Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie man Streit innerhalb der Erbengemeinschaft vermeiden kann

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mehrere Erben werden Mitglied einer Erbengemeinschaft - ob sie wollen oder nicht
  • Solange die Erben miteinander reden, ist alles gut
  • Offenheit sorgt für Vertrauen

Manche potentielle Erben sehen dem Erbfall mit eher gemischten Gefühlen entgegen.

Dabei ist es nicht nur der Verlust eines nahe stehenden Menschen, der bei den Beteiligten eine ungute Vorahnung aufkommen lässt.

Oft ist es nämlich die Abwicklung und Auseinandersetzung der Erbschaft selber, die von vielen Beteiligten als äußerst belastend empfunden wird.

Die Nachlassabwicklung ist reine Privatsache

Familienmitglieder, die sich gegebenenfalls seit Jahren nicht mehr gesehen haben und sich auch jeweils mit gutem Grund aus dem Weg gegangen sind, finden sich mit dem Erbfall auf einmal in einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Erbengemeinschaft wieder und haben die gemeinsame Aufgabe, den Nachlass abzuwickeln und die Erbschaft zu verteilen.

Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass die Abwicklung einer Erbschaft Privatsache der Erben ist.

Man kann also im Regelfall nicht erwarten, dass beispielsweise Nachlassgerichte oder Notare im Einzelfall unterstützend eingreifen und eine zerstrittene Erbengemeinschaft wieder auf die Spur setzen.

Das Streitpotential im Erbrecht ist hoch

Die Anzahl der Gerichtsverfahren, die im Zusammenhang mit Nachlassauseinandersetzungen in Deutschland geführt werden, legt ein beredtes Zeugnis dafür ab, dass zahllose Erbschaften alles andere als friedlich abgewickelt werden, vielmehr früher oder später vor den staatlichen Gerichten landen und dort zwangsweise entschieden werden müssen.

Der letzte Ausweg über die Justiz ist aber keine zwangsläufige Folge der Auseinandersetzung einer Erbschaft.

Bereits der Erblasser kann durch eine kluge Gestaltung seines Testaments viel dafür tun, dass die Abwicklung der Erbschaft nach seinem Ableben nicht eskaliert.

Aber auch die an der Erbengemeinschaft beteiligten Erben haben es selber in der Hand, den Nachlass auf halbwegs vernünftiger Basis zu verwalten und zu verteilen.

Kommunikation unter den Erben ist gefragt

Die in diesem Zusammenhang ebenso einfache, wie im Einzelfall schwierig umzusetzende Handlungsanweisung für die Erben lautet, dass sie miteinander reden müssen.

Nur wenn mögliche Konflikte offen angesprochen und die Motivation und die Interessen eines jeden Beteiligten geklärt sind, hat man eine Basis für eine vernünftige Einigung.

Viele Streitfälle im Erbrecht resultieren schlicht aus der Tatsache, dass den Beteiligten nicht klar ist, warum das jeweilige Gegenüber in einer Einzelfrage in einer bestimmten Weise agiert.

Nur wenn die Ziele und Interessen der einzelnen Beteiligten offen auf dem Tisch liegen, besteht überhaupt die Möglichkeit abzuklären, wo es gemeinsame Schnittmengen oder auch Differenzen gibt.

Transparenz schaffen

Nichts ist für eine Erbauseinandersetzung schädlicher, als wenn sich die Beteiligten untereinander misstrauen.

Wer ein echtes Interesse an einer friedlichen Auseinandersetzung der Erbschaft hat, muss daher mit offenen Karten spielen.

Dazu gehört auch, dass derjenige, der eine Maßnahme in Bezug auf den Nachlass plant oder in die Wege leitet, die anderen Beteiligten hierüber informiert und aufklärt.

Stellt man Betroffene vor vollendete Tatsachen, provoziert man lediglich eine Ablehnungshaltung.

Einigungen schriftlich dokumentieren

Es lohnt sich zur Vermeidung von Missverständnissen auch, Zwischenschritte schriftlich zu dokumentieren.

Ein Mailverteiler mit den Adressen von allen Betroffenen ist schnell eingerichtet und vermeidet den Vorwurf der Geheimniskrämerei. Ist zu einem streitigen Punkt eine Einigung gefunden, kann man diese Einigung ebenfalls schriftlich bestätigen.

Erfahrungsgemäß fällt es Beteiligten viel schwerer, sich von schriftlichen Bestätigungen wieder loszusagen als dies bei rein mündlichen Abmachungen der Fall ist.

Dritte Streitschlichter einschalten

Wenn sich trotz der vorstehenden Ratschläge im Einzelfall gar nichts mehr bewegt, können die Betroffenen auch dritte Streitschlichter einschalten, um eine streitige gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Wichtige Voraussetzung für das Gelingen einer solchen Schlichtung wäre, dass alle Beteiligten mit der Einschaltung des neutralen Schlichters einverstanden sind.

Es macht also wenig Sinn, wenn einzelne Beteiligte zum nächsten turnusmäßigen Treffen der Erbengemeinschaft unabgesprochen „ihren“ Anwalt als Streitschlichter präsentieren.

Freunde der Familie oder gegebenenfalls auch ein Notar können da wesentlich hilfreicher sein.

Die Einschaltung fachkundiger Dritter kommt auch dann in Betracht, wenn es um einzelne (Bewertungs-) Fragen geht, auf die sich die Miterben nicht verständigen können.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

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