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Die Aufteilung der Erbschaft unter mehreren Miterben – Der Bundesgerichtshof eröffnet dem einzelnen Erben neue prozessuale Möglichkeiten!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die gerichtliche Durchsetzung einer Erbauseinandersetzung ist kompliziert und risikoreich
  • Ein Notar kann unter den Erben vermitteln
  • BGH erlaubt eine Feststellungsklage zur Klärung einzelner Steitpunkte

Mehrere Erben bilden kraft Gesetzes eine so genannte Erbengemeinschaft.

Dieser in § 2032 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) niedergelegte Grundsatz liest sich zunächst relativ unspektakulär.

Für den einzelnen Erben, der an einer solchen Erbengemeinschaft beteiligt ist und feststellen muss, dass die anderen Erben entweder nicht kooperieren wollen oder zur Abwicklung der Erbschaft sehr exklusive Vorstellungen haben, kann sich die Mitgliedschaft in einer Erbengemeinschaft aber zu einem Desaster auswachsen.

Die Erben sollen zusammenarbeiten und kooperieren

Das Gesetz geht nämlich dem Grunde nach davon aus, dass die verschiedenen Erben zusammenarbeiten und den vorhandenen Nachlass entsprechend den Vorgaben des Erblassers bzw. der gesetzlichen Erbfolge untereinander aufteilen.

So sieht das Gesetz in § 2042 BGB auch einen Anspruch eines jeden Miterben vor, jederzeit die so genannte Auseinandersetzung des Nachlasses und damit die Aufteilung des Erbes verlangen zu können.

In der Praxis ist dieser Auseinandersetzungsanspruch aber nur allzu oft mit erheblichen Mühen (und Kosten) durchsetzbar.

Eine Erbengemeinschaft bietet oft ausreichend Streitpotential

Sind sich die Erben nämlich über die Verteilung der Erbschaft nicht einig, gibt es beispielsweise Streit über die Anrechnung von lebzeitigen Vorempfängen oder über die Frage, ob ein bestimmter Vermögensgegenstand durch Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung zugewendet wurde, dann tritt relativ schnell eine komplette Blockade ein.

Ein Erbe, der von einer solchen Situation betroffen ist, hat zunächst einmal zwei Möglichkeiten, die eingetretene Blockade mit gerichtlicher Hilfe zu lösen.

Er kann zunächst nach den §§ 363 ff. FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) einen Notar bitten, die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den mehreren Erben zu vermitteln.

Vermittlungsverfahren beim Notar scheitert häufig

Besonders häufig wird ein solches Vermittlungsverfahren nicht angewandt, da dem Notar keine Zwangsmittel zur Verfügung stehen, um eine auch aus Sicht des Notars sinnvolle Aufteilung des Nachlasses gegen den erklärten Willen auch nur eines Erben durchzusetzen.

Weiter bleibt dem betroffenen Erben der Weg einer so genannten Erbauseinandersetzungsklage.

Bei einer solchen Klage verklagt der einzelne Erbe seine Miterben vor Gericht auf Zustimmung zu einem von ihm vorzulegenden Teilungsplan.

Voraussetzungen für eine Erbteilungsklage sind hoch

Für eine solche Klage muss grundsätzlich der gesamte Nachlass feststehen und der Nachlass muss teilungsreif sein. Im Nachlass befindliche Immobilien müssen dabei zur Erlangung der Teilungsreife zwingend vorab veräußert oder versteigert werden.

Eine Erbauseinandersetzungsklage ist mit einem hohen Prozessrisiko verbunden, da bereits kleinste Ungereimtheiten im vorgelegten Teilungsplan zu einer kompletten Abweisung der Klage führen.

Den Gerichten ist aber durchaus bewusst, dass die Möglichkeiten für einen einzelnen Erben eine blockierte Erbengemeinschaft aufzulösen, nicht sonderlich verlockend sind.

BGH eröffnet den Erben einen pragmatischen Weg

Vor diesem Hintergrund hat insbesondere der Bundesgerichtshof einem in einer Erbengemeinschaft gefangenen Erben zur Vermeidung einer riskanten Erbauseinandersetzungsklage das Recht eingeräumt, einzelne strittige Vorfragen im Wege einer so genannten Feststellungsklage gerichtlich klären zu lassen (BGH, Urteil vom 27.06.1990, Az.: IV ZR 104/89).

Der BGH betont dabei,

„dass ein Miterbe zum Zweck der Auseinandersetzung eine Klage auf Feststellung einzelner Streitpunkte erheben kann, wenn eine solche Feststellung der Klärung der für die Auseinandersetzung maßgebenden Grundla­gen dient.“

Eine solche Feststellungklage kann dazu dienen, Bewegung in eine festgefahrene Erbengemeinschaft zu bringen und die Grundlagen für eine Einigung unter den verschiedenen Erben zu schaffen. 

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