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Wie kann der Nachlass unter mehreren Erben verteilt und die Erbengemeinschaft beendet werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erben können sich über die Verteilung des Nachlasses verständigen
  • Ohne Einigung unter den Erben droht die Versteigerung des Nachlasses
  • Der Erblasser kann viel für eine friedliche Nachlassabwicklung tun

Hat der Erblasser in seinem Testament mehrere Erben benannt oder sind kraft gesetzlicher Erbfolge mehrere Hinterbliebene als Erben berufen, dann bilden diese mehreren Erben kraft Gesetz und automatisch eine so genannte Erbengemeinschaft.

Nach den gesetzlichen Vorgaben gehört der gesamte Nachlass dieser Erbengemeinschaft.

Damit jeder Erbe in der Folge zu seinem „Recht“ kommt, muss die Erbengemeinschaft beendet oder – juristisch formuliert – auseinandergesetzt und der Nachlass aufgeteilt werden.

Dieser Vorgang der Auseinandersetzung einer Erbschaft kann einfach und unkompliziert sein, wenn sich die Erben einig sind.

Wenn sich die Erben aber nicht einig sind, kann die Verteilung des Erbes viel Zeit, Geld und Nerven in Anspruch nehmen.

Folgende Eckpunkte sind bei einer Abwicklung einer Erbengemeinschaft zu beachten:

Die Anordnungen des Erblassers gehen immer vor

Der Erblasser hat es in der Hand, durch entsprechende Anordnungen in seinem letzten Willen dafür zu sorgen, dass die Verteilung seines Vermögens unter den Erben möglichst reibungslos verläuft.

So kann der Erblasser durch eine so genannte Teilungsanordnung oder auch ein Vorausvermächtnis der Nachwelt wichtige Hinweise geben, wie er sich die Verteilung einzelner Nachlassgegenstände vorstellt.

Weiter kann der Erblasser durch ein so genanntes Übernahmerecht einem Erben eine bevorzugte Stellung verschaffen.

Schließlich kann der Erblasser auch durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung versuchen, für Ruhe zu sorgen.

Solche letztwilligen Anordnungen des Erblassers sind von allen Erben zu respektieren und erleichtern oft die Abwicklung der Erbsache.

Die Erben können sich einigen

Nur allzu häufig fehlen aber Hinweise des Erblassers in seinem Testament oder es wurde vom Erblasser auch gar kein letzter Wille hinterlassen.

In diesem Fall steht es den beteiligten Erben selbstverständlich frei, sich über die konkrete Verteilung des Erblasservermögens zu einigen. Sinnvollerweise sollte eine solche Einigung schriftlich festgehalten werden.

Eine Einigung der Erben kann sich dabei nicht nur auf die Verteilung des Erbes beziehen. Vielmehr können sich die Erben beispielsweise auch über die Auslegung eines unklaren Testaments einigen und so Streit vermeiden.

Gibt es keine Einigung, dann droht eine Versteigerung des Nachlasses

Oft genug können sich mehrere beteiligte Erben nicht einigen.

Das Gesetz gibt den Erben für solche Situationen Werkzeuge an die Hand, um einen kompletten Stillstand zu verhindern.

Ausgangspunkt einer zwangsweisen Auseinandersetzung des Nachlasses ist die Regelung in § 2042 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen.

Voraussetzung für eine Auseinandersetzung des Nachlasses ist, dass jeder Miterbe seinen Anteil erhalten kann.

Zählen zum Nachlass aber unteilbare Gegenstände (z.B. eine Immobilie oder das Auto des Erblassers) dann müssen diese unteilbaren Gegenstände zunächst veräußert werden, um den Erlös nachfolgend unter den Erben aufteilen zu können.

Sowohl für Immobilien als auch für bewegliche Sachen sieht das Gesetz Verfahren vor, die am Ende für eine – zwangsweise – Verwertung einzelner Nachlassgegenstände sorgen.

Diese Verfahren kann jeder einzelne Miterbe in Gang setzen.

Die Abschichtung – Einzelne Erben verlassen die Erbengemeinschaft

Eine gangbare Lösung für eine eher streitlustige Erbengemeinschaft kann manchmal auch darin bestehen, dass ein Miterbe gegen Abfindung auf seine Rechte verzichtet und auf diesem Weg aus der Erbengemeinschaft ausscheidet.

Für einen solche Abschichtung benötigt man keinen Notar. Man kann eine Abschichtungsvereinbarung vielmehr auch privatschriftlich verfassen.

Je kleiner die Erbengemeinschaft ist, desto geringer ist häufig auch das Konfliktpotential.

Ein Notar kann zwischen den Erben vermitteln

Die Erben haben auch die Möglichkeit, einen beliebigen Notar mit der Vermittlung der Erbauseinandersetzung zu beauftragen.

Besonders verbreitet ist ein solches Vermittlungsverfahren allerdings nicht, da ihm keine Zwangsmittel zu Verfügung stehen, eine angedachte Einigung auch durchzusetzen.

Es reicht bei einem solchen Vermittlungsverfahren also schon ein besonders renitenter Miterbe, um die Vermittlungsbemühungen des Notars scheitern zu lassen.

Die letzte Möglichkeit: Die Auseinandersetzungsklage

Der Auseinandersetzungsanspruch eines jeden Miterben nach § 2042 BGB kann schließlich auch auf dem Klageweg geltend gemacht werden.

Mit einer solchen Klage begehrt ein klagender Erbe von seinen Miterben die Zustimmung zu einem konkreten Teilungsplan.

Nachdem das Prozessrisiko einer solchen Klage aber erheblich ist, sollte eine Auseinandersetzungsklage nur als ultima ratio in Erwägung gezogen werden.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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