Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbschein beantragt – Wer trägt die Kosten des Verfahrens?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wer zahlt die Kosten für einen Erbschein?
  • Der Antragsteller muss grundsätzlich die Kosten für das Verfahren bezahlen
  • Gericht kann die Kosten aber auch nach "billigem Ermessen" auf andere Beteiligte verteilen

In vielen Erbfällen benötigt der Erbe zur Abwicklung der Erbschaft einen Erbschein. Mit Hilfe dieses amtlichen Dokuments kann sich der Erbe gegenüber Dritten als Rechtsnachfolger des Erblassers ausweisen.

Der Erbschein wird vom zuständigen Nachlassgericht auf Antrag des Erben ausgestellt, § 2353 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ist der Erbschein antragsgemäß erteilt, kann sich der Erbe daran machen, bei Banken Nachlasskonten auf sich umschreiben zu lassen oder auch beim Grundbuchamt den Eigentümerwechsel von Nachlassgrundstücken im Grundbuch zu veranlassen.

Die Beantragung eines Erbscheins beim Nachlassgericht verursacht Kosten. Je höher der Nachlasswert, desto höher sind auch die Kosten für den Erbschein. Nach § 3 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) Nr. 12210 KV GNotKG fällt für die Erteilung eines Erbscheins eine Gebühr nach Tabelle B an. In aller Regel hat der Antragsteller im Rahmen seines Antrags auch eine so genannte eidesstattliche Versicherung abzugeben. Hierfür fällt eine weitere volle Gebühr an.

Wer ist Kostenschuldner im Erbscheinverfahren?

Im Normalfall ist die Frage, wer in einem Erbscheinverfahren für die Gebühren und Auslagen des Nachlassgerichts aufkommen muss, unproblematisch zu klären.

Nach § 22 Abs. 1 GNotKG gilt nämlich folgendes:

In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Regelmäßig ist also der Erbe, der das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins durch seinen Antrag ausgelöst hat, der Schuldner der Rechnung des Nachlassgerichts. Sämtliche Gebühren und Auslagen sind vom Erben zu tragen.

Auch andere Beteiligte können Kosten tragen

Die Grundnorm des § 22 Abs. 1 GNotKG lässt bereits erahnen, dass es Ausnahmen zur Kostentragungspflicht des Erben gibt. Schließlich ist dort formuliert, dass der Antragsteller Im Erbscheinverfahren nur dann Kostenschuldner ist, „soweit nichts anderes bestimmt ist“.

Tatsächlich eröffnet § 81 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) dem Nachlassgericht die Möglichkeit, die Kosten des Verfahrens zur Erteilung eines Erbscheins nach billigem Ermessen ganz oder zum Teil anderen Beteiligten als dem Erben aufzuerlegen.

Diese Vorschrift wird in Erbscheinsverfahren immer dann aktuell, wenn ein Beteiligter durch seinen Vortrag im Verfahren besondere Kosten auslöst. Bestreitet ein Beteiligter beispielsweise im Verfahren die Testierfähigkeit des Erblassers und stellt er damit die Wirksamkeit des Testaments in Frage, dann bleibt dem Nachlassgericht regelmäßig nichts anderes übrig, als diesem Vortrag durch die Einvernahme von Zeugen oder/und die Einholung eines Gutachtens nachzugehen.

Wann werden andere Verfahrensbeteiligte für die Kosten herangezogen?

Die – zuweilen durchaus beachtlichen – Kosten für eine solche Beweisaufnahme im Erbscheinverfahren können aber nach § 81 Abs. 1 FamFG demjenigen Beteiligten auferlegt werden, der sie veranlasst hat. Das wird in der Praxis regelmäßig auch immer dann geschehen, wenn der Betroffene lediglich substanzlose Angaben ins Blaue hinein gemacht hat, die sich im Nachhinein als vollkommen haltlos herausstellen.

Aber selbst dann, wenn die Abgaben eines Beteiligten durchaus stichhaltig, am Ende aber nicht erfolgreich waren, steht eine Kostenbeteiligung des Betroffenen im Raum (so z.B. OLG Schleswig, Beschluss vom 17.08.2012, 3 Wx 137/11).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht findet § 81 FamFG seine Entsprechung in § 27 Nr. 1 GNotKG. Danach schuldet im Erbscheinverfahren neben dem Antragsteller auch derjenige die Kosten, dem sie durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden.

Nach § 33 Abs. 1 GNotKG sollen die Kosten in diesem Fall auch primär bei demjenigen eingetrieben werden, dem die Kosten vom Gericht auferlegt wurden.

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