Erben müssen an der Nachlassverwaltung teilnehmen – Sonst drohen Schadensersatzforderungen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Urteil vom 16.02.2018 – I-7 U 59/16

  • Minderheit von Erben verweigert die Zusammenarbeit
  • Durch die Blockade entsteht der Erbengemeinschaft ein Schaden
  • Blockierende Erben müssen den Schaden ersetzen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte darüber zu befinden, ob sich Miterben, die sich ohne triftigen Grund einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verweigern, schadensersatzpflichtig machen.

In der Angelegenheit waren in einer Erbengemeinschaft mehrere Miterben. Der Nachlass war durchaus werthaltig. Unter anderem gehörten 10 Reihenhäuser zum Nachlassvermögen.

Auf der anderen Seite war der Nachlass aber auch mit Nachlassverbindlichkeiten belastet. Sowohl eine Sparkasse als auch eine Versicherung hatten gegen den Nachlass Forderungen in fünfstelliger Höhe.

Eine ¾-Mehrheit der Erben war entschlossen, sich der Problematik der Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen.

Mehrheit der Erben will Schulden tilgen und Immobilie veräußern

Um die für die Tilgung der Schulden erforderlichen Mittel bereitzustellen, entschloss sich diese Erbenfraktion eine Nachlassimmobilie zu veräußern. Ein Notar wurde aufgesucht und ein entsprechender Kaufvertrag beurkundet. Für die Mitglieder der Erbengemeinschaft, die nicht an dem Verkauf der Immobilie teilnehmen wollten, wurde dieser Vertrag vollmachtlos auch in deren Namen abgeschlossen. Der Vertrag sollte von den sich zunächst weigernden Erben nachträglich genehmigt werden.

Weiter wollte man einen Betrag in Höhe von 90.000 Euro, die sich auf einem Nachlasskonto befanden, an eine Sparkasse überweisen, die mindestens in dieser Höhe unstreitige Forderungen gegen den Nachlass hatte.

Eine Einigung über diese beiden Maßnahmen konnte in der Erbengemeinschaft aber offenbar nicht erzielt werden. Weder wurde der Immobilienkaufvertrag genehmigt, noch stimmten alle Erben der Überweisung der 90.000 Euro an die Sparkasse zu.

Der Erbengemeinschaft entsteht ein Schaden

Weil die Nachlassverbindlichkeiten aufgrund der Blockadehaltung einiger Erben nicht getilgt werden konnten, kam es in der Folge zu Maßnahmen der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung gegen den Nachlass. Hierbei entstanden für den Nachlass Kosten.

Diese Kosten forderten die Erben, denen an einer Tilgung der Schulden gelegen war, von den Erben, die eine Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verhindert hatten.

Mit Erfolg. Das OLG urteilte, dass eine schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten von Miterben an notwendigen Verwaltungsmaßnahmen nach §§ 2038, 280, 278 BGB zu einem Schadensersatzanspruch führt.

Pflichtverletzung der blockierenden Erben

Das OLG schrieb den blockierenden Erben dabei ins Stammbuch, dass sie mit ihrer Verweigerungshaltung eine Pflichtverletzung begangen hätten, die am Ende zu einem Schadensersatzanspruch der anderen Miterben geführt habe.

Nach § 2038 Abs. 1 BGB sei, so das Gericht, nämlich jeder Miterbe verpflichtet, an Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehöre dabei auch, gegen den Nachlass gerichtete Forderungen aus Darlehen zu bedienen und Rückstände zurückzuführen.

Soweit der Nachlass nicht über ausreichende Liquidität verfüge, könne auch „die Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung geboten und erforderlich sein“.

Die Richter am OLG ließen auch das Argument der blockierenden Erben, dass es sich bei der gebotenen Veräußerung der Immobilien um eine Teilauseinandersetzung handeln würde. Hier verwies das OLG darauf, dass ein überschießender Rest aus dem Veräußerungserlös wieder der Erbengemeinschaft zugeführt worden wäre.

Die Verweigerungshaltung der Erben-Minderheit hatte nach Überzeugung des Gerichts auch zu einem Schaden geführt. Diesen Schaden mussten die blockierenden Erben der Erbengemeinschaft ersetzen.

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