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Erbscheinverfahren – Fristen und Begründungspflichten – Worauf muss man achten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Im Erbscheinverfahren müssen die Gerichte den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln
  • Die Beschwerdefrist gegen Entscheidung des Nachlassgerichts beträgt einen Monat
  • Das OLG hat auch neuen Vortrag der Parteien zu berücksichtigen

Ein Erbschein ist das zentrale Papier, wenn es um den Nachweis der Erbfolge geht.

Jeder, der in Besitz eines Erbscheins ist, kann nach Belieben über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. So kann der Erbscheinbesitzer Nachlassgrundstücke verkaufen oder auch Bankkonten des Erblassers auflösen.

Entsprechend umkämpft ist der Erbschein im Einzelfall unter den Beteiligten. Wird die Testierfähigkeit des Erblassers angezweifelt oder ist nicht ganz klar, ob ein vorliegendes Testament tatsächlich vom Erblasser selber verfasst wurde, dann schlagen die Wellen im Erbscheinverfahren oft hoch.

Wenngleich es für die Beteiligten bei einem Streit um den Erbschein oft um sehr viel geht, kommt das Verfahren den beteiligten Parteien eher entgegen. Ein Erbscheinverfahren läuft – im Gegensatz zu einem herkömmlichen Gerichtsprozess – in verfahrensrechtlicher Hinsicht sehr viel entspannter ab.

Strenge formale Anforderungen beim Antrag auf Erteilung eines Erbscheins

Von diesen verfahrensrechtlichen Erleichterungen bekommen die Beteiligten freilich zu Beginn des Verfahrens nicht viel mit. Ein Erbschein wird nämlich grundsätzlich nur auf Antrag des potentiellen Erben erteilt. Dieser Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist über einen Notar oder direkt beim Nachlassgericht zu stellen.

Dabei müssen dem Nachlassgericht zahlreiche Unterlagen und Nachweise vorzulegen, §§ 2354, 2355, 2356 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ebenfalls hat der zukünftige Erbe die Richtigkeit mancher Angaben regelmäßig durch eine eidesstattliche Versicherung zu untermauern.

Krieg gibt es im Erbscheinsverfahren immer dann, wenn sich zwei Parteien gegenüberstehen, die jeweils für sich das Erbrecht beanspruchen.

Amtsermittlungsgrundsatz im Erbscheinverfahren

Auch in einem streitigen Erbscheinverfahren kommt den Beteiligten aber ein besonderes Verfahren, das vom Nachlassgericht angewendet werden muss, entgegen. Im Erbscheinverfahren gilt nämlich der so genannte Amtsermittlungsgrundsatz. Danach hat das Gericht den Sachverhalt, den es seiner Entscheidung zugrunde legen wird, von Amts wegen und grundsätzlich unabhängig vom Vortrag der Beteiligten zu ermitteln.

In der Praxis helfen freilich die Parteien mit eigenem Sachvortrag bis hin zu privat eingeholten Gutachten fleißig nach, um das Gericht in die jeweils bevorzugte Richtung zu bewegen. Verpflichtet zu eigenem Sachvortrag und umfassenden Begründungen des eigenen Antrags sind die Parteien allerdings nicht.

Kristallisiert sich nach zähem Kämpfen im streitigen Erbscheinverfahren eine Tendenz des Nachlassgerichts heraus und will das Gericht einem der vorliegenden Erbscheinsanträge entsprechen, dann erlässt das Nachlassgericht am Ende des Verfahrens einen Beschluss nach § 352e FamFG.

In diesem Beschluss teilt das Nachlassgericht mit, dass es „die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.“

Gewinner und Verlierer im Erbscheinverfahren

Es gibt also am Ende der Tage in einem streitigen Erbscheinverfahren einen Gewinner und einen Verlierer.

Der Beschluss des Gerichts wird aber, soweit Streit unter den Beteiligten herrscht, nicht sofort wirksam. Vielmehr signalisiert das Gericht den Beteiligten in seinem Beschluss gleichzeitig, dass ein Erbschein erst dann erteilt wird, wenn die Rechtsmittelfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Beschlusses abgelaufen ist.

Ein Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem die Erteilung eines Erbscheins in Aussicht gestellt wird, ist nämlich für die unterlegene Partei mit dem Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberlandesgericht angreifbar.

Will man als Beteiligter demnach die vom Nachlassgericht angekündigte Entscheidung nicht hinnehmen, so tut man gut daran, beim Nachlassgericht innerhalb der laufenden Monatsfrist ein Schriftstück zu hinterlegen, dass den Schluss zulässt, dass man die Entscheidung des Nachlassgerichts einer Überprüfung durch die nächst höhere Instanz unterziehen lassen will.

Beschwerde zum OLG muss nicht begründet werden

Ein bestimmter Antrag in dieser Beschwerdeschrift ist ebenso wenig gesetzlich vorgeschrieben wie eine Begründung, warum Beschwerde eingelegt wird. In der Praxis ist es natürlich sehr empfehlenswert, sowohl dem Nachlassgericht als auch dem OLG in einer ausführlichen Begründung mitzuteilen, warum man mit der Entscheidung durch das Nachlassgericht nicht einverstanden ist.

Ist die Angelegenheit dann nach fristgerechter Beschwerde beim Oberlandesgericht als zuständigem Beschwerdegericht angekommen, gilt auch hier der Grundsatz der Amtsermittlung. Das OLG kann insbesondere neue Beweise erheben, Zeugen noch- oder erstmals vernehmen oder auch Sachverständige einschalten.

Auch neuer Sachvortrag der Parteien muss vom Oberlandesgericht berücksichtigt und gewürdigt werden. Neuer Sachvortrag kann vom OLG insbesondere nicht deswegen zurückgewiesen werden, weil der Vortrag im Verfahren erster Instanz vor dem Nachlassgericht unterblieben ist.

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