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Inaktiver Miterbe? Vermittlung der Erbauseinandersetzung durch einen Notar kann helfen!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Verschiedene Wege führen zur Erbteilung
  • Notar kann bei der Auseinandersetzung helfen
  • Zustimmung des inaktiven Erben wird fingiert

Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann gestaltet sich die Erbauseinandersetzung unter den mehreren Erben manchmal überaus mühsam.

Mehrere Erben haben – entsprechend ihren Erbquoten – gleiche Rechte am Nachlass.

Die einzelnen Erben haben aber häufig eigene Interessen und Vorstellungen in Bezug auf den Nachlass oder in Bezug auf einzelne Nachlassgegenstände.

Jeder Miterbe kann jederzeit die Aufteilung des Erbes verlangen

Das Gesetz sieht in § 2042 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für jeden Miterben das Recht vor, dass er jederzeit die Auseinandersetzung (sprich: Teilung) des Nachlasses verlangen kann.

Das erklärte Ziel des Gesetzes ist demnach, dass jeder Erbe möglichst bald seinen Teil an der Erbschaft bekommen soll.

Welche Wege führen zur Erbauseinandersetzung?

Die Erbauseinandersetzung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen.

Der Königsweg ist immer die einvernehmliche Einigung unter den Miterben.

Wenn sich die Erben einig sind, wie das Vermögen des Erblassers unter ihnen zu verteilen ist, dann besteht kein Grund zum Streit und jeder Miterbe kann alsbald über den auf ihn entfallenden Anteil verfügen.

Eine Erbteilungsklage ist kompliziert und risikoreich

Das andere Extrem zur einvernehmlichen Einigung ist die so genannte Erbteilungsklage.

Hier nimmt ein Miterbe seine Kollegen auf Zustimmung zu einem vom Kläger zu erstellenden Teilungsplan in Anspruch.

Eine Erbteilungsklage ist rechtlich kompliziert, teuer und immer mit einer Konfrontation der einzelnen Miterben verbunden.

Ein vermittelnder Weg der Erbauseinandersetzung kann ein Erbteilungsverfahren vor einem Notar sein.

Das Vermittlungsverfahren vor einem Notar

Ein solches Verfahren ist weniger konfrontativ als eine Erbteilungsklage vor Gericht.

Das Verfahren kann von jedem Miterben, aber auch von einem Testamentsvollstrecker in Gang gesetzt werden.

Ist ein zulässiger Antrag bei einem Notar gestellt, lädt der Notar alle Beteiligten zu einem Verhandlungstermin und versucht unter den beteiligten Erben eine Vereinbarung in Form eines Auseinandersetzungsplanes zu erzielen, die im Erfolgsfall vom Notar beurkundet wird.

Ein solcher von allen Beteiligten akzeptierter Auseinandersetzungsplan stellt einen Vollstreckungstitel dar und ist Grundlage für die Teilung der Erbschaft.

Der große Nachteil des notariellen Vermittlungsverfahrens

Der große Nachteil eines notariellen Vermittlungsverfahrens liegt in dem Umstand, dass der Notar keine Zwangsmittel hat, eine Einigung unter den Erben durchzusetzen.

Sobald auch nur ein Erbe mit dem Teilungsplan nicht einverstanden ist, kann dieser Erbe die komplette Einigung torpedieren.

Nach § 370 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) gilt in solchen Fällen nämlich folgendes:

Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen.

Können die Streitpunkte vom Notar nicht aufgelöst werden, sind die Erben also im Hinblick auf die angestrebte Teilung des Nachlasses durch die Einschaltung des Notars nicht wesentlich schlauer.

Chance bei absolut inaktiven Erben

Das notarielle Vermittlungsverfahren bietet aber dann Chancen im Hinblick auf eine Teilung des Nachlasses, wenn es einer oder mehrere Erben vorziehen, sich der Erbauseinandersetzung komplett zu verweigern und inaktiv bleiben.

Das notarielle Vermittlungsverfahren sieht nämlich Sanktionen für denjenigen Erben vor, der sich dem Verfahren komplett verweigert.

Erscheint der betroffene Beteiligte nämlich zu der vom Notar anberaumten Verhandlung nicht und ignoriert er auch sämtliche Schreiben des Notars, mit denen er über den Inhalt des Auseinandersetzungsplanes informiert wird, dann wird eine fehlende Äußerung des betroffenen Erben als Zustimmung gewertet, § 366 Abs. 4 FamFG.

Taucht ein Miterbe also vollkommen ab oder schickt er jegliche Post des Notars ungeöffnet an den Absender zurück (so in einem Fall des OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.11.2015, 8 W 9/15), dann kann eine Erbauseinandersetzung notfalls auch ohne die ausdrückliche Zustimmung des sich verweigernden Miterben vollzogen werden.

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