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Miterbe veranlasst Versteigerung einer Nachlass-Immobilie – Kann man das Verfahren stoppen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn sich die Erben über eine Immobilie nicht einigen, droht ein Versteigerungsverfahren
  • In bestimmten Fällen können Miterben die Versteigerung stoppen
  • Die Interessen der beteiligten Miterben werden vom Gericht gegeneinander abgewogen

Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann bilden die mehreren Erben kraft Gesetz und automatisch eine so genannte Erbengemeinschaft.

Die einzelnen Nachlassgegenstände gehören in diesem Fall nicht den Erben anteilig in Analogie ihrer jeweiligen Erbquoten, sondern allen Erben gehören die vom Erblasser vermachten Vermögenswerte gemeinsam.

Keiner der Miterben, und mag er auch vom Erblasser mit einer Erbquote von 95% bedacht worden sein, kann über einzelne zur Erbschaft gehörende Gegenstände alleine verfügen. Jeder Miterbe ist bei jeglichen Transaktionen über Nachlassgegenstände auf die Mitwirkung der anderen Miterben angewiesen.

Über das Schicksal einer Nachlassimmobilie müssen sich die Erben einigen

Gehört zum Erbe beispielsweise auch ein Haus oder eine Wohnung, so müssen sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft einigen, bevor die Immobilie veräußert werden kann.

Dieser Schwebezustand einer ungeteilten und auf Einstimmigkeit angewiesenen Erbengemeinschaft kann natürlich nicht von Dauer sein. Ziel einer jeden aus mehreren Mitgliedern bestehenden Erbengemeinschaft ist daher die Auseinandersetzung. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft soll den Anteil an dem Nachlass erhalten, der ihm vom Erblasser zugeteilt wurde.

Nach erfolgter Auseinandersetzung kann dann jeder Miterbe über seinen Anteil auch alleine verfügen und mit ihm machen, was er will.

Jeder Miterbe kann jederzeit die Teilung des Nachlasses verlangen

Die Auseinandersetzung unter Miterben kann einvernehmlich und friedlich vonstatten gehen. Häufig kommen Erben aber bei ihren Einigungsbemühungen auf keinen gemeinsamen Nenner. In diesem Fall kann jeder Miterbe seinen gesetzlich verbürgten Auseinandersetzungsanspruch, § 2042 BGB, jederzeit geltend machen.

Gehört zum Nachlass auch eine Immobilie, dann kann jeder Miterbe seinen Auseinandersetzungsanspruch durch die Beantragung einer so genannten Teilungsversteigerung realisieren. Ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück wird in diesem Fall nach den Vorschriften des ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) öffentlich versteigert. Der Erlös wird abzüglich der Kosten unter den Erben entsprechend der Erbquoten verteilt.

Wie kann man die Versteigerung stoppen?

Kommt es zum Antrag auf Teilungsversteigerung durch einen Miterben, so kann man davon ausgehen, dass diese Maßnahme in den allermeisten Fällen von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft missbilligt wird. Sie suchen oft nach Möglichkeiten, die Teilungsversteigerung zu stoppen.

Folgende Möglichkeiten gibt es für eine – auch vorläufige – Einstellung eines Teilungsversteigerungsverfahrens:

  • Nach § 30 ZVG ist das Versteigerungsverfahren einstweilen einzustellen, wenn der Antragsteller die Einstellung bewilligt. Das Verfahren wird in diesem Fall nur auf Antrag des die Versteigerung betreibenden Miterben wieder fortgesetzt. Wird dieser Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, ist das Verfahren aufzuheben, § 31 ZVG.

  • Nach § 180 Abs. 2 ZVG kann die einstweilige Einstellung des Verfahrens vom Gericht auf Antrag eines Miterben angeordnet werden, wenn dies bei „Abwägung der widerstreitenden Interessen“ der verschiedenen Miterben angemessen erscheint. Man muss ein Gericht im Rahmen von § 180 Abs. 2 ZVG davon überzeugen, dass die beantragte Versteigerung „zur Unzeit“ erfolgt, da die Immobilie beispielsweise in Kürze eine namhafte Wertsteigerung erfährt oder zwischen den Parteien Erfolg versprechende Vergleichsverhandlungen geführt werden, die eine Versteigerung obsolet machen. Der Antrag auf Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG kann nur binnen einer Frist von zwei Wochen gestellt werden, nachdem man vom Gericht über die Möglichkeit des Antrags aufgeklärt wurde, § 30 b ZVG.

  • In extremen Fällen und zur Abwendung einer besonderen Härte kann man schließlich versuchen, eine einstweilige Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens über § 765a ZPO (Zivilprozessordnung) zu erlangen. Nach dieser Norm des allgemeinen Vollstreckungsrechts kann eine von einem Miterben betriebene Teilungsversteigerung dann einstweilen eingestellt werden, wenn die Fortsetzung des Verfahrens eine Härte bedeuten würde, die sittenwidrig wäre. Die Hürden für einen solchen Antrag hängen naturgemäß sehr hoch, zumal in einem solchen Verfahren selbstverständlich auch die berechtigten Interessen des die Versteigerung betreibenden Miterben an der Realisierung seines gesetzlichen Auseinandersetzungsanspruchs berücksichtigt werden müssen.

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