in Deutschland beispielsweise in Österreich ein so genanntes Verlassenschaftsverfahren mit entsprechenden Kostenfolgen durchlaufen müssen, nur um am Ende eine Grundbuchberichtigung in Österreich herbeiführen zu können.
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