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Wer trägt die Kosten im Erbscheinverfahren?

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH - Beschluss vom 18.11.2015 - IV ZB 35/15

  • Kostenregelung im Erbscheinverfahren ist flexibel
  • Unterlegene Partei muss nicht zwangsläufig alle Kosten tragen
  • Gericht kann die Kosten nach freiem Ermessen verteilen

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einem Erbscheinverfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob und wie die Kosten des Verfahrens unter den Beteiligten aufgeteilt werden müssen.

In der Angelegenheit war die Erblasserin am 04.03.2014 verstorben. Die Erblasserin hatte in einem notariellen Testament ihre vier Enkelkinder zu ihren alleinigen Erben eingesetzt. Damit hatte die Erblasserin aber gleichzeitig auch entschieden, dass ihre leibliche Tochter von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll.

Die Tochter wollte diese Erbfolgeregelung aber nach dem Tod ihrer Mutter nicht akzeptieren. Sie vertrat vielmehr die Auffassung, dass das Testament ihrer Mutter wegen eines Verstoßes gegen die Höfeordnung unwirksam sei. Mit diesem Argument zog die Tochter zum Nachlassgericht und beantragte dort einen Erbschein, der sie als Erbin zu ½ aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweisen sollte.

Mit diesem Erbscheinsantrag hatte die Tochter vor Gericht allerdings keinen Erfolg. Sowohl das Nachlassgericht als auch das OLG als Beschwerdegericht wiesen den Erbscheinantrag als unbegründet zurück.

Muss obsiegende Partei Kosten bezahlen?

Zum Stein des Anstoßes wurde aber in der Folge die Kostenentscheidung, die das Beschwerdegericht in der Angelegenheit fällte. Das OLG ordnete nämlich an, dass nicht nur die - erfolglose - Antragstellerin die Hälfte der Verfahrenskosten zu übernehmen habe, sondern auch einer der Enkel und testamentarischen Erben. Letzterer war an dem Verfahren von Amts wegen beteiligt worden.

Gegen diese Kostenentscheidung legte der betroffene Erbe Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein. Ihm wollte die Belastung mit Kosten nicht recht einleuchten, wurde doch der Erbscheinsantrag der Tochter der Erblasserin in vollem Umfang als unbegründet zurückgewiesen.

Der BGH äußerte zwar Verständnis für den Ärger des Beschwerdeführers, wies die Rechtsbeschwerde aber trotzdem in der Sache als unbegründet zurück.

In der Begründung seiner Entscheidung wies der BGH darauf hin, dass sich der Gesetzgeber in der einschlägigen Norm des § 81 FamFG zur Frage der Kostenpflichtigkeit bewusst dagegen entschieden habe, die Kosten im Erbscheinverfahren, wie im Zivilprozess, alleine danach zu verteilen, wer aus dem Verfahren als Sieger bzw. Verlierer hervorgegangen ist.

Gesamte Kostenlast nur im Ausnahmefall bei einem Beteiligten

Nur in besonderen Fällen, so z.B. wenn der Erbscheinsantrag von vornherein absolut aussichtslos gewesen sei, sehe das Gesetz vor, die Kosten alleine dem unterliegenden Antragsteller aufzubürden.

Gegenstand eines Erbscheinverfahrens sei im Wesentlichen die Ermittlung der korrekten Erbfolge. Aus diesem Grund könne ein Erbscheinverfahren auch nicht mit einem Zivilprozess gleichgesetzt werden.

Es müsse vielmehr auch in der Kostenentscheidung danach gefragt werden, inwieweit die Beteiligten in vertretbarer Weise dazu beigetragen hätten, die objektiv richtige Erbfolge zu ermitteln.

Sofern keine besondere Gründe dafür sprechen würden, die Kosten nur einem der Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, könnten die Kosten vom Gericht nach freiem Ermessen unter den Beteiligten aufzuteilen.

Der BGH räumte vor diesem Hintergrund zwar ein, dass die Oberlandesgerichte zu dieser Frage durchaus unterschiedliche Standpunkte einnehmen würden, dem Grunde nach sei es aber nur entscheidend, dass das Gericht das ihm zur Verfügung stehende Ermessen erkennt und auch richtig ausübt.

Im Rahmen des Ermessens könne - auch - auf das Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen abgestellt werden. Gleichzeitig könnten aber auch andere Umstände, wie zum Beispiel "die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die familiäre und persönliche Nähe zwischen Erblasser und Verfahrensbeteiligten" bei der Kostenentscheidung in Rechnung gestellt werden.

Der BGH äußerte nach diesen Vorworten zwar "im Ansatz Bedenken" gegen die Kostenentscheidung des OLG, ließ sie im Ergebnis dann aber doch unbeanstandet. Der BGH wies entsprechend abschließend darauf hin, dass in der Angelegenheit gegebenenfalls auch eine andere Kostenentscheidung im Rahmen des § 81 FamFG hätte ermessenfehlerfrei getroffen werden können.

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