Ein Miterbe blockiert in einer Erbengemeinschaft wichtige Maßnahmen – Macht er sich schadensersatzpflichtig?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder Miterbe ist zur Teilnahme an einer ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet
  • Ein sich weigernder Miterbe kann auf Zustimmung verklagt werden
  • Der blockierende Erbe macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig

Hat ein Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann bilden die mehreren Miterben automatisch und kraft Gesetz eine so genannte Erbengemeinschaft.

Aufgabe der in der Erbengemeinschaft zwangsweise verbundenen Miterben ist es, Nachlassverbindlichkeiten zu regulieren, den Nachlass zu verwalten und die Erbschaft schließlich unter den beteiligten Erben zu verteilen.

Was sich in der Theorie relativ überschaubar anhört, ist in der Praxis oft ein sehr mühsames Geschäft.

Nur allzu häufig sind sich die einzelnen Mitglieder einer Erbengemeinschaft nämlich nicht unbedingt wohl gesonnen und verfolgen sehr unterschiedliche Interessen.

Die Miterben verfolgen unterschiedliche Interessen

So kommt es durchaus vor, dass sich die verschiedenen Mitglieder einer Erbengemeinschaft nicht einmal über die Frage verständigen können, an wen und zu welchen Bedingungen eine zum Nachlass gehörende Immobilie veräußert werden soll. Wenn einzelne Miterben in einer solchen Konstellation sehr private Interessen verfolgen, dann kann es vorkommen, dass sich die Erben nicht einmal darauf einigen können, dass mit dem Verkauf der Immobilie für die Erbengemeinschaft ein maximaler Gewinn erzielt werden soll.

In solchen oder ähnlichen Fällen abweichender Interessen müssen sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft zwangsläufig näher mit den gesetzlichen Vorschriften zur Verwaltung eines Nachlasses durch die Erben beschäftigen.

Nach § 2038 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt hierzu grundlegend folgendes:

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

Druck auf blockierende Erben

Blockiert aber ein Erbe die Erbengemeinschaft oder verhindert dieser eine Erbe Maßnahmen, die die Mehrheit der anderen Erben für durchaus vernünftig hält, dann kann man die gesetzliche Regelung in § 2038 Abs. 1 BGB nutzen, um Druck auf den sich verweigernden Erben auszuüben.

Zum einen kann der blockierende Erbe vor Gericht auf Zustimmung zu einer bestimmten Verwaltungsmaßnahme in Anspruch genommen werden. Dabei ist der Begriff der Verwaltung in diesem Zusammenhang durchaus weit zu verstehen.

Unter dem Begriff der „Verwaltung“ verstehen die Gerichte

„alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen, die der Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses, der Gewinnung der Nutzungen und zum Bestreiten der laufenden Verbindlichkeiten dienen.“

Eine Verwaltungsmaßnahme im Sinne von § 2038 BGB kann demnach beispielsweise der Abschluss oder auch die Kündigung eines Mietvertrages sein, die Fortführung eines Handelsgeschäftes, die Umgestaltung einer Immobilie oder auch eine Grundstücksveräußerung sein.

Ankündigung von Schadensersatzansprüchen

Noch effektiver als eine Klage auf Zustimmung zu einer konkreten Verwaltungsmaßnahme kann dabei der Hinweis an den blockierenden Erben sein, dass er sich mit seiner Verweigerungshaltung schadensersatzpflichtig macht.

Jeder Miterbe ist nämlich verpflichtet, an Maßnahmen teilzunehmen, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind.

Verstößt ein Miterbe gegen diese Verpflichtung und entsteht der Erbengemeinschaft dadurch ein messbarer Schaden, dann ist der betroffene Miterbe nach § 280 BGB zur Zahlung von Schadensersatz an die Erbengemeinschaft verpflichtet.

Alleine die Ankündigung, denjenigen Erben, der erforderliche Verwaltungsmaßnahmen blockiert, mit Schadensersatzansprüchen zu konfrontieren, hat schon so manch eine Erbengemeinschaft wieder in Gang gebracht.

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