Die Ausschlagung der Erbschaft wegen tatsächlicher oder „rechtlicher“ Überschuldung des Nachlasses
- Hatte der Erblasser mehr Schulden als positives Vermögen, dann ist der Nachlass überschuldet
- Erbe muss auch Ansprüche aus Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüche regulieren
- Pflichtteilsberechtigter Erbe kann bei Überschuldung des Nachlasses gegebenenfalls reagieren
Nach § 1967 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten.
Dies bedeutet nicht mehr und nicht weniger, als dass der im Testament eingesetzte oder kraft Gesetz berufene Erbe (Alt-)Schulden des Erblassers ebenso zu tilgen hat, wie er für Verbindlichkeiten aufzukommen hat, die aus Anlass des Erbfalls entstehen.
Tatsächliche Überschuldung des Nachlasses
Um festzustellen, ob ein Nachlass tatsächlich überschuldet ist, sollte man als Erbe im Zweifel in einem Vermögensverzeichnis sämtliche positiven Vermögenswerte, die mit dem Nachlass verbunden sind, alle Verbindlichkeiten, die sich aus der Erbschaft ergeben, gegenüberstellen.
Ergibt ein Vergleich beider Seiten ein negatives Ergebnis, spricht viel dafür, dass man die Erbschaft innerhalb der in § 1944 BGB vorgesehenen sechswöchigen Ausschlagungsfrist mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlägt.
Auf der Passiv-Seite einer aufzustellenden Bilanz sollte man vor allem die so genannten Erblasserschulden penibel auflisten. Alles, was der Erblasser zu Lebzeiten an wirtschaftlichen Verpflichtungen übernommen und nicht beglichen hat, gehört in diesen großen Korb.
Erblasserschulden können den Erben dabei beispielsweise in Form von Steuerschulden treffen, die den verstorbenen Erblasser betreffen und vom Fiskus berechtigterweise gefordert werden können. Mit einer Bank abgeschlossene Darlehensverträge des Erblassers können genauso Forderungen gegen den Nachlass begründen wie ein negativer Saldo des Erblassers auf seinem Girokonto.
„Rechtliche“ Überschuldung des Nachlasses
Neben den Erblasserschulden haftet der Erbe ebenso für die so genannten Erbfallschulden. Dies sind Verbindlichkeiten, die mit dem Erbfall in unmittelbarer Verbindung stehen und den Erben als Verpflichteten treffen.
Hat der Erblasser beispielsweise dritten Personen in seinem Testament großzügig Vermächtnisse zugewandt, die nach dem Willen des Erblassers der Erbe zu bezahlen hat, so muss der Erbe in seine Gesamtbetrachtung diese Belastungen mit einstellen. Mit dem Erbfall wird ein Vermächtnis fällig und ist von demjenigen, der mit dem Vermächtnis belastet ist, zu regulieren.
Hat die Gesamtschau der Erblasserschulden und des vorhandenen Erblasservermögens also noch einen positiven Saldo ergeben, so kann dieses Zwischenergebnis bei Berücksichtigung der zu erledigenden Vermächtnisse schnell ins Minus rutschen.
Neben möglichen Vermächtnissen muss der Erbe auch immer mögliche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, denen er nach Annahme der Erbschaft ausgesetzt sein wird, ins Kalkül ziehen.
Erbe schuldet Pflichtteil und Erfüllung von Vermächtnissen
Hat der Erblasser in seinem Testament nahe Angehörige oder auch seinen Ehepartner von der Erbfolge ausgeschlossen, dann können diese Personen im Erbfall ihren Anspruch auf eine Mindestbeteiligung an der Erbschaft in Form des Pflichtteils geltend machen. Schuldner dieses Pflichtteilsanspruchs ist in aller Regel … der Erbe.
Weitere Erbfallschulden sind beispielsweise die Kosten für eine angemessene Beerdigung des Erblassers oder für die Erfüllung des Voraus für den Ehegatten des Erblassers.
Wird die Erbschaft für den Erben durch Vermächtnisse oder Pflichtteilsansprüche merklich geschmälert, sollte der Erbe in jedem Fall die Anwendbarkeit der Vorschriften in § 2305 BGB und § 2306 BGB prüfen.
Nach § 2305 BGB kann der Erbe bei Miterben Ansprüche anmelden, wenn ihm vom Erblasser ein Erbteil hinterlassen worden ist, der geringer als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils ist.
Nach § 2306 BGB kann ein Erbe, der grundsätzlich zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt, unter anderem dann sein Erbe ausschlagen und nachfolgend den Pflichtteil fordern, wenn er vom Erblasser mit einem Vermächtnis belastet worden ist.
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