Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Zuwendungen von Schwiegereltern an Schwiegerkinder bei Scheitern der Ehe rückholbar?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bei groben Undank kann eine Schenkung rückgängig gemacht werden
  • Verarmung des Schenkers rechtfertigt eine Rückholung eines Geschenks
  • BGH-Urteil eröffnet den Schwiegereltern Perspektiven

Es entspricht guter Übung, dass sich Familienangehörige wechselseitig unterstützen.

Gerade die Elterngeneration sieht es in aller Regel als selbstverständlich an, das eigene Kind bei der Begründung der Lebensstellung oder beim Hausbau nach Kräften finanziell zu unterstützen.

Von solchen Aktionen der Eltern profitieren direkt oder indirekt auch immer wieder die Lebenspartner des eigenen Kindes.

Ist das eigene Kind eine feste Beziehung zu seinem Partner eingegangen oder ist das eigene Kind sogar eine Ehe eingegangen, dann wird diese neue Partnerschaft von den Eltern oft bedingungslos – und auch mit finanziellen Zuwendungen – unterstützt.

Nicht jede Beziehung hält ewig

Das böse Erwachen kommt für die Eltern meist dann, wenn sich die Bindung des eigenen Kindes an den Partner als weniger dauerhaft erweist, als zunächst von allen Beteiligten angenommen.

Ist die Partnerschaft erst einmal in die Brüche gegangen und die die Ehe des eigenen Kindes geschieden, dann sehen die Eltern den Ex-Partner des eigenen Kindes und vor allem die diesem gemachten Zuwendungen oft mit ganz anderen Augen.

Sehr schnell bildet sich in solchen Fällen der Wunsch der Schwiegereltern heraus, die finanziellen Zuwendungen, die man dem Schwiegersohn bzw. der Schwiegertochter in der sicheren Erwartung an den bestand der Ehe gemacht wurden, wieder rückgängig zu machen.

Für einen solchen Rückforderungsanspruch gibt es tatsächlich diverse rechtliche Anhaltspunkte:

Widerruf der Schenkung wegen groben Undank

Seit einer Änderung der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2010 werden unentgeltliche Leistungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind von den Gerichten nicht mehr als „Rechtsverhältnis eigener Art“, sondern als Schenkung nach den §§ 516 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gewertet.

Mit dieser Grundsatzentscheidung können auf freigiebige Zuwendungen an Schwiegerkinder unter anderem dann zurück gefordert werden, wenn sich das Schwiegerkind gegenüber seinen Schwiegereltern des groben Undanks schuldig gemacht hat.

Grober Undank liegt immer dann vor, wenn der Beschenkte objektiv die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers vermissen lässt und sich das Verhalten des Beschenkten subjektiv als Ausdruck einer undankbaren Einstellung gegenüber dem Schenker darstellt.

Wann diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilen die Gerichte nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Die Tatsache, dass sich das Schwiegerkind von dem Abkömmling der Eltern getrennt hat, reicht für sich genommen regelmäßig nicht für die Annahme groben Undanks.

Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

Sind die Eltern selber in finanzielle Not geraten, so kann weiter darüber nachgedacht werden, von dem Rückforderungsrecht nach § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers Gebrauch zu machen.

Eine Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung ist immer dann möglich, wenn sich der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande sieht, seinen eigenen Unterhalt angemessenen zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen.

Nichtvollziehung einer Auflage

Nach § 527 BGB kann eine Schenkung dann rückgängig gemacht werden, wenn mit der Zuwendung an das Schwiegerkind eine Auflage verbunden war und diese Auflage vom Schwiegerkind nicht erfüllt wurde.

Voraussetzung für eine solche Rückforderung nach § 527 BGB ist allerdings grundlegend, dass das von den Schwiegereltern gemachte Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.

Rückforderung wegen Störung der Geschäftsgrundlage

Am interessantesten ist für die Schwiegereltern häufig eine Rückforderung des Geschenks nach § 313 BGB wegen Störung bzw. Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

In vielen Fällen wird man nämlich feststellen müssen, dass der Bestand der Ehe bzw. der Partnerschaft die Geschäftsgrundlage der Schenkung war, die von den Schwiegereltern an das Schwiegerkind vorgenommen wurde.

Scheitert dann die Ehe, so ist die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weggefallen. Die Schwiegereltern können in diesem Fall nach § 313 Abs. 3 BGB von der Schenkung zurücktreten und die Schenkung vom Schwiegerkind zurückfordern.

BGH-Urteil zur Rückabwicklung einer Schenkung

So ausdrücklich der BGH in einem Urteil aus dem Jahr 2011:

Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGH, Urteil vom 20.07.2011, Az.: XII ZR 149/09).

Grundlegende Voraussetzung für eine solche Rückabwicklung der Schenkung ist aber nach der Rechtsprechung jedenfalls, dass es für die Schwiegereltern unzumutbar ist, an der Schenkung festzuhalten.

Dieser Umstand muss – neben dem Wegfall der Geschäftsgrundlage – gesondert festgestellt werden.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Eltern schenken ihrem Kind Geld - Was gilt es erbrechtlich zu bedenken?
Eltern schenken ihrem verheiratetem Kind Geld – Was passiert bei Scheidung des Kindes?
Erbschaft gemacht oder Schenkung erhalten - Profitiert der Ehepartner?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht