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Der Antrag auf Teilungsversteigerung kann als Druckmittel eingesetzt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder Miterbe kann in Bezug auf eine Nachlassimmobilie einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellen
  • Ein Verfahren zur Teilungsversteigerung kann teuer werden
  • Der antragstellende Erbe kann den Versteigerungsantrag jederzeit zurücknehmen

Hat der Erblasser sein Vermögen mehr als nur einem Erben hinterlassen, dann bilden diese mehreren Erben nach dem Eintritt des Erbfalls automatisch eine so genannte Erbengemeinschaft.

Eine Erbengemeinschaft hat regelmäßig das Ziel, den Nachlass untereinander entsprechend den Erbquoten aufzuteilen.

Eine solche Aufteilung des Nachlasses ist einfach, wenn es sich beim Nachlass nur um Geld oder sonstige teilbaren Sachen handelt. Geld kann unter den Erben aufgeteilt werden.

Miterben müssen sich über das Schicksal einer Immobilie einigen

Größere Schwierigkeiten gibt es häufig, wenn zum Nachlass auch Immobilien gehören. Wenn die verschiedenen Erben hier in Bezug auf die Immobilie jeweils eigene Pläne haben, dann kann es kompliziert werden.

Will beispielsweise Erbe A die Immobilie am liebsten selber nutzen, Erbe B die Immobilie so schnell wie möglich veräußern und Erbe C Mieteinnahmen durch Vermietung der Immobilie erzielen, dann ist zunächst einmal guter Rat teuer.

Nachdem grundsätzlich kein Miterbe seine eigenen Vorstellungen gegen den Willen der anderen Miterben durchsetzen kann, muss manchmal eine zwangsweise Lösung des Konflikts herbeigeführt werden.

Diese Lösung besteht für eine zerstrittene Erbengemeinschaft, die sich über das Schicksal einer Nachlassimmobilie nicht einigen kann, in der Durchführung einer so genannten Teilungsversteigerung.

Jeder Erbe hat einen Anspruch auf Nachlassauseinandersetzung

Soweit die Nachlassauseinandersetzung nicht ausgeschlossen ist, hat jeder Miterbe ab dem ersten Tag nach dem Erbfall einen Anspruch auf Durchführung einer solchen Teilungsversteigerung.

Eine Teilungsversteigerung endet in der Versteigerung der Nachlassimmobilie. Der Versteigerungserlös kann dann unter den mehreren Erben aufgeteilt werden.

Natürlich wird ein durch einen Erben gestellter Antrag auf Teilungsversteigerung einer Nachlassimmobilie von den übrigen Erben oft als Kriegserklärung empfunden.

In aller Regel können die anderen Erben aber gegen den Antrag auf Teilungsversteigerung nichts machen.

Und in manchen Fällen, lenken die Erben, die sich bisher gegen den Verkauf der Nachlassimmobilie gestemmt haben, nach Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens auch ein.

Die Kosten des Verfahrens können die Miterben zum Umdenken bewegen

Grund für ein Einlenken der übrigen Erben können beispielsweise die nicht unerheblichen Kosten sein, die im Falle der Durchführung des Verfahrens auf die Erbengemeinschaft zukommen.

So beschränkt sich das Versteigerungsgericht nicht darauf, nach Nr. 2210 KV GKG (Kostenverzeichnis Gerichtskostengesetz) eine Anordnungsgebühr in Höhe von 100 Euro für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung in Rechnung zu stellen.

Je nach weiterem Fortschritt des Versteigerungsverfahrens entstehen sehr schnell eine 0,5 Verfahrensgebühr, eine 0,5 Terminsgebühr, eine 0,5 Zuschlagsgebühr und eine 0,5 Gebühr für das Verteilungsverfahren.

Die Höhe dieser Gebühren ist abhängig vom Wert der zu versteigernden Immobilie und können bei einem entsprechenden Immobilienwert schnell eine fünf- oder auch sechsstellige Höhe erreichen.

Zu diesen Kosten addieren sich im Zweifelsfall auch noch nicht unerhebliche Anwaltsgebühren, Nr. 3311 VergV RVG (Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) sowie Kosten für ein Sachverständigengutachten  hinzu.

Verfahren kann jederzeit eingestellt werden

Alleine im Hinblick auf die entstehenden Kosten hat der Erbe, der die Teilungsversteigerung betreibt, durchaus gute Chancen, die anderen Miterben doch noch zum Einlenken und zum freihändigen Verkauf zu motivieren.

Wichtig ist für den die Teilungsversteigerung betreibenden Erben dabei zu wissen, dass er jederzeit und ohne nähere Begründung die Möglichkeit hat, die vorläufige Einstellung des Verfahrens zu beantragen oder, bei endgültiger Einigung der Erben, den Antrag sogar zurückzunehmen.

Wenn der Antrag rechtzeitig zurückgenommen wird, kommt es unter Umständen zu einer nachhaltigen Gebührenermäßigung.

Wird das Verfahren nämlich vor Ablauf des Tages, an dem das Versteigerungsgericht eine Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben hat, beendet, so fällt neben der Anordnungsgebühr in Höhe von 100 Euro bei Gericht lediglich eine 0,25-Gebühr an.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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