Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

In einem Europäischen Nachlasszeugnis können in Deutschland keine einzelnen Nachlassgegenstände aufgeführt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Nürnberg – Beschluss vom 05.04.2017 – 15 W 299/17

  • Nachlassgericht verweigert die Ergänzung des Nachlasszeugnisses
  • Beschwerde des betroffenen Alleinerben wird abgelehnt
  • Andere Nachlassgerichte verhalten sich in der Praxis pragmatisch

Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte über die Frage zu befinden, ob in ein Europäisches Nachlasszeugnis, das in Deutschland ausgestellt und im Ausland eingesetzt werden soll, einzelne zum Nachlass gehörende Gegenstände eingetragen werden können.

In der Angelegenheit hatte ein Alleinerbe beim Nachlassgericht den Antrag auf Ergänzung des ihm bereits erteilten Europäischen Nachlasszeugnisses gestellt. In den Nachlass fiel offenbar unter anderem ein in Tschechien gelegenes Grundstück.

Der Alleinerbe hatte wohl mit Hilfe des in Deutschland ausgestellten Nachlasszeugnisses versucht, das Grundbuch in Tschechien berichtigen zu lassen. Dort hatte man den Alleinerben aber offenbar darüber aufgeklärt, dass eine Berichtigung des Grundbuchs nur dann vorgenommen werden könne, wenn das konkrete Grundstück im Nachlasszeugnis aufgeführt sei.

Nachlassgericht weigert sich, das Nachlasszeugnis zu ergänzen

Das Nachlassgericht lehnte es aber auf Antrag des Betroffenen ab, das Nachlasszeugnis auch nur informatorisch um die erforderlichen Angaben zu ergänzen.

Gegen diese ablehnende Entscheidung des Nachlassgerichts legte der Betroffene Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Dort hatte er mit seiner Beschwerde aber keinen Erfolg. Das OLG bestätigte die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts als zutreffend und wies die Beschwerde kostenpflichtig ab.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass „nach deutschem Erbrecht … die Angabe eines vollständigen Nachlassinventars oder auch nur die konkrete Bezeichnung einzelner, in den Nachlass fallender Vermögensbestandteile gemäß Art. 68 lit. l) EuErbVO ausgeschlossen“ sei.

OLG: Deutsches Erbrecht steht der Aufnahme einzelner Nachlassgegenstände in das Nachlasszeugnis entgegen

Nach dem deutschen Erbrecht würde das Nachlassvermögen als Ganzes und nicht einzelne Nachlassgegenstände auf den Erben übergehen, so das Gericht. Daraus schlussfolgerte das Gericht, dass die Angabe einzelner Nachlassgegenstände im Europäischen Nachlasszeugnis unzulässig sei.

Die auch nur informatorische Aufnahme einzelner Nachlassgegenstände liefe dem Bestreben zuwider, „mit dem Europäischen Nachlasszeugnis ein Instrument mit einem formalisierten Inhalt zu schaffen, das in jedem Mitgliedstaat unproblematisch verwendet werden kann.“

Mit dieser Begründung wurde die Beschwerde abgewiesen.

Entscheidung des OLG Nürnberg fördert die Bürokratie

Tatsächlich bewirkt diese Entscheidung des Gerichts aber gerade nicht, dass den betroffenen Erben mit dem Europäischen Nachlasszeugnis ein Instrument an die Hand gegeben wird, das bei der Nachlassabwicklung im Ausland unproblematisch verwendet werden kann.

Sollte die Entscheidung des OLG Nürnberg zutreffend sein, werden die Erben oftmals neben dem Verfahren zur Erteilung des Nachlasszeugnisses in Deutschland ein gesondertes Verfahren im betroffenen Ausland – mit entsprechenden Kostenfolgen – durchlaufen müssen. Genau dieser bürokratische Aufwand sollte aber durch das Europäische Nachlasszeugnis vermieden werden.

Glücklicherweise haben in der Praxis Nachlassgerichte im Einzelfall kein Problem damit, eine entsprechende Ergänzung des Europäischen Nachlasszeugnisses vorzunehmen.

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