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Nachlassgericht ist im Erbscheinverfahren an ein Feststellungsurteil zum Erbrecht gebunden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 08.03.2016 – 31 Wx 386/15

  • Sohn und Enkel einer Erblasserin streiten um das Erbrecht
  • Enkel lässt sein Erbrecht vom Landgericht feststellen
  • Das Nachlassgericht ist im Erbscheinverfahren an die Entscheidung des Landgerichts gebunden

Das Oberlandesgericht München hatte in einem Erbscheinverfahren darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang ein Nachlassgericht an ein zeitlich früheres Feststellungsurteil gebunden ist, mit dem das Erbrecht eines Beteiligten festgestellt wurde.

In der Angelegenheit war die Erblasserin am 21.07.2009 verstorben.

Die Erblasserin hatte am 04.06.2005 ein handschriftliches Testament verfasst und in diesem Testament Ihren Enkel als alleinigen Erben eingesetzt.

Zwei Jahre später, am 14.05.2007 hatte die Erblasserin ein weiteres notarielles Testament errichtet. In diesem Testament setzte die Erblasserin ihren Sohn als Alleinerben ein.

Streit im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht

Der Enkel der Erblasserin beantragte nach dem Tod der Erblasserin am 12.03.2010 beim Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Der Enkel stützte sich dabei auf das Testament aus dem Jahr 2005.

Naturgemäß gefiel dieser Antrag dem Sohn der Erblasserin nicht, der gegenüber dem Nachlassgericht beantragte, den Erbscheinsantrag des Enkels abzuweisen.

Der Enkel zog daraufhin in einem weiteren Verfahren vor das Landgericht und erhob dort gegen den Sohn der Erblasserin Feststellungsklage. Mit dieser Klage wollte der Enkel sein Erbrecht nach der Erblasserin gerichtlich festgestellt wissen.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme kam das Landgericht tatsächlich zu der Überzeugung, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments im Jahr 2007 testierunfähig war.

Landgericht stellt das Erbrecht des Enkels fest

Das Landgericht gab der Klage des Enkels der Erblasserin daher statt und tenorierte wie folgt:

„Es wird festgestellt, dass der Kläger Alleinerbe am Nachlass der am 21.07.2009 verstorbenen Erblasserin […] geworden ist.“

Gegen dieses Urteil legte der Sohn der Erblasserin zwar Berufung ein. Die Berufung wurde vom OLG aber als unzulässig verworfen.

Nach dem Abschluss des Zivilprozesses nahm auch das Nachlassgericht seine Tätigkeit wieder auf und stellte fest, dass die Voraussetzungen für einen Erbschein zugunsten des Enkels gegeben seien.

Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts legte der Sohn der Erblasserin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Er trug in dieser Beschwerde vor, dass das Nachlassgericht an das rechtskräftige Urteil des Zivilgerichts alleine deswegen nicht gebunden sei, da die Berufung alleine wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist abgewiesen worden sei.

Oberlandesgericht weist die Beschwerde des Sohnes als unbegründet ab

Im Übrigen sei es vor dem Landgericht alleine um die Testierfähigkeit der Erblasserin gegangen. Nicht zur Sprache gekommen sei, dass das „Testament Spuren einer Manipulation aufweise“.

Das Oberlandesgericht wies die so begründete Beschwerde des Sohnes der Erblasserin zurück. Das Erbrecht des Enkels sei durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts festgestellt. Mithin könne vom Nachlassgericht ein Erbschein zugunsten des Enkels erteilt werden.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass ein rechtskräftiges Zivilurteil auch von einem Nachlassgericht in einem Erbscheinverfahren beachtet werden muss.

„Nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bindet das das Erbrecht feststellende Urteil in den Grenzen der subjektiven Rechtskraft das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins.“

Durch das Zivilurteil sei, so das OLG, das Erbrecht nach der Erblasserin verbindlich geklärt.

Von dem Urteil des Landgerichts geht eine Bindungswirkung aus

Den Einwand, wonach das Testament zugunsten des Enkels manipuliert gewesen sei, hätte der Sohn der Erblasserin bereits im Zivilverfahren vorbringen können und müssen. Hiermit könne er im nachlassgerichtlichen Verfahren nicht mehr gehört werden.

Ebenso wenig habe, so das OLG, der Umstand, dass die Berufung des Sohnes gegen das Zivilurteil nur als unzulässig und nicht als unbegründet zurückgewiesen wurde, Auswirkungen auf die Bindungswirkung, die von dem Zivilurteil ausgeht.

Die Bindungswirkung des vorliegenden Urteils dauere so lange an, wie das Urteil Bestand hat. Sollte das maßgebliche Testament, wie vom Sohn vorgetragen, tatsächlich gefälscht sein, so könne der Sohn allemal Restitutionsklage nach § 580 ZPO erheben und so die Rechtskraft des Urteils beseitigen.

Nachdem das OLG auch ein sittenwidriges Ausnutzen des Zivilurteils durch den Enkel verneinte, konnte zu dessen Gunsten ein Erbschein erteilt werden.

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