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Ein Miterbe verweigert die Nachlassauseinandersetzung – Was tun?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder Miterbe hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine Auseinandersetzung des Nachlasses
  • Wenn die Miterben nicht miteinander reden, wird eine Aufteilung des Nachlasses schwierig
  • Eine gerichtliche Teilungsklage sollte nur im Notfall erwogen werden

Zuweilen wächst sich die Abwicklung und Auseinandersetzung einer Erbschaft für Beteiligte zu einer Nerven raubenden Angelegenheit aus.

Es muss dabei gar nicht unbedingt um größere Geldbeträge gehen, die zwischen den Parteien streitig sind. Oft reicht es schon vollkommen aus, wenn einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft – aus welchen Gründen auch immer – die Kommunikation mit anderen Erben verweigern.

Wenn es dann noch Uneinigkeit in Bezug auf die Zuordnung einzelner Nachlassgegenstände gibt, sich die Parteien zum Beispiel nicht einmal darauf verständigen können, welcher Erbe welche Erinnerungsstücke an den Erblasser erhalten soll, dann ist der Weg zum Anwalt meist vorgezeichnet.

Beim Anwalt angekommen reagieren viele Betroffene leicht überrascht, wenn ihnen vom anwaltlichen Berater oft eröffnet wird, dass es wenig Sinn macht, in einer ohnehin verfahrenen Erbsituation mit Druck eine Lösung zu erzwingen.

Anwälte können die in sie gesetzten Erwartungen nicht immer erfüllen

Auch wenn die Erwartungshaltung von Betroffenen an ihren Rechtsanwalt häufig ist, die Nachlassauseinandersetzung in kürzester Zeit zu realisieren und die jeweilige Gegenseite dabei nachhaltig in die Schranken zu verweisen, wird der – erfahrene – Anwalt diese Hoffnungen von Beginn an dämpfen.

Nichts ist nämlich so wenig für eine streitige Auseinandersetzung mehr geeignet als eine zerstrittene Erbengemeinschaft.

Dabei kann sich ein Miterbe dem Grunde nach jederzeit auf folgende in § 2042 BGB niedergelegte Regelung berufen:

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 BGB ein anderes ergibt.

Jeder Miterbe kann demnach von den anderen Mitgliedern am Tag eins nach dem Erbfall verlangen, dass der Nachlass geteilt und an jeden Erben der auf ihn entfallende Anteil ausgekehrt wird.

Die Nachlassauseinandersetzung ist in der Praxis mühsam

In der Praxis ist dieser Anspruch allerdings oft nur äußerst mühsam oder auch gar nicht umzusetzen.

Woran das liegt wird klar, wenn man sich die Umstände der „Auseinandersetzung eines Nachlasses“ näher betrachtet.

Zu einer Nachlassauseinandersetzung gehört nämlich nicht nur die Verteilung des Erbes. Vor jeder Verteilung sind die Erben nämlich verpflichtet, alle mit dem Nachlass verbundenen Verbindlichkeiten zu regulieren, § 2046 BGB. Dies bedeutet, dass sich zumindest ein Erbe um die Frage kümmern muss, welche Schulden der Erblasser hinterlassen hat und welche Verbindlichkeiten mit dem Erbfall sonst noch verbunden sind.

Alleine die Erfassung und Regulierung von Nachlassverbindlichkeiten kann eine Erbengemeinschaft nach dem Eintritt des Erbfalls über Monate hinweg beschäftigen und so auch eine Verteilung des Reinnachlasses hinausschieben.

Neben den Nachlassverbindlichkeiten muss weiter geklärt sein, woraus der komplette Nachlass besteht. Eine Verteilung von geerbten Vermögen macht schließlich erst dann Sinn, wenn alle Beteiligten wissen, welche Vermögenswerte zur Verteilung anstehen.

Der Nachlass muss teilungsreif sein

Wenn sich dann im Nachlass auch noch unteilbare Vermögenswerte wie zum Beispiel Immobilien befinden, dann kann sich jeder Miterbe auf eine längere Wartezeit einrichten, bis sich der Gegenwert seiner Erbschaft auf seinem Konto in Form eines Eurobetrages einfindet.

Solche – immer nervenaufreibenden – Wartezeiten lassen sich am besten dadurch vermeiden, indem die Erben miteinander reden und versuchen, eine einvernehmliche Einigung und Teilung zu vereinbaren.

Gelingt eine einvernehmliche Einigung aber nicht, dann kann man eine zwangsweise Auseinandersetzung des Nachlasses nur auf dem Weg einer so genannten Teilungsklage erreichen.

Mit einer solchen Teilungsklage stellt man bei Gericht den Antrag, dass die Miterben ihre Zustimmung zu einem bestimmten vom Kläger vorzulegenden Teilungsplan erteilen.

Das Risiko einer solchen Teilungsklage besteht nunmehr unter anderem darin, dass das Gericht kein Jota von dem vom Kläger erstellten Teilungsplan abweichen darf. Entweder das Gericht akzeptiert den Teilungsplan, so wie er eingereicht wurde, oder es weist die Klage – mit entsprechenden Kostenfolgen für den Kläger – komplett ab.

Vor jeder Teilungsklage müssen zwingend jegliche Nachlassverbindlichkeiten reguliert sein. Weiter muss der gesamte Nachlass bekannt sein. Und schließlich muss der Nachlass nach herrschender Meinung zumindest zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung „teilungsreif“ sein.

Eine solche Teilungsreife des Nachlasses scheidet jedenfalls dann aus, wenn zum Nachlass noch Immobilien gehören. Diese müssen grundsätzlich vorab zwangsversteigert werden.

Die Hürden für eine Teilungsklage sind in der Praxis damit dermaßen hoch, dass einem Erben die Erhebung einer solchen Klage nur im Notfall empfohlen werden kann.

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