Zweck einer Schenkung verfehlt? Rückforderung der Schenkung möglich!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Oft werden mit einer Schenkung bestimmte Erwartungen verbunden
  • Schenkung unter Auflage - Auflage wird vom Beschenkten nicht erfüllt
  • Rückforderung der Schenkung bei Zweckverfehlung

Wenn eine Person einem anderen ein Geschenk macht, dann kann das Geschenk nur den einen Zweck haben, dem Beschenkten eine Freude zu machen.

Manchmal sind mit einem Geschenk aber auf Seiten des Schenkers durchaus auch Erwartungen verknüpft. So erwarten Eltern von ihrem Kind im Gegenzug für eine großzügige Geldzuwendung den Abschluss seiner Ausbildung.

Ein Unternehmer erwartet von seinem Nachwuchs die erfolgreiche Weiterführung seines Betriebes nachdem er dem Kind die Mehrheitsbeteiligung an dem Unternehmen ohne jede Gegenleistung übertragen hat.

Die Erwartungen des Schenkers werden nicht erfüllt

Oder die Eltern hoffen auf den weiteren Fortbestand der Ehe ihrer Tochter, was sie mit einer schenkweisen Übertragung einer Immobilie bekräftigen.

So groß solche Hoffnungen im Einzelfall sein mögen, so oft werden sie in der Praxis enttäuscht. Zwar ist die Schenkung vollzogen und der Schenker geht davon aus, seinen Teil des deals erfüllt zu haben.

Die mit der Schenkung verbundenen Erwartungen erfüllen sich aber nachhaltig nicht. Das Kind bricht die Ausbildung ab, der Unternehmensnachfolger begibt sich lieber auf eine Weltreise und die Ehe der Tochter geht kurz nach Vornahme der Schenkung in die Brüche.

Hoffnungen enttäuscht – Schenkung zurückfordern?

Nicht selten stellt sich der Schenker in solchen Fällen die Frage, ob er denn nicht wenigstens die von ihm gemachte Schenkung zurückfordern kann, wenn sich seine Erwartungen schon so gar nicht erfüllt haben.

Grundsätzlich bewirkt eine vollzogene Schenkung zwar, dass der geschenkte Vermögensgegenstand vollständig aus dem Vermögen des Schenkers ausscheidet und er keinerlei Rechte mehr an dem Gegenstand geltend machen kann.

Es gibt aber unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, die Schenkung wieder rückgängig zu machen.

Hat der Schenker dem Beschenkten eine Auflage gemacht?

So kann der Schenker zum Beispiel nach § 527 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine Schenkung dann zurückfordern, wenn er dem Beschenkten bei Vornahme der Schenkung eine Auflage gemacht hat und der Beschenkte diese Auflage nicht erfüllt hat.

Immer dann, wenn der Schenker sein Vermögen also nicht nur kommentarlos in die Hand gedrückt hat, sondern nachweisbar mit einer konkreten Auflage für den Beschenkten verbunden hat, kann er das Geschenk zurückfordern, wenn die Auflage entweder überhaupt nicht mehr erfüllt werden kann oder der Beschenkte die mit der Schenkung verbundene Auflage geflissentlich ignoriert und nicht erfüllt.

Der Beschenkte hat nach dem Gesetzeswortlaut das Geschenk allerdings nur in dem Umfang herauszugeben, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.

Der mit der Schenkung verfolgte Zweck wurde verfehlt

Eine weitere Möglichkeit der Rückforderung einer Schenkung besteht bei enttäuschten Erwartungen dann, wenn der mit der Schenkung verbundene Zweck verfehlt wurde, § 812 BGB.

Voraussetzung für einen solchen Rückforderungsanspruch ist allerdings, dass der der Schenker den mit der Schenkung verbundenen Zweck nicht für sich behalten hat, sondern der bestimmte Zweck sowohl ihm als auch insbesondere dem Beschenkten voll bewusst war.

Nur dann, wenn der Beschenkte über den Zweck der Schenkung informiert war, kann der Schenker die Schenkung rückgängig machen, wenn der „nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt“, § 812 Abs. 1 BGB.

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