Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ein Erbe kann die Erbengemeinschaft (gegen Abfindung) verlassen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbengemeinschaft löst sich im Regefall mit der Auseinandersetzung der Erbschaft auf.
  • Ein Erbe kann die Erbengemeinschaft vorzeitig verlassen.
  • Ein Anspruch auf vorzeitiges Verlassen der Erbengemeinschaft besteht nicht.

Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann bilden die mehreren Erben nach Eintritt des Erbfalls kraft Gesetz eine so genannte Erbengemeinschaft.

Aufgabe einer jeden Erbengemeinschaft ist es, sich über die Verteilung des Nachlasses zu einigen.

Jeder Erbe soll am Ende der so genannten Auseinandersetzung denjenigen Teil an der Erbschaft erhalten, den ihm der Erblasser in seinem letzten Willen bzw. der ihm nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge zugewiesen ist.

Eine Erbauseinandersetzung ist oft mühsam

Was einfach klingt, ist in der Praxis manchmal enorm mühsam.

Insbesondere in den Fällen, in denen der Erblasser in seinem Testament keine konkreten Vorgaben für die Verteilung des Nachlasses, z.B. durch ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung, gemacht hat, müssen die Erben kooperieren, um zu einer zeitnahen Verteilung des Nachlasses und damit auch zu einer Auflösung der Erbengemeinschaft zu gelangen.

Aber selbst in den Fällen, in denen der Erblasser den Erben ein solche Hilfestellung nicht gegeben hat, sieht das Erbrecht für die Erben diverse Wege vor, wie sie sich und ihre Erbengemeinschaft „auseinandersetzen“ können.

Ein Erbteil kann auch verkauft werden

Eine Lösung besteht zum Beispiel in dem Verkauf eines Erbteils durch einen Erben an eine andere Person, § 2371 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Erwerber des Erbteils muss dabei nicht zwingend ein Miterbe, sondern kann auch ein beliebiger Dritter sein.

Ein solcher Vertrag, durch den ein Erbteil an einen Dritten veräußert wird, bedarf zwingend der (kostenpflichtigen) notariellen Beurkundung.

Abschichtung unter Miterben gegen Zahlung einer Abfindung ist möglich

Wenn ein Miterbe nur möglichst rasch aus der Erbengemeinschaft ausscheiden und nicht warten will, bis auch das letzte Scharmützel über die Verteilung des Nachlasses ausgefochten ist, dann hat die Rechtsprechung hier einen weiteren Lösungsweg aufgezeigt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es nämlich auch zulässig, dass ein Miterbe einvernehmlich aus einer bestehenden Erbengemeinschaft ausscheidet und dafür von den anderen Miterben eine Abfindung erhält.

Man spricht in diesem Fall von einer „Abschichtung“.

Eine Abschichtung ist formfrei zulässig

Eine solche Vereinbarung, mit der sich ein Miterbe verpflichtet, seinen Erbteil an die Miterben abzugeben, soll formfrei möglich sein.

Der ausscheidende Miterbe und die Miterben, die den Erbteil übernehmen, müssen also nicht den Gang zum Notar antreten, um die Verpflichtung des abgebenden Miterben dort beurkunden zu lassen.

Das soll nach der Rechtsprechung selbst dann gelten, wenn zum Nachlass Immobilien gehören.

Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich freilich auch bei einer solchen „Abschichtung“ unter Miterben immer eine schriftliche Vereinbarung aufzusetzen.

Ein Erbe scheidet aus der Erbengemeinschaft aus

In dieser Vereinbarung sind der zu übertragende Erbteil und eine eventuelle Gegenleistung zu bezeichnen.

Mit einer solchen Übertragung seines Erbteils an einen Miterben verliert der übertragende Teil seine gesamten Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft.

Als Folge des Ausscheidens aus der Erbengemeinschaft wächst der Erbteil des Ausgeschiedenen den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes an (BGHZ 138, 8).

Vollzug der Abschichtung muss ebenfalls nicht notariell beurkundet werden

Hat sich ein Miterbe dazu verpflichtet, seinen Erbteil, gegebenenfalls gegen Abfindung, auf die verbleibenden Miterben zu übertragen, dann muss dieses Rechtsgeschäft auch noch vollzogen werden.

Auch für den Vollzug dieses Geschäftes verneint der BGH das Erfordernis einer notariellen Beurkundung selbst für den Fall, wenn ein Grundstück zu dem verbleibenden Nachlass gehört (BGH a.a.O.).

Die Anwachsung des Erbteils bei den verbliebenen Erben sei, so der BGH, Folge des Ausscheidens aus der Erbengemeinschaft.

Der Erbteil des Ausgeschiedenen wachse den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes an.

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