Haftung des Erben für Schulden, die vom Erblasser stammen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Alle Schulden gehen auf den Erben über
  • Ausnahmsweise sind Verpflichtungen des Erblassers nicht vererblich
  • Auch für Steuerschulden muss der Erbe gerade stehen

§ 1967 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist die zentrale gesetzliche Norm für die Haftung des Erben.

Nach § 1967 Absatz 1 BGB haftet der Erbe für so genannte Nachlassverbindlichkeiten. Und im 2. Absatz des vorgenannten Paragrafen wird ausdrücklich festgehalten, dass zu den Nachlassverbindlichkeiten insbesondere auch solche Schulden gehören, die im Zeitpunkt des Erbfalls vom Erblasser bereits begründet waren.

Dem Grunde nach gehen sämtliche Schulden des Erblassers also von diesem auf den Erben über. Die Gläubiger können sich demnach zukünftig anstatt an den Erblasser an den Erben halten und dort die Begleichung der Schulden einfordern.

Die Schulden gehen jedoch nur insoweit auf den Erben über, als sie überhaupt vererblich sind.

Ausnahmsweise sind Verpflichtungen des Erblassers nicht vererblich

Nicht vererblich ist zum Beispiel die noch vom Erblasser eingegangene Verpflichtung zur Herstellung eines Kunstwerkes, wenn nur er in der Lage ist, das Werk in der gewünschten Form herzustellen. Ebenfalls gehen Verpflichtungen des Erblassers aus abgeschlossenen Arbeitsverträgen nicht auf den Erben über.

Der Arbeitgeber des Erblassers kann nach dessen Tod also nicht die Erben zum Dienst zitieren. Auch die Erben eines Autors müssen das von ihm begonnene Buch nach dessen Tod nicht fertig stellen, weil sich der Erblasser zum Verfassen des Werkes verpflichtet hatte.

Nicht vererblich sind weiter bestimmte Unterhaltsverpflichtungen, die noch für den Erblasser bestanden haben. So erlöschen Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers mit dessen Tod gegenüber Kindern, anderen Verwandten und soweit der Unterhaltsanspruch nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind, § 1615 BGB.

Was wird aus Unterhaltspflichten des Erblassers?

Hingegen erlischt der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners nicht mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten. Nach § 1986b BGB bzw. § 16 LPartG geht mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über.

Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft nicht geschieden worden wäre.

Steuerschulden des Erblassers gehen grundsätzlich auf den Erben über, § 45 AO (Abgabenordnung). Der Erbe tritt steuerschuldrechtlich in die Fußstapfen des Erblassers und haftet für bereits entstandene Steuerschulden nebst Säumnis- und Verspätungszuschlägen.

Die „Fußstapfentheorie“ bedeutet auch, dass der Erbe steuerverfahrensrechtlich in die Rechtsstellung des Erblassers gegenüber dem Fiskus eintritt und gegebenenfalls auch verpflichtet ist, vom Erblasser fehlerhaft abgegebene Steuererklärungen zu korrigieren, § 153 AO.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Bestehen Haftungsrisiken für den Erben?
Haftung der Erben für Sozialhilfe und Arbeitslosengeld des Erblassers
Die nachträgliche Haftungsbeschränkung für den Erben – Die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren
Nachlass „wohl eher überschuldet“ – Ausschlagung der Erbschaft nicht wegen Irrtums anfechtbar
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht