Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Geschenke können auch noch nach Jahren zurückgefordert werden
  • Mögliche Rückforderung bei groben Undank oder bei Verarmung des Schenkers
  • Oft fordert der Sozialhilfeträger nach Leistungserbringung Geschenke zurück

Hat man von einer anderen Person ein Geschenk erhalten, so ist dieser Vorgang für das eigene Vermögen zunächst einmal ein sehr erfreulicher Umstand.

Gleich, ob das Geschenk in einer Bargeldsumme, in einem Grundstück, einem PKW oder einer wertvollen Uhrensammlung bestand, wandert der geschenkte Gegenstand mit dem Vollzug der Schenkung vom so genannten Schenker in das Eigentum des Beschenkten.

Werden im Rahmen eines solchen Vorgangs gewisse Wertgrenzen überschritten, dann interessiert sich auch das Finanzamt für die Vermögenstransaktion.

Betrug zum Beispiel der Wert des von den Eltern dem Kind geschenkten Gegenstandes mehr als der derzeit geltende Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro, dann ist vom Beschenkten Schenkungssteuer zu bezahlen.

Ist aber auch diese Hürde genommen, dann sollte man meinen, dass das durch Schenkung erworbene Vermögen endgültig beim Beschenkten verbleiben kann.

Wann muss das Geschenk zurückgegeben werden?

Eine solche Rechnung hat man jedoch ohne das Gesetz gemacht. Das deutsche Schenkungsrecht kennt insbesondere zwei Sachverhalte, bei denen der Beschenkte das ihm gemachte Geschenk auch noch Jahre nach Vollzug der Schenkung wieder herausgeben muss.

Weithin bekannt ist der Umstand, dass der Schenker selber eine Schenkung wieder rückgängig machen und das Geschenk zurückfordern kann, wenn sich der Beschenkte ihm gegenüber des groben Undanks schuldig gemacht hat, § 530 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Weniger geläufig ist die in § 528 BGB niedergelegte Regelung, wonach der Schenker dann ein einem Dritten gemachtes Geschenk wieder zurückfordern kann, wenn er nach dem Vollzug der Schenkung außerstande ist, seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder auch seiner einer dritten Person gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtung nachzukommen.

Dieser mit der Überschrift „Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers“ versehene Paragraf kommt in der Praxis häufiger vor, als man gemeinhin glaubt.

Sozialhilfeträger fordert bei Verarmung Schenkung zurück

Es ist dabei in den wenigsten Fällen der Schenker selber, der nach seiner Verarmung ehedem gemachte Geschenke zurückfordert.

Vielmehr nutzen in der Praxis vermehrt die Sozialhilfeträger die Möglichkeit, den Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 528 BGB i.V.m. § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII (Sozialgesetzbuch 12. Teil) auf sich überzuleiten und beim Beschenkten geltend zu machen.

Ist der Schenker beispielsweise in einem Pflegeheim untergebracht und kann er die Kosten für die Unterbringung nicht mehr aufbringen, dann hat der Sozialhilfeträger, der die Kosten zunächst übernimmt, die Möglichkeit, mittels eines so genannten Sozialhilferegresses nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII bei dem Beschenkten vorstellig zu werden und die Herausgabe des Geschenkes bis zur Höhe der vom Sozialhilfeträger gemachten Aufwendungen zu fordern.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die finanzielle Notsituation des Schenkers erst durch die Schenkung ausgelöst oder gänzlich unabhängig davon entstanden ist.

Alleine entscheidend ist, dass der Schenker wirtschaftlich nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen angemessenen Unterhalt nach § 1610 Abs. 1 BGB zu bestreiten oder dass er seinen in § 528 BGB aufgezählten Unterhaltspflichten Dritten gegenüber nicht mehr nachkommen kann.

Der Tatbestand der Verarmung im Sinne des § 528 BGB dürfte in aller Regel zu bejahen sein, wenn der Schenker Sozialhilfe bezieht.

Rechtsfolgen des Rückforderungsanspruchs

Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Rückgabe der Schenkung vor, dann richten sich die Rechtsfolgen dieses Anspruchs nach den §§ 812 ff. BGB, den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung.

Herauszugeben hat der Beschenkte nach diesen Vorschriften eine etwaig bei ihm noch vorhandene Bereicherung.

Ist der geschenkte Vermögensgegenstand beim Beschenkten nicht mehr vorhanden, weil er ihn z.B. verbraucht hat oder der Schenkungsgegenstand zerstört oder verloren wurde, dann entfällt der Anspruch des Sozialhilfeträgers.

Ist der geschenkte Gegenstand (insb. Geld) aber im Vermögen des Beschenkten noch vorhanden, dann kann der Sozialhilfeträger die Herausgabe verlangen, soweit er Kosten vorgestreckt hat.

Der Beschenkte kann sich in diesem Fall gegebenenfalls mit dem Gedanken trösten, dass eine von ihm auf die Schenkung etwaig entrichtete Schenkungsteuer vom Finanzamt zu erstatten ist, § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

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