Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Bei der Verteilung des Versteigerungserlöses für eine Immobilie unter den Erben kann es Probleme geben!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mit der Verteilung des Versteigerungserlöses müssen alle Erben einverstanden sein
  • Gericht ist für die Verteilung auf Zustimmung aller Erben angewiesen
  • Ohne Zustimmung aller Erben geht der Streit weiter

Wenn ein Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen hat, dann bilden die Erben zwangsläufig eine so genannte Erbengemeinschaft.

Eine solche aus mehreren Erben gebildete Erbengemeinschaft soll natürlich nicht für die Ewigkeit existieren.

Vielmehr sieht das Gesetz in § 2042 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, dass jeder Erbe eine so genannte „Auseinandersetzung“ der Erbengemeinschaft verlangen kann.

Rechtsanspruch auf Nachlassauseinandersetzung

Dies bedeutet, dass jeder Erbe einen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Erbengemeinschaft beendet und der Nachlass unter den Erben verteilt wird.

Denkbar einfach ist eine Erbauseinandersetzung, wenn der Erblasser lediglich Geldvermögen in Höhe von 100.000 Euro und nur zwei Erben hinterlassen hat.

Jeder Erbe erhält in diesem Fall im Rahmen der Erbauseinandersetzung einen Betrag in Höhe von 50.000 Euro und kann sich nach Verteilung der Erbschaft wieder seinen Angelegenheiten widmen.

Eine Immobilie kann in der Regel nicht geteilt werden

Komplizierter ist eine Erbauseinandersetzung regelmäßig in den Fällen, in denen in den Nachlass eine oder auch mehrere Immobilien fallen.

Hat der Erblasser seinen Erben für die Verteilung dieser Immobilien keine Anweisungen hinterlassen, dann müssen sich die Erben etwas einfallen lassen.

Natürlich spricht nichts dagegen, wenn sich die Erben untereinander einigen und die Immobilien mit oder auch ohne Wertausgleich untereinander verteilen.

Verkaufen geht immer

Möglich sind immer eine Veräußerung der Immobilie und eine anschließende Erlösverteilung unter den Erben.

In komplizierteren und geeigneten Fällen können die Erben darüber nachdenken, Grundstücke zu teilen oder auch Wohnungseigentum zu bilden, um auf diesem Weg zu einer gerechten Verteilung der Nachlassimmobilie zu gelangen.

Wenn sich die Erben über den Umgang mit der Nachlassimmobilie aber nicht einig sind, dann bleibt oft nur die so genannte Teilungsversteigerung.

Jeder Erbe kann eine Versteigerung der Immobilie beantragen

Jeder Erbe kann eine solche gerichtliche Versteigerung der Nachlassimmobilie beantragen.

Ziel einer solchen Teilungsversteigerung ist es, die Immobilie zu Geld zu machen und dieses Geld nachfolgend unter den Erben zu verteilen.

Erben und Beteiligte an einer solchen Teilungsversteigerung mussten aber schon oft feststellen, dass selbst nach Abschluss eines Versteigerungsverfahrens noch genügend Streitpotential vorhanden ist und man gegenüber renitenten Miterben gegebenenfalls in eine neue Runde gehen muss.

Gericht ermittelt den Erlösüberschuss

Das für die Versteigerung zuständige Vollstreckungsgericht ermittelt nämlich nach Durchführung der Versteigerung und Abzug der Kosten für das Versteigerungsverfahrens lediglich den so genannten Erlösüberschuss.

Es ist ausdrücklich nicht Aufgabe des Gerichts, den Versteigerungserlös unter den Erben zu verteilen.

Das Gericht kann den beteiligten Erben zwar bei einer Erlösverteilung behilflich sein.

Alle Erben müssen einverstanden sein

Das Gericht ist dabei aber darauf angewiesen, dass alle beteiligten Erben zu einer bestimmten Verteilung des Erlöses ihr Einverständnis erklären.

Schert auch nur ein Erbe aus und ist dieser eine Erbe mit einer bestimmten Erlösverteilung nicht einverstanden, dann sind dem Gericht die Hände gebunden.

In diesem Fall muss und wird das Gericht den Versteigerungserlös nach § 117 Abs. 2 S. 3 ZVG bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegen.

Über das hinterlegte Geld kann weiter gestritten werden

Nach erfolgter Hinterlegung ist die Angelegenheit für das Versteigerungsgericht abgeschlossen.

Es ist dann vielmehr alleine Sache der Erben, sich um die Verteilung des hinterlegten Geldes zu kümmern.

Wenn keine Einigkeit hergestellt werden kann, dann ist im Ernstfall im Rahmen einer Erbteilungsklage zu klären, wie der hinterlegte Betrag aus der Versteigerung unter den Erben zu verteilen ist.

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