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Beschwerde im Erbscheinverfahren – Wer trägt die Kosten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Streit um den Erbschein entscheidet über das Erbrecht
  • Nachlassgericht entscheidet in erster Instanz über den Erbschein
  • Kosten für ein Beschwerdeverfahren zum OLG 

In einem Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins wird unter den Beteiligten zuweilen erbittert gestritten. Wenngleich mit der Erteilung eines Erbscheins in materiellrechtlicher Hinsicht keine Aussage über die tatsächliche Erbfolge verbunden ist, kann doch derjenige, dem der Erbschein als Erbe erteilt wurde, de facto über den kompletten Nachlass verfügen.

Derjenige, dem der Erbschein vom Nachlassgericht erteilt wurde, gilt als der berechtigte Erbe und Rechtsnachfolger des Erblassers. Er kann den Nachlass in Besitz nehmen, für seine Zwecke nutzen oder auch einzelne Nachlassgegenstände veräußern.

Nachdem mit einem Erbschein in der Praxis so weit reichende Befugnisse verbunden sind, sieht das Verfahrensrecht vor, dass nicht nur eine Instanz über die Erteilung des Erbscheins befinden darf. Jeder Beteiligte eines Erbscheinverfahrens hat vielmehr die Möglichkeit, eine in erster Instanz vom Nachlassgericht getroffene Entscheidung von einem Beschwerdegericht als nächst höherer Instanz überprüfen zu lassen.

Zuständig für die Entscheidung einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts über die Erteilung eines Erbscheins ist das jeweilige Oberlandesgericht.

Kosten einer Beschwerde im Erbscheinverfahren

Ein gerichtliches Verfahren über die Erteilung eines Erbscheins kann teuer werden. Dies liegt zum einen an der Tatsache, dass sich die gerichtlichen Gebühren für den Erbschein nach dem so genannten Gegenstandswert richten, § 3 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz). Dieser Gegenstandswert richtet sich nach dem Wert der Erbschaft. Je höher also der Nachlasswert, desto höher fallen auch die Gerichtsgebühren für die Erteilung eines Erbscheins aus.

Es sind aber nicht nur die obligatorischen Gerichtskosten, die ein Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins teuer machen können. Streiten sich die Beteiligten über die Erbfolge, wird zum Beispiel die Wirksamkeit eines Testaments in Abrede gestellt, dann muss das Gericht umfangreiche und im Zweifel auch kostspielige Beweise erheben.

So kann alleine ein Gutachten über die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers schnell einmal mehrere Tausend Euro kosten.

Weitere Kosten entstehen, wenn einem Beteiligten die Entscheidung des Nachlassgerichts nicht gefällt und er sich entschließt, gegen die Entscheidung erster Instanz Rechtsmittel einzulegen.

Wer haftet für die Kosten einer Beschwerde?

Für eine so genannte Beschwerde im Erbscheinverfahren zum OLG fällt nach Nr. 12220 KV GNotKG eine weitere volle Gebühr nach § 34 GNotKG – Tabelle B – an. Diese Gebühr fällt an, sobald die Beschwerde eingelegt wurde.

Für die Kosten einer Beschwerde haftet dem Grunde nach derjenige, der die Beschwerde eingelegt hat, § 22 Abs. 1 GNotKG. Wenn die Beschwerde erfolgreich ist und das OLG die Entscheidung des Nachlassgerichts aufhebt, entfällt die Kostenhaftung des Beschwerdeführers im Nachhinein, § 25 Abs. 1 GNotKG.

Hat die Beschwerde aber keinen Erfolg, dann soll das Gericht die Kosten des Rechtsmittels demjenigen auferlegen, der die Beschwerde eingelegt hat, § 84 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Nur in seltenen Ausnahmefällen kann das Gericht bei einer erfolglosen Beschwerde von dem in § 84 FamFG niedergelegten Grundsatz abweichen.

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