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Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis - Was soll man beantragen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Oft reicht ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag als Erbnachweis
  • Ein Erbschein gilt nur in Deutschland
  • Die Kosten für Erbschein und europäisches Nachlasszeugnis sind dieselben

Wenn man die Nachricht erhalten hat, dass man nach einem Todesfall als gesetzlicher oder auch als testamentarischer Erbe eingesetzt ist, dann stellen sich für den Betroffenen sehr bald Fragen, wie sich die weitere Abwicklung der Nachlasssache praktisch gestaltet.

Zwar gilt nach deutschem Recht der Grundsatz, dass mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht, § 1922 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Es ist also kein wie auch immer gearteter staatlicher Ernennungsakt erforderlich, um die Rechtsnachfolger einer verstorbenen Person zu werden. Der Übergang des Vermögens vom Erblasser auf den Erben vollzieht sich vielmehr automatisch und von Gesetzes wegen.

Der Erbe wird aber sehr bald nach dem Eintritt des Erbfalls feststellen, dass ihm dieser automatische Übergang des vom Erblasser hinterlassenen Vermögens im Hinblick auf die tatsächliche Verfügbarkeit der Erbschaft nur sehr bedingt weiterhilft.

Gehören zum Nachlass beispielsweise Immobilien, Lebensversicherungen, Bankkonten oder GmbH-Anteile, dann stehen diese Vermögenswerte zwar rechtlich gesehen mit dem Erbfall dem Erben zu. Rein praktisch kann der Erbe über dieses Vermögen unmittelbar nach dem Erbfall aber nicht verfügen.

Kommt der Erbe nämlich auf die Idee, nach Eintritt des Erbfalls eine zum Nachlass gehörende Immobilie zu Geld machen zu wollen oder will er über ein zur Erbschaft zählendes Bankkonto verfügen, dann wird der Erbe von dem zuständigen Grundbuchamt bzw. dem kontoführenden Kreditinstitut regelmäßig gebeten, seine Legitimation als Erbe nachzuweisen. Ohne einen entsprechenden Erbnachweis weigern sich Grundbuchamt, Banken und andere Institutionen, dem Erben Zugang zu seiner Erbschaft zu verschaffen. Der Erbe hat ohne einen entsprechenden Nachweis seiner Legitimation keine Chance, über „seine“ Erbschaft zu verfügen.

Notarielle Urkunde oder Erbschein als Legitimationsausweis

Ein solcher Erbnachweis kann gegenüber Banken und Behörden entweder durch ein notarielles Testament bzw. einen notariellen Erbvertrag mitsamt Eröffnungsprotokoll geführt werden.

Existiert nur ein privat errichtetes oder gar kein Testament, dann blieb dem Erben bis zum 17.08.2015 oft nur die Beantragung eines Erbscheins beim Nachlassgericht, um gegenüber Dritten den Nachweis seiner Rechtsstellung als Erbe führen zu können.

Ein notarielles Testament oder eben ein Erbschein eröffneten dem Erben in der Praxis erst den Zugang zu seiner Erbschaft.

Probleme bei Auslandsbezug – Der Erbschein gilt nur in Deutschland

Schwierigkeiten kamen auf den Erben immer dann zu, wenn die Nachlasssache Auslandsbezug hatte.

Hatte der Erblasser beispielsweise eine Immobilie in Italien oder Bankvermögen in der Österreich, dann war auch der mit einem Erbschein ausgestattete Erbe regelmäßig mit dem Problem konfrontiert, dass im Ausland der von einer deutschen Behörde ausgestellte Erbschein nicht als Erbnachweis anerkannt wurde.

Der Erbe, der an im Ausland gelegene Vermögenswerte kommen wollte, war vielmehr oft darauf angewiesen, nochmals einen Erbnachweis nach dem jeweils geltenden nationalen Recht zu erbringen.

Das Europäische Nachlasszeugnis vereinfacht die Erbabwicklung in Europa

In den Ländern der Europäischen Union (ausgenommen sind lediglich Dänemark, Irland und Großbritannien) bringt das so genannte Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) seit dem 17.08.2015 hier eine wesentliche Verfahrenserleichterung.

Das ENZ ist ermöglicht es Erben und auch anderen Beteiligten an einer Erbsache ihre Legitimation nicht nur in Deutschland, sondern auch in allen anderen EU-Mitgliedstaaten nachzuweisen. Ein in Deutschland ausgestelltes ENZ kann also beispielsweise in Österreich, Italien oder Spanien eingesetzt werden und muss dort von Behörden wie Banken als Erbnachweis anerkannt werden.

Das ENZ soll in allen betroffenen EU-Mitgliedstaaten auf der Basis eines einheitlichen Standardformulars ausgestellt werden. Das Bedürfnis, erbrelevante Dokumente in die jeweilige Landessprache zu übersetzen, dürfte vor diesem Hintergrund in den meisten Fällen entfallen.

Das ENZ ersetzt dabei nicht den deutschen Erbschein. Dem Erben steht es frei, welches von beiden Dokumenten er beim Nachlassgericht beantragt. So es dem Erben gefällt, kann er auch ein ENZ und einen Erbschein beantragen.

Nachdem ein ENZ aber auch ausdrücklich auch im Ausstellungsstaat als Erbnachweis eingesetzt werden kann, wird das ENZ in der Praxis bei sämtlichen Erbfällen mit Berührung zum europäischen Ausland den nationalen Erbschein verdrängen.

Unterschied zwischen ENZ und Erbschein

Das Europäische Nachlasszeugnis und der Erbschein haben viel gemeinsam, unterscheiden sich aber auch in einzelnen Punkten.

Bei der – immer wichtigen – Kostenfrage laufen ENZ und Erbschein parallel. Nach § 40 Abs. S. 1 Nr. 1 GNotKG i. V. m. KV Nr. 12210 wird vom Nachlassgericht für die Ausstellung eines ENZ eine volle Gebühr erhoben. Auch hier gilt: Je höher der Nachlasswert, desto teurer wird ein ENZ.

Wenn vom Erben zunächst ein Erbschein und erst anschließend ein (dem Erbschein nicht widersprechendes) ENZ beantragt werden, wird die Gebühr für die Erteilung des Erbscheins jedoch zu 75 % auf die Gebühr für die Ausstellung des ENZ angerechnet.

Der Legitimationsumfang eines ENZ geht über den des nationalen Erbscheins hinaus. Während der Erbschein lediglich eine Aussage über die Erbenstellung macht, kann man sich im Ausland mittels ENZ zusätzlich auch als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ausweisen.

Ein großer Unterschied besteht formal in der Geltungsdauer von Erbschein und ENZ. Während der Erbschein nach Erteilung grundsätzlich eine unbegrenzte Dauer hat, hat das ENZ grundsätzlich nur eine Geltungsdauer von sechs Monaten. Die Geltung des ENZ kann aber auf Antrag verlängert werden.

Nachdem sich Erbschein und ENZ hinsichtlich ihrer Auswirkungen wie der von diesen Urkunden ausgehenden Beweis- und Vermutungswirkung und ihrer Legitimationswirkung für den Erben nur wenig unterscheiden, wird der Erbe, der mit einer Erbschaft mit Auslandsbezug im EU-Bereich konfrontiert ist, zukünftig in aller Regel ein ENZ und keinen Erbschein mehr beantragen.

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