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Wie kommt man aus einer Erbengemeinschaft wieder raus?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbteil kann von einem Erben auf einen Miterben übertragen werden.
  • Der Verkauf des Erbteils ist auch an einen Dritten möglich.
  • Erbe kann die Erbengemeinschaft auch im Wege einer "Abschichtung" verlassen.

Hat der Erblasser in seinem Testament mehr als nur einen Erben benannt oder sorgt die gesetzliche Erbfolge dafür, dass mehr als nur ein Erbe die Rechtsnachfolge des Erblassers antritt, dann entsteht kraft Gesetz in der Sekunde des Erbfalls eine so genannte Erbengemeinschaft.

Diese Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft. Jeder Erbe wird Mitglied, ob er will oder nicht.

Die Hauptaufgabe einer Erbengemeinschaft besteht darin, den Nachlass zu verwalten und – vordringlich – den Nachlass auseinanderzusetzen. Nach der Auseinandersetzung soll jeder Erbe den ihm nach den vom Erblasser aufgestellten oder eben nach den gesetzlichen Regeln zustehenden Teil an der Erbschaft erhalten. Im Rahmen der Auseinandersetzung sind zunächst die Schulden des Erblassers und sonstige Nachlassverbindlichkeiten zu bereinigen. Nach diesem Schritt wird das Erbe unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft verteilt.

Was einfach klingt, kann in der Praxis enorme Probleme aufwerfen. Sind sich die Erben nämlich über die Verwaltung und vor allem die konkrete Verteilung des Erbes nicht einig, können sich Auseinandersetzungen über Jahre hinziehen und für nachhaltige Belastungen bei allen Beteiligten sorgen.

So manch ein Erbe fragt sich vor diesem Hintergrund, wie er aus dieser durch den Erbfall gebildeten Zwangsgemeinschaft wieder aussteigen kann. Und tatsächlich bietet das Gesetz dem Erben rechtliche Möglichkeiten an, wie er sich von seinen streitlustigen Miterben verabschieden kann.

Ausschlagung der Erbschaft

Wer die ihm angetragene Erbschaft nicht und lieber seine Ruhe haben möchte, kann innerhalb von sechs Wochen die Ausschlagung der Erbschaft erklären, § 1944 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Wird die Ausschlagung erklärt, gilt der Anfall der Erbschaft als nie erfolgt, § 1953 BGB. Der ausschlagende Erbe scheidet damit automatisch aus der Erbengemeinschaft aus und hat mit dem weiteren Schicksal der Erbschaft nichts mehr zu tun.

Übertragung des Erbteils auf Miterben

Nach § 2033 Abs. 1 BGB kann jeder Miterbe über seinen Anteil an der Erbschaft verfügen. Ist man also beispielsweise neben anderen Erben zu ½ oder zu ¼ Erbe geworden, dann kann man diesen kompletten Anteil an der Erbschaft auf einen beliebigen Dritten übertragen. Oft wird ein Miterbe als geeigneter Übernahmekandidat für den eigenen Erbteil in Frage kommen.

Ein solcher Vertrag, mit dem ein Erbteil komplett auf einen Dritten übertragen wird, bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Man kann seinen Erbteil also nicht einfach mündlich oder in einem Brief auf jemand anders übertragen.

In aller Regel wird eine solche Übertragung eines Erbteils an einen Miterben auch nicht ohne Gegenleistung vollzogen. Den Parteien steht es frei, eine Zahlungsverpflichtung über einen Betrag X des übernehmenden Miterben zu vereinbaren. Wenn man für seinen Erbteil aber nichts haben will, so kann man ihn auch verschenken.

Die Übertragung eines Erbteils funktioniert aber nur, wenn man den kompletten Erbteil zum Gegenstand des Geschäftes macht. Man kann nicht über einen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen, § 2033 Abs. 2 BGB.

Nach Übertragung des Erbteils auf einen Miterben scheidet der übertragende Erbe aus der Erbengemeinschaft aus.

Verkauf des Erbteils an Dritten

Was mit einem Miterben funktioniert, kann man auch mit jedem x-beliebigen Dritten machen. Man kann seinen Erbteil an einen Dritten verkaufen und den Erbteil nachfolgend an diesen Dritten übertragen.

Sowohl der so genannte schuldrechtliche Kaufvertrag als auch die Übertragung des Erbteils selber müssen notariell beurkundet werden. Beachtet man diese Form nicht, sind die Verträge unwirksam.

Mit Vollzug eines Erbschaftskaufes scheidet der veräußernde Erbe aus der Erbengemeinschaft aus.

Abschichtung einer Erbengemeinschaft

Von der Rechtsprechung ist neben der – formbedürftigen – Veräußerung eines Erbteils eine weitere Möglichkeit geschaffen worden, aus einer Erbengemeinschaft auszuscheiden: Die so genannte Abschichtung.

Bei der Abschichtung erklärt ein Miterbe, dass er per sofort – und gegebenenfalls gegen Zahlung einer Abfindung – auf seine Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft verzichtet. Der so frei werdende Erbteil wächst dann den verbleibenden Erben an.

Diese Verzichtserklärung des weichenden Miterben ist formfrei, also ohne notarielle Beurkundung, möglich.

„Anteile von Miterben, die aus einer fortbestehenden Erbengemeinschaft durch Teilauseinandersetzung ausscheiden, wachsen den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile an“ (so BGH, Urteil vom 27. 10. 2004 - IV ZR 174/03).

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